Update IP Nr. 19
Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG (voraussichtlich) nicht auf Verfahren nach dem GeschGehG anwendbar
Das Oberlandesgericht München hat in seinem Beschluss vom 08. August 2019 (Az.: 29 W 940/19) erstmalig zu dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) Stellung bezogen. In gerichtlichen Verfahren, in denen Ansprüche aus dem Ende April 2019 in Kraft getretenen Gesetz geltend gemacht werden, soll die Dringlichkeit nicht gem. § 12 Abs. 2 UWG (analog) vermutet werden. Hierfür fehle es sowohl an entsprechender Vorschrift im GeschGehG als auch an den Voraussetzungen einer analogen Anwendung.
Zum Fall
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine ehemalige Angestellte der Antragstellerin rechtswidrig ein Adressverzeichnis der Antragstellerin kopiert, welches die Antragsgegnerin nun zwecks Akquise gesetzeswidrig nutze. Das Landgericht München hat den auf § 6 GeschGehG gestützten Unterlassungsanspruch der Antragstellerin, der im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht wurde, mangels Verfügungsgrund zurückgewiesen. Im gerichtlichen Verfahren wurde mit richterlicher Verfügung auf eine notwendige Konkretisierung des Antrags innerhalb einer Frist von einer Woche hingewiesen, welche erfolglos verstrichen ist. Die hiergegen eingewandte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht München abgewiesen.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts München zu Recht, welches die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts München zurückgewiesen hat.
Zu den Gründen
Zum einen habe sich die Antragstellerin dringlichkeitsschädlich verhalten, indem sie eine mit richterlicher Verfügung gesetzte Frist zur Konkretisierung des Antrags ungenutzt verstreichen lassen habe. Damit würde schon eine Vermutungsregelung der Dringlichkeit zu Gunsten des Antragstellers, wie beispielsweise in § 12 Abs. 2 UWG, widerlegt. Zudem enthält das GeschGehG keine Dringlichkeitsvermutung im einstweiligen Rechtsschutz, die der Antragstellerin hätte zugutekommen können. Da mit Inkrafttreten des GeschGehG die bis dahin geltenden §§ 17 bis 19 UWG ersetzt wurden, könnte nach Ausführungen des Gerichts eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 2 UWG in Erwägung gezogen werden. Mangels Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall wurde dies seitens des Oberlandesgerichts München nicht entschieden.
Allerdings macht das Gericht seine Ablehnung einer analogen Anwendung des § 12 Abs. 2 UWG mangels planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage deutlich. Der Gesetzgeber habe sich bewusst gegen die Aufnahme einer Dringlichkeitsvermutung in das GeschGehG entschieden. Dies werde zum einen deutlich, da andere prozessrechtliche Fragen, wie die weitestgehende Abschaffung des Tatortgerichtsstands, nunmehr explizit geregelt werden, vgl. § 15 Abs. 2 GeschGehG. Zum anderen werde dies durch den jüngsten Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/4724, S. 34) untermauert. Darin heißt es, dass es in auf das GeschGehG gestützten Verfahren bei den allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen bleibt, soweit keine besonderen Regelungen getroffen werden.
Ausblick
Obwohl das Gericht die Frage nach einer analogen Anwendung des § 12 Abs. 2 UWG im vorliegenden Beschluss nicht ausdrücklich entschieden hat, lässt sich hieraus für das Verfahren nach dem GeschGehG, insbesondere mit Blick auf den einstweiligen Rechtschutz, ziehen, dass der Antragsteller die Dringlichkeit des Verfügungsgrundes nach allgemeinem Verfahrensrecht zu beweisen hat, vgl. §§ 935 und 940 ZPO. Eine entsprechende Anwendung der Vermutungsregel des § 12 Abs. 2 UWG erscheint nicht unschlüssig, da das GeschGehG unter anderem die §§ 17 bis 19 UWG ersetzt hat, bei deren Geltendmachung im einstweiligen Rechtsschutz die Dringlichkeit ebenfalls vermutet wurde. Dennoch sprechen insbesondere die oben genannte Gesetzesbegründung, wonach in Verfahren nach dem GeschGehG allgemeine Verfahrensvorschriften gelten sollen, und die Systematik des GeschGehG, insbesondere eine fehlende Regelung zur Vermutung der Dringlichkeit im einstweiligen Verfahren, gegen eine analoge Anwendung der Vermutungsregelung aus dem UWG.