Spannensicherungsklauseln in Tarifverträgen sind unwirksam: Heuking Kühn Lüer Wojtek für Hamburger Hafen und Logistik AG erfolgreich
Qualifizierte tarifliche Differenzierungsklauseln, so genannte Spannensicherungsklauseln, in Tarifverträgen sind unwirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt mit seinem aktuellen Urteil vom 23. März 2011 (4 AZR 366/09 - Vorinstanz: Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 26. Februar 2008 - 15 Ca 188/08) entschieden. Das Urteil bestätigt die Grundsatzentscheidung vom 29. November 1967 des Großen Senats des BAG.
Hintergrund des Verfahrens war ein Rechtsstreit zwischen der Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA) und der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Die HHLA hatte mit einer Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht Hamburg prüfen lassen, ob ein mit der Gewerkschaft ver.di geschlossener Haustarifvertrag aus dem Jahre 2008 mit tarifrechtlichen Vorschriften und dem Grundgesetz in Einklang steht.
Dieser Tarifvertrag beinhaltete eine Klausel über eine Erholungsbeihilfe von jährlich 260,- Euro. Nach dem Tarifvertrag sollte diese Beihilfe ausdrücklich nur an Mitglieder von ver.di gezahlt werden. Zur Absicherung dieser Leistung sollten ver.di Mitglieder im Falle einer Zahlung der HHLA an Nichtgewerkschaftsmitglieder oder anders organisierte Arbeitnehmer unmittelbar einen gleichhohen, zusätzlichen Anspruch erhalten (Spannensicherung).
Die HHLA hatte Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit sowohl der einfachen Differenzierungsklausel als auch der Spannensicherungsklausel des Tarifvertrages erhoben.
Bereits während der Tarifverhandlungen mit ver.di hatte die HHLA deutlich gemacht, dass eine solche Spannensicherungsklausel verfassungsrechtlich bedenklich sei, da sie gegen die im Grundgesetz verankerte positive und negative Koalitionsfreiheit verstoße.
Das Urteil stellt nun sicher, dass die HHLA ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin gleich behandeln kann. Die HHLA wird wie beabsichtigt die tarifvertraglich geregelte Erholungsbeihilfe in Höhe von 260,- Euro pro Kalenderjahr an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszahlen, die in den tariflich erfassten Unternehmen tätig sind.
„Das Urteil begrenzt die tarifliche Regelungsmacht und bedeutet eine Stärkung der individuellen Vertragsfreiheit. Im Ergebnis bleibt es Arbeitgebern künftig möglich, ihre Belegschaft unabhängig von der Gewerkschaftsmitgliedschaft gleichzubehandeln“, so Dr. Andreas Walle, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.
Über die HHLA
Die Hamburger Hafen und Logistik AG ist ein führender Hafenlogistiker in Europa. Mit ihren Segmenten Container, Intermodal und Logistik ist die HHLA vertikal entlang der Transportkette aufgestellt. Effiziente Containerterminals, leistungsstarke Transportsysteme und umfassende Logistikdienstleistungen bilden ein komplettes Netzwerk zwischen Überseehafen und europäischem Hinterland.
Berater Hamburger Hafen und Logistik AG: Heuking Kühn Lüer Wojtek, Hamburg; Dr. Andreas Walle (Arbeitsrecht), der die HHLA bereits langjährig in arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten vertritt.