06.12.2018Fachbeitrag

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Einfach mal die Klappe halten – Schutz von Geschäftsgeheimnissen 2.0

2016 hat der europäische Gesetzgeber eine Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen erlassen. Diese führt zu erheblichen Änderungen. Insbesondere müssen Unternehmen zukünftig beweisen, dass sie „angemessene Maßnahmen“ zum Schutz ihres Geheimnisses getroffen haben.

Nein, dies ist kein weiterer Beitrag zur DSGVO, sondern es geht um Geheimnisse. Ihre Geheimnisse. Jedes Unternehmen verfügt über Informationen im technischen, strategischen oder geschäftlichen Bereich, die geheim gehalten werden. Diese Geheimnisse sind ein notwendiger und unternehmerisch sinnvoller Faktor, um sich von Wettbewerbern abzugrenzen. Es gibt viele Wege, auf denen geheimes Wissen aus einem Unternehmen entweichen kann: Mitarbeiter mit wertvollem Wissen verlassen das Unternehmen, Cyberattacken, Abfotografieren vertraulicher Dokumente, Rückbau von Produkten – um nur einige zu nennen. Laut einer Studie aus dem Jahr 2017 liegt der durch Wirtschaftsspionage hervorgerufene Schaden in Deutschland bei jährlich rund 55 Milliarden Euro. Es ist daher Zeit, aktiv zu werden.

Zwar existiert in Deutschland bereits ein Geheimnisschutz, doch handelt es sich um einen Flickenteppich an Regelungen und die Rechtsdurchsetzung wurde durch den rudimentären Schutz im Gerichtsverfahren erschwert. Dies wird sich nun ändern. Der europäische Gesetzgeber hat 2016 die Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (RL (EU) 2016/943) erlassen. Mit dieser Richtlinie wird der Schutz von Geschäftsgeheimnissen deutlich verbessert und in den EU-Mitgliedsstaaten harmonisiert.

Die Richtlinie bringt zahlreiche Veränderungen mit sich. Nach dem neuen Recht profitieren Unternehmen nur dann von dem gesetzlichen Schutz, wenn sie „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ getroffen haben. Diese Maßnahmen müssen Unternehmen im Prozess substantiiert vortragen und beweisen. Empfehlenswert ist es daher für Unternehmen, ihre bisherige Schutzstrategie von Geschäftsgeheimnissen zu prüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Denkbar ist dabei ein ganzes Bündel von Schutzmaßnahmen: von Zugangsbeschränkungen zum Werksgelände, über eine „clean desk policy“, bis zum klar geregelten Ablauf beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers.
Neu ist auch, dass „Reverse Engineering“, also der Rückbau von Produkten zum Zwecke der Gewinnung von Geheimnissen, erlaubt ist. Dies gilt jedoch nur, wenn der Gegenstand öffentlich verfügbar gemacht wurde oder sich im rechtmäßigen Besitz des Untersuchenden befindet und dieser keiner rechtsgültigen Beschränkung der Erlangung der geheimen Information unterliegt. Um Reverse Engineering zu vermeiden, müssen entsprechende Klauseln in Verträge, z.B. mit Zulieferern und Vertriebspartnern, aufgenommen werden.

Diese Richtlinie muss nun in deutsches Recht umgesetzt werden. Zwar hat der deutsche Gesetzgeber bereits einen Regierungsentwurf erlassen, doch er hinkt dem vorgegebenen Zeitplan hinterher und hat die Umsetzungsfrist bis Juni 2018 verpasst. Mit einem Inkrafttreten des neuen Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes ist erst zu Beginn 2019 zu rechnen.

Ihre Ansprechpartner sind die Experten aus der Praxisgruppe IP, Media & Technology. Dr. Anton Horn, Birthe Struck, LL.M. und ihr Team sind spezialisiert auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

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