09.01.2015Fachbeitrag

Newsletter IP, Media & Technology Januar 2015

BGH: Keine automatische Geschäftsführerhaftung für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft

BGH, Urteil vom 18.6.2014 (Az. I ZR 242/12 – Geschäftsführerhaftung)

Leitsätze:
a) Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.
b) Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern. c) Der Geschäftsführer haftet allerdings persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat.

Anmerkung

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um irreführende Aussagen, die von selbstständigen Handelsvertretern bei der Haustürwerbung für Gaslieferverträge getätigt worden waren. Die betreffenden Handelsvertreter waren von einem Direktvertriebsunternehmen, welches seinerseits im Auftrag des Gasversorgers handelte, mit dem Vertrieb der Gaslieferungsverträge im Wege der Haustürwerbung beauftragt worden. Ein Wettbewerber nahm nicht nur das Direktvertriebsunternehmen,  sondern auch dessen Geschäftsführer auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Nachdem das Direktvertriebsunternehmen seine erstinstanzliche Verurteilung hingenommen hatte, hatte der BGH nur noch über die persönliche Haftung des Geschäftsführers zu entscheiden. Das Landgericht Berlin hatte den Geschäftsführer noch antragsgemäß verurteilt, da er Kenntnis von den Wettbewerbsverstößen gehabt und seinen Betrieb nicht so organisiert habe, dass er die Einhaltung von Rechtsvorschriften habe sicherstellen können. Das Kammergericht hatte auf die Berufung des Geschäftsführers das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage gegen diesen abgewiesen. Der BGH bestätigte diese Entscheidung.

Änderung der bisherigen Rechtsprechung

Allerdings entsprach es bislang der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass der Geschäftsführer persönlich für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft haftet, wenn er Kenntnis von ihnen hat und es unterlässt, sie zu verhindern. An dieser Rechtsprechung hält der BGH ausdrücklich nicht fest, da sie ihre Grundlage im Konzept der sog. Störerhaftung hat, die nach der neueren BGH-Rechtsprechung jedoch nur noch bei der Verletzung absoluter Schutzrechte wie Marken, Patente etc. gilt, nicht mehr jedoch bei Fällen von reinem Verhaltensunrecht wie etwa Wettbewerbsverstößen. Es ist daher konsequent, wenn der BGH sich nun auch von der lediglich kenntnisabhängigen Geschäftsführerhaftung kraft Organstellung verabschiedet.

Das bedeutet jedoch nicht, dass der Geschäftsführer bei wettbewerbswidrigem Verhalten seiner Gesellschaft überhaupt keine persönliche Haftung mehr zu befürchten hätte. Der BGH stellt vielmehr eine ganze Reihe von Fallkonstellationen dar, in denen eine solche persönliche Haftung nach wie vor anzunehmen ist, verneint deren Vorliegen aber jeweils für den konkret entschiedenen Fall.

Haftung des Geschäftsführers als Täter oder Teilnehmer der Wettbewerbsverletzung

So haftet der Geschäftsführer (natürlich) immer dann persönlich, wenn er an dem Wettbewerbsverstoß persönlich mitgewirkt, ihn unterstützt oder ihn in Auftrag gegeben hat (dann nämlich als Täter, Gehilfe oder Anstifter, jedenfalls wegen positiven Tuns). Ein Rückgriff auf die überkommenen Grundsätze der Störerhaftung ist in diesen Fällen von vornherein entbehrlich.

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Aussage des BGH, ausreichend für eine Verurteilung des Geschäftsführers als Täter könne ein Verhalten sein, „das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist“, was etwa bei rechtsverletzender Benutzung einer bestimmten Firmierung oder „dem allgemeinen Werbeauftritt“ des Unternehmens anzunehmen sei, weil über solche Fragen „typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden“ werde. Daraus folgt, dass der Geschäftsführer z. B. zur Haftung für irreführende Werbeaussagen auf der Website seines Unternehmens herangezogen werden kann, sofern nicht festgestellt werden kann, dass er über deren Gestaltung nicht mitentschieden hat. Der Sache nach handelt es sich insoweit um eine widerlegbare Vermutung, was zugleich bedeuten dürfte, dass der Geschäftsführer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, die betreffende Maßnahme nicht veranlasst zu haben.

Haftung des Geschäftsführers aus Garantenstellung

Daneben kann der Geschäftsführer unter Umständen aber auch dafür haftbar gemacht werden, dass er eine wettbewerbswidrige Handlung der Gesellschaft nicht verhindert hat, also letztlich für ein Unterlassen. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine gegenüber außenstehenden Dritten bestehende Rechtspflicht des Geschäftsführers zum Handeln, nämlich zur Verhinderung dieses Verhaltens. Aus der bloßen Organstellung als Geschäftsführer folgt eine solche Verpflichtung noch nicht; daraus lässt sich nur eine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ableiten, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft sich rechtskonform verhält, aber keine Verpflichtung gegenüber außenstehenden Dritten wie insbesondere den Wettbewerbern der Gesellschaft. Es bedarf vielmehr einer Erfolgsabwendungspflicht im Sinne einer Garantenstellung des Geschäftsführers gegenüber dem anspruchstellenden Wettbewerber nach den Regeln des allgemeinen Delikts- und Strafrechts. Eine solche kann aus vorangegangenem gefährdendem Tun (Ingerenz), aus Gesetz, Vertrag oder der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens folgen. Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Garantenstellung aus Ingerenz.

Insbesondere: Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten zur Gefahrabwendung

Der BGH hat in jüngerer Zeit damit begonnen, in einer Reihe von Entscheidungen näher zu konkretisieren, in welchen Fällen insbesondere sog. wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten zur Abwendung der Gefahren bestehen, die aus der Schaffung oder Aufrechterhaltung einer wettbewerblichen „Gefahrenquelle“ des Haftenden resultieren. Dieses Verkehrspflichtenmodell soll als Nachfolgemodell zur überholten Störerhaftung dienen. Soweit es die Haftung für ein Unterlassen betrifft, geht es hierbei der Sache nach um einen Fall von Ingerenz. Ein abschließend klares Bild, unter welchen Voraussetzungen wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten zur Gefahrabwendung bestehen, fehlt bislang. Der BGH fügt mit der vorliegenden Entscheidung allerdings einige Mosaiksteine hinzu: So stellt er etwa klar, dass aus der bloßen Aufnahme oder Ausübung von grundsätzlich wettbewerbsrechtlich zulässigen Aktivitäten (hier: Direktvertrieb von Gaslieferungsverträgen durch Haustürwerbung) noch keine wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten des Geschäftsführers zur Gefahrenabwehr folgen. Zwar könne auch durch zulässige Geschäftsmodelle eine gesteigerte Gefahrenlage hinsichtlich der möglichen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften hervorgerufen werden; wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten zur Gefahrenabwehr obliegen dann aber grundsätzlich nur dem Unternehmen und nicht ohne weiteres auch dem Geschäftsführer.

Anders könne es dann zu beurteilen sein, wenn der Geschäftsführer sich (z. B. durch permanente Auslandsabwesenheit) bewusst der Möglichkeit entziehe, überhaupt Kenntnis von etwaigen Wettbewerbsverstößen in seinem Unternehmen oder bei beauftragten Drittunternehmen zu erlangen und dagegen vorgehen zu können. Dafür sei aber das bloße Outsourcing von Werbemaßnahmen auf einen Subunternehmer wie im vorliegenden Fall ungeachtet der damit verbundenen geringeren Kontrollmöglichkeiten des Geschäftsführers nicht ausreichend, denn Outsourcing stelle eine grundsätzlich wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Unternehmensentscheidung dar, die nicht per se als Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße angesehen werden könne. Anders könne der Fall  allerdings dann liegen, wenn gerade solche Unternehmen als Subunternehmer beauftragt würden, bei denen aufgrund besonderer Umstände von vornherein mit Wettbewerbsverstößen zu rechnen sei. Auch komme eine persönliche Haftung des Geschäftsführers dann in Betracht, wenn es um Rechtsverletzungen gehe, auf die das von dem Geschäftsführer „ins Werk gesetzte“ Geschäftsmodell des Unternehmens gerade angelegt sei; hierfür bestanden im entschiedenen Fall jedoch keine Anhaltspunkte.

Fazit

Nach aktueller Rechtsprechung des BGH haftet der Geschäftsführer nicht (mehr) automatisch, sobald er Kenntnis von Wettbewerbsverstößen der Gesellschaft hat und nichts dagegen unternimmt. Vielmehr ist stets zu prüfen, ob der Geschäftsführer selbst an der Wettbewerbsverletzung aktiv beteiligt war; ansonsten kommt seine persönliche Haftung nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht. Allerdings spricht eine (widerlegbare) Vermutung für die persönliche Beteiligung des Geschäftsführers an bestimmten grundlegenden (u. a. Werbe-) Maßnahmen der Gesellschaft, die typischerweise auf Geschäftsführungsebene beschlossen werden; hierzu zählt neben der Wahl der Firmierung der Gesellschaft auch deren allgemeiner Werbeauftritt, insbesondere auf der Website des Unternehmens. Insgesamt verbietet es sich in Zukunft, neben dem für einen Wettbewerbsverstoß verantwortlichen Unternehmen unreflektiert immer auch den Geschäftsführer in Anspruch zu nehmen, wie dies in der Vergangenheit im Wettbewerbsrecht teilweise gängige Praxis war. Es wird aber natürlich weiterhin Fälle geben, in denen dies nach wie vor aussichtsreich, sinnvoll oder gar erforderlich erscheint (etwa bei einer Ein-Personen-GmbH, die nur zur Haftungsabschirmung des Gesellschafter-Geschäftsführers für ein auf Rechtsverletzung ausgelegtes Geschäftsmodell gegründet wurde und jederzeit aufgegeben werden kann, oder bei naheliegender Möglichkeit der Verlagerung des wettbewerbswidrigen Verhaltens auf andere Unternehmen derselben Gruppe unter identischer Geschäftsführung). All dies gilt für Wettbewerbsverletzungen; geht es hingegen um Schutzrechtsverletzungen (z. B. Marken-, Patent- oder Designrechtsverletzungen), dürfte nach der Begründung des BGH weiterhin eine (Störer-) Haftung des Geschäftsführers schon dann bestehen, wenn er die Rechtsverletzung kannte und nichts dagegen unternommen hat.

Als PDF herunterladen

Ansprechpartner

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.