Update IP Nr. 5
Aufgepasst bei formularmäßigen Vertragsstrafen - Der BGH zeigt, wie es nicht geht
Ausgangslage
Gerade im B2B-Bereich ist die Vereinbarung von Vertragsstrafen ein essentieller Bestandteil der Vertragsgestaltung. Die Vertragsparteien erhalten über die Vereinbarung einer Vertragsstrafe die Möglichkeit, ihre Interessen zusätzlich abzusichern. Der Gesetzgeber attestiert der Vertragsstrafe insoweit eine Doppelfunktion, bestehend zum einen aus einem Druckmittel zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglich versprochenen Leistungen sowie zum anderen aus einer erleichterten Schadloshaltung im Fall der Verletzung einer Vertragspflicht.
Regelmäßig handelt es sich bei Vertragsstrafenklauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Als solche müssen Vertragsstrafenklauseln der in §§ 307 ff. BGB geregelten Inhaltskontrolle standhalten.
Mit seiner jüngsten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun klargestellt, dass undifferenzierte Pauschalvertragsstrafen sich wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners der Gefahr der Unwirksamkeit aussetzen.
Die Schlemmergutschein-Entscheidung des BGH
In der Schlemmergutschein-Entscheidung (BGH, Urt. v. 31.8.2017 - Az.: VII ZR 308/16, juris) musste der BGH über die Wirksamkeit einer pauschalen Vertragsstrafenklausel zwischen zwei Kaufleuten entscheiden. Der Kläger war Herausgeber des sog. „Schlemmerblocks“, eines Coupon-Heftes, in dem Gastwirte doppelseitige Anzeigen für ihre Lokale veröffentlichen können, wenn sie dafür den Erwerbern des Coupon-Heftes den Preis für eine von zwei Mahlzeiten erlassen. Beklagter war ein Gastwirt, welcher nach o.g. Modell mit dem Kläger kooperierte, sich alsbald jedoch weigerte, weitere Gutscheine aus dem Coupon-Heft anzunehmen. Die in den zwischen Kläger und Beklagtem geschlossenen Anzeigenvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten auch eine Vertragsstrafenklausel. Ausweislich dieser Klausel war der Beklagte verpflichtet, für jede vorsätzlich schuldhafte Verletzung einer Pflicht aus dem Anzeigenvertrag eine pauschale Vertragsstrafe i.H.v. 2.500 EUR zu zahlen.
Diese Regelung erachtete der BGH als entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligend für den Klauselgegner. Kern der Kritik des BGH war die Tatsache, dass die Vertragsstrafe in der Höhe pauschal und dem Verwirkungsgrund nach zu undifferenziert ausgestaltet war. Zwar beurteilte der BGH die Höhe der Vertragsstrafe nicht per se als unangemessen hoch. Es wurde aber insbesondere bemängelt, dass jeder Vertragspflichtenverstoß, ungeachtet Art, Gewicht oder Dauer des Verstoßes, die Vertragsstrafe erwirke.
Die Wirksamkeit eines pauschalen Vertragsstrafeversprechens richte sich stets danach, ob der Strafbetrag auch angesichts des geringst möglichen Vertragsverstoßes noch als angemessen einzustufen sei. Dies lehnte der BGH im vorliegenden Fall ab und erklärte daher die Vertragsstrafenklausel für unwirksam.
Konsequenzen für die Praxis
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung des BGH, dass nicht allein die Höhe der Vertragsstrafe eine solche Klausel zu Fall bringen kann, sondern auch die undifferenzierte Verwirkung eines Vertragsstrafeversprechens. Es sollte daher auch immer zwingend geprüft werden, inwiefern marginale Vertragsverletzungen die Vertragsstrafenklausel auslösen und ob ein angemessenes Verhältnis zwischen dieser Minimalverletzung und dem Strafbetrag besteht.
Regelmäßig dürfte sich an dieser Stelle das Ausarbeiten eines abgestuften Vertragsstrafenkatalogs anbieten, nach dem schwere Vertragsverstöße weiterhin empfindlich geahndet werden können, ohne dass geringste Verstöße jedoch unangemessen hart bestraft werden.