Countdown - Das kommt 2018!
Bereit für die nächste Runde: Ab 1. Januar 2018 haben Unternehmen mehr Rechte im Kampf für den Reputationsschutz im Internet
Beleidigungen und Verunglimpfungen im Internet treffen immer öfter Unternehmen – mit kaum abschätzbaren Schäden für Marke und Reputation. Doch die Unternehmen bekommen Unterstützung: Beim Kampf gegen Cyber-Mobbing hilft ihnen ab Januar das Netzwerkdurchsuchungsgesetz (NetzDG).
Cyber-Mobbing gehört heutzutage schon fast zum digitalen Alltag. Fast jeder achte Schüler und junge Erwachsene hat es schon erlebt. Das zeigte eine repräsentative Studie im Mai 2017. Inzwischen sind aber immer öfter auch Unternehmen von Cyber-Mobbing betroffen. Zum Arsenal der Täter gehören neben Diffamierungen, Hetzkampagnen und Fake News auch Hasskommentare, Troll-Angriffe und Beleidigungen in den sozialen Netzwerken. Die Gefahr für Unternehmen: Systematisch angelegt bringt Cyber-Mobbing schnell eine ganze Marke und das Unternehmen an sich in Verruf sowie unzählige Arbeitsplätze in Gefahr – schließlich ist im weltweiten Netz alles für jedermann auffind- und einsehbar.
Doch nun erhalten Unternehmen im Kampf für den Reputationsschutz im Internet einen Verbündeten: Das NetzDG, das am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten ist, soll sie dabei unterstützen, Hasskriminalität, Falschnachrichten und andere strafbare Inhalte in den sozialen Netzwerken noch gezielter zu bekämpfen. Dazu legt es verbindliche Standards für ein wirksames und transparentes Beschwerdemanagement fest.
Ab Januar 2018 werden die Betreiber sozialer Netzwerke unter anderem dazu verpflichtet, Nutzerbeschwerden unverzüglich zur Kenntnis zu nehmen und auf strafrechtliche Relevanz zu prüfen. Offensichtlich strafbare Inhalte müssen dann innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde gelöscht oder gesperrt werden, dabei hat der Websitebetreiber den Nutzer nicht nur über jede Entscheidung bezüglich seiner Beschwerde zu informieren – er muss diese Entscheidung auch begründen können.
Durch das Netzwerkdurchsuchungsgesetz wird die Position von Unternehmen gestärkt. Ihr Arsenal für den Kampf für den Schutz ihrer Reputation im Internet ist aber auch darüber hinaus groß und effektiv.
Ein scharfes Schwert ist die einstweilige Verfügung. Je nach Gericht muss diese jedoch vier bis spätestens acht Wochen nachdem der reputationsbeschädigende Beitrag bemerkt wurde, beantragt werden, sonst wird die Dringlichkeit aberkannt. Hier ist also definitiv Eile geboten. Die Wirkung ist aber groß: Denn eine einstweilige Verfügung wird durch die Gerichte in der Regel schnell erlassen und direkt mit ihrer Zustellung beim Gegner wirksam. Hinzu kommt, dass Google, Facebook & Co Gerichtsentscheidungen ernst nehmen und weitreichend aktiv werden, wenn eine einstweilige Verfügung vorliegt.
Wichtig ist: Cyber-Mobbing gegen Unternehmen ist justiziabel und kann zivilrechtliche- und strafrechtliche Konsequenzen für den Täter haben. Die Herausforderung ist jedoch, ihn auch seiner Tat zu überführen – etwa durch Analysen von Textproben durch forensische Linguisten. Solche Verfahren sind aufwändig, aber sie zeigen: Cyber-Mobbing lässt sich stoppen und der Reputationsschutz im Internet ist möglich!
Ansprechpartner bei Fragen zum neuen Netzwerkdurchsetzungsgesetz und zum Thema Reputationsschutz im Internet ist die Praxisgruppe IP, Media & Technology. Dominik Eickemeier, Dr. Ruben A. Hofmann und ihr Team sind spezialisiert auf gewerblichen Rechtsschutz, hier insbesondere auf Wettbewerbs- und Markenrecht sowie den Schutz der Unternehmensreputation im Internet.
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