22.07.2015Fachbeitrag

Newsletter IP, Media & Technology Juli 2015

Bundesverwaltungsgericht: Zur Zulässigkeit regionaler Werbung im bundesweiten Fernsehen

BVerwG, Urteil vom 17.12.2014 (Az. 6 C 32/13)

Leitsatz

Die regionale Differenzierung von Werbespots durch den Veranstalter eines bundesweiten Rundfunkprogramms bedarf keiner gesonderten rundfunkrechtlichen Zulassung und steht auch ansonsten mit dem Rundfunkrecht im Einklang.
 
Anmerkung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Datum vom 17. Dezember 2014 sein Urteil zur Zulässigkeit regionaler Werbung im bundesweit ausgestrahlten Fernsehen gefällt (Az.: 6 C 32/13). Danach bedarf es für regional auseinandergeschaltete Werbung in bundesweit verbreiteten Fernsehprogrammen keiner rundfunkrechtlichen Lizenz. Auch im Übrigen ist regionale Werbung mit den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) vereinbar.

Geklagt hatte ein Fernsehveranstalter, der seinen Werbekunden die Ausstrahlung regionaler Werbespots im bundesweit ausgestrahlten Programm anbieten wollte. Das VG Berlin entschied hierzu in der ersten Instanz, Werbung sei Bestandteil des Rundfunkprogramms. Wer eine rundfunkrechtliche Lizenz für die Veranstaltung bundesweiten Fernsehens habe, sei daher nur berechtigt, auch bundesweit Werbung auszustrahlen (Urteil v. 26.9.2013, Az.: 27 K 231/12).

Keine spezifischen Zulassungsanforderungen für Werbung

Auf die Sprungrevision der Klägerin hob das BVerwG das Urteil des VG Berlin auf und entschied, dass der Inhaber einer Lizenz für bundesweites Fernsehen für die Ausstrahlung regionaler Werbespots keiner rundfunkrechtlichen Erlaubnis für die regionale Auseinanderschaltung der Werbung bedarf. Nach Auffassung des BVerwG sieht § 20 Abs. 1 S. 1 RStV lediglich für die Veranstaltung redaktionell gestalteter Programminhalte eine Zulassungspflicht vor. Darüber hinausgehende Zulassungsanforderungen enthalte der Rundfunkstaatsvertrag hingegen nicht. Grundsätzlich seien die Veranstalter daher auch zu regional auseinandergeschalteter Werbung befugt. Einschränkungen dieser Befugnis könnten sich allenfalls aus dem Rundfunkwerberecht ergeben.

Kritik regionaler und lokaler Medienmacher

Gegen das Urteil wurde insbesondere von Verlegerseite mit heftiger Kritik reagiert. Es wird befürchtet, durch die regionale Fernsehwerbung würden Werbegelder von den – ohnehin von sinkenden Reichweiten geplagten – lokalen und regionalen Print-, TV- und Hörfunkmedien zugunsten der quotenstarken Vollprogramme abgezogen.
 
Zum 1. Januar 2016 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

Im Anschluss an das Urteil des BVerwG hatten die für die Rundfunkgesetzgebung zuständigen Länder zunächst in Erwägung gezogen, in den RStV eine Klarstellung der Zugehörigkeit von Werbung zum Rundfunkprogramm aufzunehmen und eine Öffnungsklausel vorzusehen, wonach den Ländern gestattet werde, eine Lizenzierung von regional verbreiteter Werbung in ansonsten bundesweit verbreiteten Programmen vorzunehmen. Dieses Vorhaben wurde zunächst auf Betreiben des Freistaats Bayern gestoppt, um die Schutzbedürftigkeit regionaler Werbemärkte feststellen zu können, mit anderen Worten inwieweit die Finanzierung lokaler und regionaler Berichterstattung durch die Möglichkeit regionaler Werbung in bundesweiten Fernsehprogrammen existenziell gefährdet ist. Zwischenzeitlich haben die Bundesländer die Aufnahme eines Verbots regionaler Werbung im bundesweiten TV in den RStV beschlossen. Die Änderung soll bereits zum 1. Januar 2016 in Kraft treten.

Fazit

Im bundesweit verbreiteten Fernsehen dürfen Rundfunkveranstalter Werbung regional auseinanderschalten, ohne dass es einer gesonderten rundfunkrechtlichen Lizenz für die Ausstrahlung der regionalen Werbung bedarf. Besondere Zulassungsanforderungen sieht der Rundfunkstaatsvertrag derzeit nicht vor. Ab dem 1. Januar 2016 soll die Ausstrahlung regionaler Werbung im bundesweiten TV unter einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt stehen.

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.