11.05.2021Fachbeitrag

Update IP, Media & Technology Nr. 39

LG Koblenz: AGB-Klausel „Online-Kundenbewertungen nur nach Absprache“ ist unwirksam

Online-Bewertungen schaffen Orientierung für Kunden, die auf der Suche nach einer Dienstleistung oder einem Produkt sind. Sie sind glaubwürdiger als Werbung, denn Menschen vertrauen auf das Urteil anderer. Doch inwieweit dürfen Unternehmen die Bewertungsmöglichkeiten ihrer Kunden in den AGB einschränken? Dazu äußerte sich das LG Koblenz (LG Koblenz, Urt. V. 26.01.2021 – Az.: 3 HK 19/20) nun wie folgt:

DER FALL

Das verklagte Unternehmen war im Bereich des Online-Coachings tätig. Es hatte die folgende Regelung in seinen AGB:

§ 8 Verhalten und Rücksichtnahme

Bewertungen (Sterne, Kommentare) innerhalb sozialer Medien (z.B. Google My Business) geben die Parteien nur im gegenseitigen Einvernehmen ab. Auf erstes Anfordern von uns entfernt der Kunde eine über uns abgegebene Bewertung dauerhaft. Das gilt auch nach Beendigung des Vertrages zwischen uns und dem Kunden. Entfernt der Kunde auf erstes Anfordern die von uns beanstandete Bewertung/Kommentar nicht, gilt eine angemessene und von uns festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe als verwirkt. (…)“

ENTSCHEIDUNG DES LG KOBLENZ

Das LG Koblenz stufte die Klausel als rechtswidrig ein, da diese das Recht des Kunden auf freie Meinungsäußerung einschränke. Dies benachteilige den Kunden unangemessen. Auch die Möglichkeit, ein im Internet angebotenes Produkt frei zu bewerten und sich mit Hilfe von Bewertungen anderer zu informieren, sei durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt.

Sachlich gerechtfertigte Kritik an seinen Leistungen müsse ein Unternehmer grundsätzlich hinnehmen. Die beanstandete Klausel sei dazu geeignet, die Abgabe von negativen Bewertungen zu verhindern, da Kunden diesbezüglich erst ein Einvernehmen mit der Beklagten herstellen müssen.

Kunden, die sich diesem Diskussionsprozess mit der Beklagten nicht stellen wollen, könnten insgesamt von der Abgabe einer Bewertung absehen.

Schließlich könnten Kunden auch befürchten, eine in der Klausel benannte Aufforderung zur Löschung nicht rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen und sich einer Vertragsstrafforderung ausgesetzt zu sehen, weil sie die Bewertung nicht „auf erstes Anfordern“ gelöscht haben.

Die Klausel sei daher unwirksam.

BEWERTUNG

Die Relevanz von Bewertungen im Internet ist nicht mehr wegzudiskutieren. Der Weg, welchen ein Online-Händler hier gehen wollte, ist jedoch nicht der Richtige. Denn nach der m.E. überzeugenden Einschätzung des LG Koblenz kann dem Kunden nicht, wie auch immer vertraglich ausgestaltet, ein Verbot von Bewertungen aufgedrückt werden.

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