14.05.2024Fachbeitrag

Reform des Namensrechts 2025: Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Bisher ist das deutsche Namensrecht sehr restriktiv – gerade im internationalen Vergleich. Anfang April hat der Bundestag eine Modernisierung des deutschen Ehenamens- und Geburtsnamensrechts beschlossen, da das alte Namensrecht nach Ansicht des Gesetzgebers „aufgrund der vielfältigen Lebenswirklichkeit der Gegenwart den Bedürfnissen von Familien nicht mehr gerecht werde“. Das Gesetz tritt am 1. Mai 2025 in Kraft. Damit werden künftig echte Doppelnamen ermöglicht und die Namenswahl insbesondere für Trennungs- und Patchworkfamilien sowie nationale Minderheiten flexibilisiert. Zudem erlaubt das Gesetz für Erwachsene die einmalige Neubestimmung des Geburtsnamens.

Doppelnamen für Eheleute und Kinder

Möchte kein Ehepartner auf seinen eigenen Familiennamen verzichten, so kann bisher nur ein Ehegatte einen Doppelnamen führen. Künftig können sich die Ehegatten für einen gemeinsamen Doppelnamen als Ehenamen entscheiden. Diesen Doppelnamen erhalten auch die Kinder der Eheleute als Geburtsnamen, was bisher so nicht möglich war. Darüber hinaus sollen Eltern ihren Kindern auch dann einen Doppelnamen geben können, wenn sie selbst keinen führen – unabhängig davon, ob sie verheiratet sind. Um Namensketten weiterhin zu vermeiden, bleibt die Anzahl möglicher Namensbestandteile jedoch auf zwei begrenzt.

Erleichterte Namensänderung für Stief- und Scheidungskinder

Ferner sollen sich Scheidungskinder einer scheidungsbedingten Namensänderung desjenigen Elternteils anschließen können, in dessen Haushalt sie verbleiben. Sie können entweder den geänderten Familiennamen des betreffenden Elternteils oder einen Doppelnamen aus diesem und ihrem bisherigen Familiennamen erhalten. Damit wird erreicht, dass die namensrechtliche Verbindung zwischen dem Kind und seiner Hauptbezugsperson bestehen bleiben kann.

Zusätzlich vereinfacht das Gesetz die sogenannte Rückbenennung von Stiefkindern: Heiratet ein Elternteil eine Person, die nicht rechtlicher Elternteil des Kindes ist, kann das Kind schon nach aktuellem Recht den neuen Ehenamen als eigenen Familiennamen erhalten. Neu ist, dass diese Einbenennung künftig nach Scheidung der Ehe auch wieder rückgängig gemacht werden kann (sog. Rückbenennung). Das heißt, das Kind kann dann zu seinem Geburtsnamen zurückkehren, den es vor der Einbenennung geführt hat.

Neubestimmung des Geburtsnamens

Als weitere große Neuerung ermöglicht das Gesetz volljährigen Personen eine (einmalige) Neubestimmung ihres Geburtsnamens. Nach bisherigem Recht war dies abseits von Eheschließung oder Adoption nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Nun kann zwischen Kürzung eines geführten Doppelnamens, der Ersetzung des Familiennamens eines Elternteils durch den Familiennamen des anderen Elternteils oder der Annahme eines neuen Doppelnamens aus den Familiennamen beider Eltern gewählt werden.

Rücksicht auf besondere Namenstraditionen

Schließlich betrifft eine weitere Änderung nationale Minderheiten und ausländische Namenstraditionen. So sind nach neuem Recht unter anderem traditionelle und geschlechterangepasste Formen des Familiennamens möglich. Zum Beispiel soll Friesen ein Geburtsname nach friesischer Tradition ermöglicht werden wie beispielsweise „Jansen“ in Ableitung von Jan als Vornamen des Vaters.

Insgesamt richtet sich der Name einer Person künftig nach dem Namensrecht desjenigen Staates, in dem diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Rechtswahl zugunsten des Heimatsrechts bleibt aber möglich.

Hier finden Sie Erläuterungen des Bundesministeriums der Justiz zu den Neuerungen anhand von Beispielfällen.

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