09.08.2021Fachbeitrag

Update IP, Media & Technology Nr. 49

BGH-Urteil: Zur Löschung von Beiträgen und Sperrung von Nutzerkonten durch Facebook bei Hassreden

I. Einleitung

Auf sozialen Netzwerken wie Facebook können Nutzer sehr einfach Hassreden veröffentlichen und verbreiten. Wenn diese einmal in der Welt sind, stellt sich die Frage, wie lange sie sichtbar sind, bevor sie gelöscht werden und welche Sanktionen gegen die Nutzer verhängt werden können. Am 29. Juli 2021 hat der BGH (Urteile vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 und III ZR 192/20) entschieden, dass Facebook auf der Grundlage seiner Nutzungsbedingungen nicht ohne Weiteres derartige Beiträge löschen und die Konten der Nutzer sperren kann. Bei einer Sperrung des Kontos müssen die Nutzer vorab informiert werden, ihnen müsse eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden und es müsse eine neue Entscheidung getroffen werden. Bei einer Löschung der Beiträge müsse Facebook die Nutzer zumindest nachträglich informieren.

II. Der Fall

Dem Urteil des BGH liegen zwei Verfahren zugrunde.

Die Kläger haben jeweils Beiträge, die sich in feindseliger Willensrichtung gegen Personen mit Migrationshintergrund richten und rechtsradikale Parolen enthalten, auf dem sozialen Netzwerk Facebook veröffentlicht.

Nach Veröffentlichung dieser Beiträge und auf Grundlage ihrer Nutzungsbedingun-gen entfernte Facebook die Beiträge und ließ die Konten der Nutzer vorübergehend sperren, sodass sie in dieser Zeit auf der Plattform weder Beiträge veröffentlichen und kommentieren noch die Chat-Funktion nutzen konnten.

Daraufhin klagten die Nutzer auf Freischaltung der gelöschten Beiträge und Unterlassung einer erneuten Sperre ihrer Konten und Löschung ihrer Beiträge sowie im zweiten Verfahren auf Auskunft über ein mit der Durchführung der Kontosperre beauftragtes Unternehmen wegen Verletzung ihrer Meinungsfreiheit.

Im ersten Verfahren wies das Landgericht Nürnberg-Fürth (LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 14. Oktober 2019 - 11 O 7080/18) die Klage und das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG Nürnberg - Urteil vom 4. August 2020 - 3 U 4039/19) die Berufung der Klägerin ab.

Im zweiten Verfahren dagegen verurteilte das Landgericht Regensburg (LG Regensburg - Urteil vom 27. August 2019 - 72 O 1943/18 KOIN) die Beklagte auf Unterlassung einer erneuten Sperre des Kontos und Löschung des Beitrages in Bezug auf einen Teil seines veröffentlichten Beitrages. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Daraufhin legten die beiden Parteien des zweiten Verfahrens Berufung vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG Nürnberg - Urteil vom 4. August 2020 - 3 U 3641/19) ein. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg, sodass die Klage in vollem Umfang abgewiesen wurde.

Daraufhin legten die Kläger in beiden Verfahren jeweils Revision ein, um ihr Begehren weiter zu verfolgen.

III. Das Urteil des BGH

Der BGH ging teilweise einen anderen Weg als die Vorinstanz. Im ersten Verfahren verurteilte er die Beklagte auf Unterlassung einer erneuten Sperrung des Kontos und Löschung der Beiträge. Im zweiten Verfahren verurteilte er die Beklagte auf Freischaltung der gelöschten Beiträge. Im Übrigen wurden die Revisionen zurückgewiesen.

Der BGH entschied, dass die Löschungs- und Sperrungsvorbehalte in den Nut-zungsbedingungen von Facebook in der Fassung vom 19. April 2018, auf dessen Grundlage die Löschungen und Sperrungen in den zwei zugrundeliegenden Verfah-ren erfolgten, unwirksam seien.

Im Jahre 2018 änderte die Plattform ihre Nutzungsbedingungen, um gegen die Ver-breitung von Hassreden auf dem sozialen Netzwerk vorzugehen. Dazu legte sie Gemeinschaftsstandards fest, die die Veröffentlichung und Verbreitung von Hassreden verbieten. Außerdem sah sie die Löschung der Beiträge und die Sperrung der Nutzerkonten im Falle eines Verstoßes vor.

Die Richter des BGH entschieden, dass die geänderten Nutzungsbedingungen wirk-sam einbezogen worden seien, in dem die Nutzer durch Anklicken des Links zustimmten. Allerdings werden die Nutzer durch die darin geregelten Löschungs- und Sperrungsvorbehalte entgegen der Gebote von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, sodass ein Verstoß gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, dort § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, vorliege.

Danach beurteilt sich die Angemessenheit im Rahmen einer umfassenden Würdi-gung und Abwägung der wechselseitigen Interessen, wobei die Grundrechte der jeweiligen Parteien zu berücksichtigen sind. Hier stehen sich einerseits die Meinungs-freiheit der Nutzer und andererseits die auch für Unternehmen geltende Berufsfreiheit von Facebook gegenüber. Diese beiden Rechtsgüter müssen in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden, damit beide möglichst weitgehend Wirksamkeit entfalten können.

Die Meinungsfreiheit ist in einem freiheitlichen demokratischen Staat von grundlegender Bedeutung und umfasst auch die Äußerung von Mindermeinungen. Allerdings gilt dieses Grundrecht nicht schrankenlos, sondern findet seine Grenzen, wenn es um Äußerungen geht, die die Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beeinträchtigen.

Soziale Netzwerke dienen immer mehr als Kommunikationsmittel und Grundlage, um persönliche Meinungen zu äußern und auszutauschen. Um die Veröffentlichung und Verbreitung von Beiträgen zu verhindern, die nicht mehr von der Meinungsfreiheit geschützt sind, sollen die Betreiber von sozialen Netzwerken aber Regelungen und Sanktionen treffen können.

Im Rahmen ihrer Unternehmens(berufs)freiheit dürfe die Beklagte grundsätzlich Vorgaben zur Einhaltung bestimmter Kommunikations- und Gemeinschaftsstandards machen. Danach verbietet Facebook in ihren Nutzungsbedingungen die Veröffentlichung und Verbreitung von dort näher definierten Hassreden. Es kann sich dabei auch um Äußerungen handeln, die noch nicht strafrechtliche Tatbestände wie Volksverhetzung, Beleidigung oder Verleumdung erfüllen. Im Falles eines Verstoßes gegen dieses Verbot können die Betreiber der Plattform Sanktionen anordnen, wie die Löschung der Beiträge oder die Sperrung der Nutzerkonten.

Um allerdings die Meinungsfreiheit der Nutzer angemessen zu berücksichtigen, ma-chen die Richter des BGH genaue Vorgaben zur Ausgestaltung der Sanktionsmöglichkeiten im Falle eines Verstoßes gegen das Verbot der Veröffentlichung und Verbreitung von Hassreden. Danach können die Betreiber der Plattform nicht mehr ohne weiteres Beiträge, die Hassreden beinhalten, löschen und die Konten der Nutzer sperren, wie es in den aktuellen geänderten Nutzungsbedingungen von Facebook vorgesehen ist. In Zukunft müssen sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Im Falle einer Löschung von Beiträgen müssen sie die Nutzer zumindest nachträglich informieren. Bei einer Sperrung von Konten müsse sie die Nutzer vorab informieren, ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben und daraufhin neu entscheiden.

IV. Fazit

Durch das Urteil des BGH wird die Meinungsfreiheit der Nutzer umfassend berücksichtigt. Facebook kann nicht mehr ohne weiteres Beiträge, die Hassreden beinhalten, löschen und die Konten der Nutzer sperren.

Eine Löschung der Beiträge ist allerdings noch kurzfristig möglich, der Nutzer muss aber zumindest nachträglich darüber informiert werden.

In Bezug auf die Sperrung von Benutzerkonten gelten hingegen strengere Anforderungen. Bevor eine Sperrung erfolgen kann, sind verschiedene Zwischenschritte einzuhalten: der Nutzer ist vorab zu informieren, ihm muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden und eine neue Entscheidung muss daraufhin erfolgen.

Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Meinungsfreiheit nicht uneingeschränkt gilt. Facebook kann auch gegen Beiträge vorgehen, die noch nicht die Voraussetzungen eines strafrechtlichen Tatbestandes erfüllen, sodass der Plattform ein gewisser Entscheidungs- und Handlungsspielraum zusteht.

In Zukunft wird aber bis zu einer Sperrung von Konten von Nutzern, die Hassreden veröffentlichen, die Gefahr bestehen, dass sie in der Zwischenzeit weiterhin derartige Beiträge veröffentlichen können.

 

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