12.11.2024Fachbeitrag

Das Geschiedenentestament – Schutz des Vermögens vor dem Zugriff des Ex-Partners

Streiten sich Ehegatten nach ihrer Trennung über die vermögensrechtlichen Folgen, werden diese regelmäßig durch den Abschluss einer Trennungs- und/oder Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt. Unberücksichtigt bleiben jedoch häufig die erbrechtlichen Folgen. Dabei sind diese nicht weniger wichtig: Stirbt ein Ehegatte, erbt im ungünstigsten Fall alles der Noch- oder Ex-Partner. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind.

Kritische Trennungsphase

Die Scheidung der Ehegatten ist rechtlich frühestens ein Jahr nach Trennung möglich. Liegen die Voraussetzungen für die Scheidung vor und hat der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt wird grundsätzlich auch eine letztwillige Verfügung zugunsten des Ex-Partners gemäß § 2077 BGB unwirksam. Regelmäßig besteht jedoch schon vorher der Wunsch, den Noch-Ehepartner vom Erbe auszuschließen.

Erbrecht des Ehegatten

Ohne vertragliche Regelung in einem Testament und/oder Ehevertrag erbt ein Ehegatte in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft neben den Kindern des Verstorbenen die Hälfte. Sind keine Kinder vorhanden erbt der überlebende Ehegatte neben den Eltern des Verstorbenen sogar zu drei Vierteln. Existiert dagegen ein altes Testament, welches den überlebenden Ehegatten darüber hinaus begünstigt, ist ein Handeln erst recht gefordert.

Testament und Pflichtteilsverzicht

Eine Enterbung des Ehegatten ist durch Errichtung eines Testaments möglich. Ein etwaiges altes, den Ehegatten begünstigendes Testament sollte im Geschiedenentestament vorsorglich explizit widerrufen und/oder das alte Testament vernichtet werden. Besondere Vorsicht ist jedoch geboten, wenn ein gemeinsames Testament der Ehegatten mit wechselseitigen Verfügungen oder ein Erbvertrag existiert: Beide können nur vor einem Notar und mit förmlicher Zustellung widerrufen werden.

Ist der Ehegatte enterbt, so bleibt ihm nur noch der Pflichtteil. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen den Erben in Höhe der Hälfte des gesetzlich vorgesehen Erbteils. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur unter schwerwiegenden Umständen möglich (§ 2333 BGB); ein Pflichtteilsverzicht oder dessen Begrenzung nur durch Vereinbarung. Wenn es weitere gesetzliche Erben gibt, erhöht sich deren Erbteil durch die Enterbung des Ehegatten automatisch. Auch dies lässt sich in einem Testament anderweitig regeln.

Vermögenszugriff über minderjährige Kinder verhindern

Um im Todesfall zudem einen Vermögensübergang auf den Ex-Partner über die gemeinsamen minderjährigen Kinder zu vermeiden und dessen Einfluss auf den Nachlass aufgrund seiner elterlichen Vermögenssorge so weit wie möglich einzuschränken, sind zusätzlich weitere testamentarische Gestaltungsmittel zu erwägen. In Betracht kommen zum Beispiel die Einsetzung des Kindes als Vorerben oder die Beschwerung des Kindes mit einem Universalherausgabevermächtnis. Zudem sollte dem Kindsvater hinsichtlich des von Todes wegen erworbenen Vermögens die Vermögenssorge entzogen oder jedenfalls konkrete Vorgaben zur Vermögensverwaltung bestimmt werden. Auch die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung sollte bei Vorhandensein minderjähriger Kinder stets bedacht werden.

Bei der Gestaltung des Geschiedenentestaments im Einzelfall sind wir Ihnen gerne behilflich.

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