16.01.2025Fachbeitrag

Update IP, Media & Technology Nr. 111

So coachen Sie rechtssicher im Verbraucherrecht: AGB und Widerrufsrecht im Fokus

Coaching ist ein dynamisch wachsendes Konzept, das zunehmend über digitale Kanäle angeboten wird. Doch gerade bei Online-Coachings ergeben sich rechtliche Herausforderungen. Während rechtliche Streitigkeiten in der Vergangenheit vor allem auf die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) fokussiert waren, rücken nun verstärkt Fragen des Verbraucherrechts in den Vordergrund. Besonders bei der Einordnung von Coachingverträgen als Fernabsatzverträge und der wirksamen Einbeziehung von AGB ergeben sich Herausforderungen. Diese Aspekte sind entscheidend, um nicht nur eine rechtssichere Coachingpraxis zu etablieren, sondern ebenso den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten und potenziellen, auch Wirksamkeit und Bestand des Vertrages beeinflussenden Konflikten vorzubeugen.

Neben rechtlichen Hürden bei der Einbeziehung von AGB treffen den Coach als Vertragspartner in seiner Rolle als Unternehmer daher besondere rechtliche Verhaltensanforderungen bei Verträgen mit Verbrauchern, die europaweit einen besonderen Schutz genießen (sog. Verbraucherverträge):

I. AGB in Coachingverträgen wirksam einbeziehen

Coaches verwenden regelmäßig Allgemeine Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gem. § 305 Abs. 1 S. 1 alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gerade hier ist mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben für eine wirksame Einbeziehung Vorsicht geboten. Der Verbraucherschutz gehört inzwischen zu den Kernprinzipien des AGB-Rechts. Wichtig ist insbesondere, dass der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder durch deutlich sichtbaren Aushang auf die AGB hinweist und ihr die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von Ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 BGB). Das Einverständnis des Vertragspartners mit der Geltung der AGB allein genügt daher nicht. Bestimmungen sind dabei insbesondere unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 BGB). Die unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Bei Verbraucherverträgen ergeben sich darüber hinaus Besonderheiten, wie etwa die Berücksichtigung der den Vertragsschluss begleitenden Umstände (§ 310 Abs. 3 BGB). Hierzu zählen z. B. Informationen, die der Coach dem Verbraucher während der Vertragsanbahnung in Werbeprospekten oder sonstigen Vertragsunterlagen zukommen lässt oder persönliche, die Verhandlungsposition betreffende Eigenschaften des Vertragspartners. Fehler können dazu führen, dass wichtige Klauseln – etwa zu Zahlungsbedingungen oder Haftung – unwirksam sind.

II. Der Coachingvertrag als Fernabsatzvertrag und der Verbraucherwiderruf

Für Coachingverträge, die zugleich Verbraucherverträge sind, ist außerdem das Widerrufsrecht mit seinen gesetzlichen Vorgaben und Voraussetzungen relevant. Das Widerrufsrecht eines Verbrauchers hängt von der Art des Coachingvertrags ab. Ausgangspunkt für den Verbraucherwiderruf ist die Einordnung des Vertrages als Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag, der unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, also ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien, abgeschlossen wird.

Der Coachingvertrag könnte nun aus verschiedenen Blickwinkeln als Fernabsatzvertrag einzustufen sein: Sofern z. B. Coaching in Gestalt eines formalisierten Bildungsangebotes mit methodischer Überwachung des Lernerfolges als Fernunterricht einzustufen ist, gilt entweder unmittelbar das Widerrufsrecht des § 312g Abs. 1 BGB; ansonsten bei weder außerhalb von Geschäftsräumen noch im Fernabsatz vereinbarten Verträgen gelten die Verbraucherwiderrufsregelungen des BGB entsprechend über § 4 FernUSG. Nicht jedes Coaching fällt aber automatisch unter das FernUSG, insbesondere dann nicht, wenn es als individuelles Entwicklungsprogramm ausgestaltet ist. Dennoch ist der in den Widerrufsvorschriften niedergelegte Verbraucherschutz auch hier anwendbar. Ein Coachingvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ist als Fernabsatzvertrag einzustufen, wenn er ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie Telefon, E-Mail oder Kommunikationsformen wie Chat-Nachrichten in sozialen Netzwerken abgeschlossen wird. Insofern gilt diesbezüglich nichts anderes als für die im Fernabsatz geschlossenen Fernunterrichtsverträge. Das Widerrufsrecht richtet sich dann nach den §§ 312g, 355 sowie § 356 BGB. Coaches sind hiernach verpflichtet, Verbraucher vor Vertragsabschluss über dieses Recht ordnungsgemäß zu belehren. Fehlt eine solche Belehrung, verlängert sich die 14-tägige Widerrufsfrist und damit auch die Möglichkeit die bereits erbrachten Leistungen rückabzuwickeln, erheblich.

III. Fazit

Die Gestaltung rechtssicherer Coachingverträge erfordert besondere Aufmerksamkeit, um den Anforderungen des Verbraucherschutzes gerecht zu werden. Coaches, die ihre Dienstleistungen online oder im Fernabsatz anbieten, müssen sicherstellen, dass sie ihre Kunden ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehren. Eine fehlerhafte oder unterlassene Belehrung kann zu erheblichen rechtlichen Nachteilen führen, etwa zu Fristverlängerungen oder Rückabwicklungen, die den Bestand des Vertrages unmittelbar berühren und damit eine reibungslose Abwicklung von Coachingverträgen hemmen.

Zudem ist die wirksame Einbeziehung von AGB entscheidend. Diese müssen klar, transparent und für den Kunden vor Vertragsschluss zugänglich sein. Gerade im digitalen Umfeld sollten Coaches sicherstellen, dass AGB leicht auffindbar sind, beispielsweise durch eine Checkbox im Buchungsprozess.

Coaches, die diese rechtlichen Vorgaben sorgfältig umsetzen, vermeiden nicht nur Streitigkeiten, sondern stärken auch das Vertrauen ihrer Kunden. Ein rechtssicher gestalteter Vertragsprozess ist somit ein wichtiger Baustein für nachhaltigen Erfolg in der Coachingbranche insgesamt.

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