Newsletter Banking & Finance Februar 2014
Aufsichtsrechtliche Einordnung von Geschäften mit Bitcoins
Die BaFin hat erstmals ihre aufsichtsrechtliche Einschätzung von Geschäften mit Bitcoins Veröffentlicht
Bitcoins erfreuen sich steigender Beliebtheit und versprechen, als nichtstaatliche Ersatzwährung mit begrenzter Geldmenge eine Alternative zu dem von Zentralbanken ausgegebenen Geld zu bieten. War das Geschäft mit Bitcoins bislang noch von erheblichen rechtlichen Unsicherheiten gekennzeichnet und nur wenig reguliert, so gehen Finanzaufsichtsbehörden weltweit nun daran, diesen Bereich in regulierte Bahnen zu lenken. In Deutschland hat die BaFin dazu jüngst ein Papier veröffentlicht, in dem sie die in Deutschland geltenden Grundsätze für Geschäfte mit Bitcoins zusammenfasst.
Bitcoins sind eine virtuelle Währung, deren Transaktionen und Guthaben in einem dezentralen Netzwerk verwaltet werden. Durch kryptografische Berechnungen kann prinzipiell jeder Netzwerk- Nutzer an der Geldschöpfung teilnehmen. Dabei werden die Bitcoins in einem Verfahren, das sich „Mining“ nennt, von den Nutzern selbst an leistungsstarken Rechnern hergestellt. Eine Zentralbank, die diese Aufgabe bei realen Währungen wahrnimmt, existiert daher nicht. Die Nutzer verfügen über eine digitale Geldbörse, in der sie ihre Bitcoins aufbewahren. Bitcoins können elektronisch beliebig zwischen den Teilnehmern transferiert werden. Ihre Zuordnung wird durch die Berechtigung in Form eines kryptographischen Schlüssels nachgewiesen. Jede Transaktion wird dazu mit einer digitalen Signatur versehen, einer bestimmten Adresse zugeordnet und in einer vom gesamten Netzwerk betriebenen Datenbank erfasst. Die Höchstzahl an Bitcoins ist auf 21 Millionen begrenzt und soll so vor Inflation schützen.
Die Nutzer selbst können allerdings vollkommen anonym bleiben, weshalb Aufsichtsbehörden weltweit Bitcoins zunehmend kritisch betrachten. Gleichwohl hat sich bei der aufsichtsrechtlichen Beurteilung von Geschäften mit Bitcoins noch keine einheitliche Beurteilungspraxis durchgesetzt. Dies gilt auch auf europäischer Ebene. Während in einigen Ländern, wie z. B. Großbritannien, gewerbliche Tätigkeiten in Zusammenhang mit Bitcoins noch keiner Genehmigung bedürfen, sind diese in anderen Ländern sogar untersagt. Die BaFin hat vor diesem Hintergrund jüngst in einem Fachbeitrag ihre Einschätzung der Rechtslage veröffentlicht und damit für Deutschland eine gewisse rechtliche Klarheit geschaffen.
Aufsichtsrechtliche Einordnung von Bitcoins
Aus aufsichtsrechtlicher Perspektive handelt es sich bei Bitcoins demnach um nichts anderes als sogenannte „Recheneinheiten“, die als Finanzinstrument gemäß § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 des Kreditwesensgesetzes (KWG) einzuordnen sind. Recheneinheiten sind Devisen vergleichbare Verrechnungseinheiten, die – im Unterschied zu Devisen – nicht auf gesetzliche Zahlungsmittel lauten, sondern digitales Geld darstellen. Es handelt sich bei Bitcoins also gerade nicht um eine anerkannte Währung, sondern vielmehr um eine Ersatzwährung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen als Zahlungsmittel in multilateralen Verrechnungskreisen eingesetzt wird. Anders als es der technische Hintergrund von Bitcoins vermuten lässt, handelt es sich auch nicht um E-Geld im Sinne von § 1 a Abs. 3 ZAG, da es keinen Emittenten gibt, der Bitcoins unter Begründung einer Forderung gegen sich ausgibt.
Erlaubnispflicht
Durch die Einordnung als Finanzinstrument unterliegt jede auf Bitcoins ausgerichtete gewerbliche Tätigkeit der Erlaubnispflicht. Die bloße Nutzung von Bitcoins, sei es die Bezahlung damit als Kunde oder die Entgegennahme auf Händlerseite, stellt hingegen keine erlaubnispflichtige Tätigkeit dar. Auch die Schaffung von Bitcoins, also das Mining, bedarf keiner Erlaubnis. Entscheidend für die Frage der Erlaubnispflichtigkeit ist der Umstand, ob eine Person lediglich am Bitcoin-Markt partizipiert oder aber ihn aktiv fördert. Die Art der zum Geschäftsbetrieb notwendigen Erlaubnis richtet sich nach der jeweiligen Ausgestaltung des Verhältnisses zum Kunden und den technischen Abläufen. Welche Erlaubnis notwendig ist, entscheidet insbesondere über die Höhe des erforderlichen Anfangskapitals.
Finanzkommissionsgeschäft
Der Erlaubnistatbestand des Finanzkommissionsgeschäftes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG ist dann erfüllt, wenn der Plattformbetreiber bei der Anschaffung und Veräußerung von Bitcoins
• gegenüber den Handelspartnern im eigenen Namen auftritt,
• jedoch für Rechnung des Kunden handelt, d. h. die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile den Kunden treffen und
• die Tätigkeit einem herkömmlichen Kommissionsgeschäft ähnelt.
Multilaterales Handelssystem
Gerade beim Betrieb einer Plattform ist es jedoch auch möglich, dass der Tatbestand des Betriebs eines multilateralen Handelssystems nach § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 b KWG erfüllt ist. Dies ist der Fall, wenn
• ein System betrieben wird, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Bitcoins zusammenbringt,
• ein einheitliches Regelwerk über die Mitgliedschaft und den Handel mit Bitcoins existiert sowie
• die Vertragspartner nicht im Einzelfall entscheiden können, mit wem sie einen Vertrag abschließen, sondern sie anhand von Software oder Protokollen zum Vertragsschluss zusammengeführt werden.
Wichtigstes Unterscheidungskriterium zum Finanzkommissionsgeschäft ist der Umstand, dass die Teilnehmer selbst Vertragspartner werden.
Eigenhandel
Darüber hinaus können Anbieter auch direkt für ihre Kunden echte Währungen in Bitcoins umtauschen. Dies erfüllt regelmäßig den Tatbestand des Eigenhandels nach § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 4 KWG.
Steuerrechtliche Aspekte
Bitcoins gehören steuerrechtlich zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können. Durch den Umtausch des Euro in Bitcoins werden Bitcoins als Wirtschaftsgut angeschafft. Der Rücktausch von Bitcoins in Euro ist dann generell einkommenssteuerpflichtig, da der Tausch gemäß § 22 Nr. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften angesehen wird. Darüber hinaus unterliegt der Handel mit Bitcoins der Umsatzsteuer. Von der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8b des Umsatzsteuergesetzes (UStG), wonach der Umsatz von gesetzlichen Zahlungsmitteln steuerfrei ist, kann der Handel mit Bitcoins nämlich gerade nicht profitieren, da Bitcoins nach Auffassung der Finanzverwaltung kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellen.
Fazit
Während in vielen europäischen Ländern die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Bitcoins noch unklar ist, dürften in Deutschland mittlerweile die meisten Fragen geklärt sein. Bitcoins werden hier durch ihre Einstufung als Finanzinstrument in das bestehende Aufsichtsregime eingebettet. Für jede gewerbliche Tätigkeit in Zusammenhang mit Bitcoins bedarf es daher einer Erlaubnis der BaFin. Für die vor allem von Startups geprägte Gründerszene in diesem Bereich stellt das eine hohe Hürde dar.