22.10.2020Fachbeitrag

IP, Media & Technology Nr. 30

Bundestag beschließt ein Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

In der Diskussion ist der Gesetzentwurf schon seit einigen Jahren – nun wurde er im Bundestag beschlossen. Mit einem Inkrafttreten ist in den nächsten Wochen zu rechnen. Trotz des vielversprechenden Titels – denn wer wünscht sich nicht einen „fairen“ Wettbewerb – und der langen und teilweise sehr heftigen Kontroversen um den Entwurf, trifft das Sprichwort „Was lange währt, wird endlich gut“ nicht auf alle Neuregelungen zu. Vielmehr muss man sich fragen ob „gut gemeint“ nicht manchmal doch „daneben“ ist. 

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs betrifft eigentlich weniger den Wettbewerb sondern ganz vorrangig einen (vermeintlich) fairen Umgang miteinander und zwar auch dann, wenn formal gesehen eine Rechtsverletzung vorliegt und damit gerade ein „unfairer“ Wettbewerb. Gleichwohl sind einige Regelungen des Gesetzes ausgesprochen sinnvoll und zu begrüßen. Dies betrifft vor allem das Abmahnunwesen durch teilweise extra dafür gegründete Vereine oder „Pseudo-Firmen“, die ein scheinbares Wettbewerbsverhältnis ausnutzen, um massenhaft Abmahnungen wegen geringfügigen Rechtsverstößen zu verschicken. 

Mit der Neuregelung wurden daher die Voraussetzungen für die Abmahnbefugnis von Verbraucherschutzverbänden erhöht. Während bislang für die Abmahnbefugnis eines Verbands nur erforderlich war, dass ihm eine „erhebliche Anzahl von Unternehmen“ angehört, die die Waren oder Dienstleistungen auf dem gleichen Markt vertreiben, werden jetzt wenigstens 75 Unternehmer als Mitglieder gefordert. Ferner muss die Zuwiderhandlung die Interessen der Mitglieder des Verbands berühren. Verbände müssen zudem in einer vom Bundesamt für Justiz geführten Liste registriert sein und unterliegen damit einer staatlichen Kontrolle. Aber auch Mitbewerber können sich künftig nicht mehr ohne weiteres auf ein Wettbewerbsverhältnis berufen. Dieses muss vielmehr in „nicht unerheblichem Maße“ und „nicht nur gelegentlich“ gegeben sein. Damit ist zu Abmahnzwecken gegründeten Scheinfirmen ein Riegel vorgeschoben worden. 

Positiv ist ferner, dass die Kostenerstattungsmöglichkeit (und damit das Abmahninteresse bei Bagatellverstößen) erheblich eingeschränkt wurde. Mitbewerber können bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- oder Kennzeichnungspflichten nach dem Telemediengesetz oder im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. bei Fehlern in der Widerrufsbelehrung) oder auch bei Datenschutzverstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern keine Kostenerstattung mehr verlangen (§ 13 Abs. 4 UWG n.F.). Generell setzt der Anspruch auf Kostenerstattung künftig das Einhalten von Formvorschriften voraus (§ 13 Abs. 2 UWGn.F.), hier wird eine schon bekannte Regelung aus dem Urheberrechtsgesetz (§ 97a Abs. 2 UrhG) aufgegriffen. 

Auch bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe gibt es einschneidende Neuerungen. Diese darf eine Höhe von 1.000,00 € nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung nur eine geringfügige Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern, Mitbewerber oder sonstigen Marktteilnehmern darstellt. Für Mitbewerber ist zudem die Forderung einer Vertragsstrafe bei Erstverstößen gegen § 13 Abs. 4 UWG n.F., also bei „Internetdelikten“ generell ausgeschlossen.

Eine wesentliche Neuerung – und von Betroffenen sicher auch als „fair“ empfunden – ist die Regelung zum Kostenerstattungsanspruch des Abgemahnten. Dieser konnte schon nach der alten Rechtslage bei rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen Ansprüche geltend machen. Jetzt kann der Abgemahnte zusätzlich Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Abmahnung unberechtigt ist, nicht den Formerfordernissen genügt oder wenn trotz der entgegenstehenden Regelung in § 13 Abs. 4 von einem abmahnenden Mitbewerber Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht werden. Hier droht eine „Haftungsfalle“, denn dieser Anspruch wird standardmäßig derzeit zumindest angedroht und sollte künftig unterbeleiben, wenn ein „Internetfall“ im Raum steht. 

In einem Punkt hat der Bundesrat sich erfreulicherweise durchgesetzt: Der „fliegende Gerichtsstand“, also die Möglichkeit, nicht nur am Sitz des Beklagten sondern auch überall dort zu klagen, wo sich ein Rechtsverstoß manifestiert, sollte ursprünglich nahezu vollständig ausgeschlossen werden. Dies ist zu Recht heftig kritisiert worden. So wurde im Gesetzgebungsverfahren immer wieder auf die sich bei einigen Gerichten herausgebildete Kompetenz in wettbewerbsrechtlichen Verfahren hingewiesen. Dies ermöglicht eine Verlässlichkeit in diesem stark kasuistisch geprägten Rechtsgebiet. Nicht zu unterschätzen sind auch routinierte Abläufe in Bezug auf die Besonderheiten von Wettbewerbsprozessen, beispielsweise das Abrufen von Schutzschriften aus dem Zentralen Schutzschriftenregister. Die Erfahrung zeigt, dass dies bei Gerichten, die nicht regelmäßig mit wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren befasst sind, von Geschäftsstellen immer wieder einmal übersehen wird. Nunmehr wurde der fliegende Gerichtstand für Fälle eingegrenzt, die Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder Telemedien betreffen. Hier gilt künftig die schon für Verbände, qualifizierte Einrichtungen und Industrie- und Handelskammern bestehende Regelung, dass am Sitz des Beklagten geklagt werden muss, wenn der Beklagte einen inländischen Gerichtsstand hat. 

Fragen bleiben offen. So ist beispielsweise unklar, ob wegen einer Broschüre, die ein Händler sowohl im stationären wie auch im Online-Handel verwendet, nur am Sitz des Beklagten vorgegangen werden kann oder (auch) dort, wo die Broschüre bestimmungsgemäß verbreitet wird. Offen ist auch die Reichweite der Privilegierung für den „elektronischen Geschäftsverkehr“ und „Telemedien“. Klar ist, dass das Gesetz besonders kleinen Online-Händlern den Eintritt in das Geschäftsleben erleichtern möchte. „Warnhinweise“ sollen aber beispielweise nach der Gesetzesbegründung von der Privilegierung bei Kostenerstattung und Vertragsstrafe nicht erfasst sein. Auch die „grundsätzliche Pflicht zur Kennzeichnung geschäftlicher Handlungen“ – was auch immer das sein mag – ist von der Privilegierung nicht betroffen. Und schließlich: nicht alle Online-Händler sind schutzbedürftige Kleinunternehmer. So ist auch für Amazon oder ebay die Abmahnung eines Mitbewerbers erst einmal „kostenfrei“. 

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