Update IP, Media & Technology Nr. 21
Neue EU-Richtlinie zur grenzüberschreitenden Online-Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen
Fast zeitgleich zur vielbeachteten und kontrovers diskutierten Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (siehe Update IP Nr. 12: Einigung über Reform des digitalen Urheberrechts) wurde von der Öffentlichkeit beinahe unbemerkt eine weitere europäische Richtlinie zum Urheberrecht erlassen. Die Richtlinie mit dem sperrigen Titel „Richtlinie (EU) 2019/789 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates“ verfolgt das Ziel, den Erwerb EU-weiter Lizenzen für die Online-Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu erleichtern und damit den Verbrauchererwartungen sowie den Interessen von Sendeunternehmen, Weiterverbreitungsdiensten und Rechteinhabern besser gerecht zu werden.
Vorbild Kabelweiterverbreitung
Als Vorbild dienen die Regelungen zur Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen durch Kabelnetzbetreiber. Für die öffentliche Ausstrahlung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen erwerben Sendeunternehmen die Erstnutzungsrechte bei den jeweiligen Inhabern der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte. Speist ein Kabelnetzbetreiber diese Programme in sein Kabelnetz ein und stellt sie seinen Abonnenten gegen Entgelt zur Verfügung, handelt es sich um eine Form der Zweitverwertung, die in das ausschließliche Verwertungsrecht des Urhebers oder sonstigen Schutzrechtsinhabers eingreift.
Nach den geltenden Vorschriften können die Rechteinhaber die Kabelweiterverbreitung allerdings nicht verbieten, sondern haben lediglich einen Vergütungsanspruch, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden kann. Die Kabelnetzbetreiber können grenzüberschreitende Weiterverbreitungsrechte zentral bei einer der nationalen Verwertungsgesellschaften erwerben („One-Stop-Shop“-Prinzip). Zuständig ist die Verwertungsgesellschaft in dem Land, von dem aus das Sendeunternehmen das Fernseh- oder Hörfunksignal erstmalig verbreitet („Ursprungslandprinzip“).
Eine Ausnahme gilt für die Sendeunternehmen selbst, die ihre eigenen Urheberrechte und verwandte Schutzrechte selbst wahrnehmen dürfen. Sie unterliegen jedoch einem Kontrahierungszwang mit den Kabelnetzbetreibern und müssen der Verbreitung ihrer Programme zu angemessenen Bedingungen zustimmen. Umgekehrt muss der Kabelnetzbetreiber auf Wunsch des Sendeunternehmens Zugang zu seinem Kabelnetz gewähren (vgl. für Deutschland §§ 19 ff. und 87 UrhG).
Mehr Rechtssicherheit für Online-Dienste
Viele Online-Dienste weisen zwar gewisse Ähnlichkeiten mit der klassischen Kabelweiterverbreitung auf, lassen sich mit dieser aber nicht gleichsetzen, so dass es in den Mitgliedstaaten bislang keine einheitliche Rechtspraxis einer analogen Anwendung der Vorschriften über die Kabelweiterverbreitung auf diese Dienste gab. Dies gilt nicht nur für nicht-lineare Dienste (Webcasting/TV Catchup-Replay-Dienste etc.), sondern auch für IPTV (Internet Protocol Television), OTT (Over the Top), ganz zu schweigen von onlineexklusiven Plattformen wie beispielsweise Netflix. Vor allem in der deutschen Rechtsprechung hat eine entsprechende Anwendung der Vorschriften zur Kabelweiterverbreitung keine Mehrheit gefunden (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 8. April 2009, Az. 308 O 660/08, ZUM 2009, 582 – Zattoo; OLG Köln, Urteil vom 4. September 2015, Az. 6 U 7/15, GRUR-RS 2015, 55272, Rn. 34 f. – Internetfernsehen). Für die Online-Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen müssen daher bislang von jedem Rechteinhaber einzeln Nutzungsrechte erworben werden.
Die neue Richtlinie, die bis zum 7. Juni 2021 in nationales Recht umgesetzt werden muss, leistet einen wesentlichen Beitrag zu mehr Rechtssicherheit für die Anbieter von Online-Diensten. Dabei wird zwischen drei Varianten unterschieden:
1. Ergänzende Online-Dienste
Machen Sendeunternehmen ihre Programme und begleitendes Material zeitgleich mit der Erstausstrahlung oder im Anschluss daran online zugänglich, beispielsweise in einer Mediathek, gilt künftig hierfür der Grundsatz der freien Abrufbarkeit innerhalb der EU. Bei Fernsehprogrammen ist die neue Freiheit aber auf Nachrichtensendungen und Sendungen zum aktuellen Geschehen und vollständig finanzierte Eigenproduktionen beschränkt. Fernsehübertragungen von Sportveranstaltungen sind gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ausdrücklich ausgenommen.
2. Direkteinspeisung
Bei der Direkteinspeisung übermittelt das Sendeunternehmen sein programmtragendes Signal an einen Signalverteiler, ohne dass die programmtragenden Signale während dieser Übertragung der Öffentlichkeit zugänglich sind. Der Signalverteiler macht das Programm erstmalig seinen Abonnenten zugänglich. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie stellt klar, dass Sendeunternehmen und Signalverteiler gemeinsam einen einzigen Akt der öffentlichen Wiedergabe vollziehen. Die Mitgliedstaaten können für die Einholung der Erlaubnis der Rechteinhaber selbst die Modalitäten festlegen. Erwägungsgrund 20 der Richtlinie enthält insoweit den Vorschlag, dass den Signalverteilern „ein Mechanismus der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung zugutekommt“, also Verwertungsgesellschaften mit der Wahrnehmung beauftragt werden und ein Kontrahierungszwang besteht. Ist der Signalverteiler ein rein technischer Dienstleister, der nicht über Auswahl und Inhalt des Programms bestimmt, soll er hingegen nicht als Mitwirkender an der öffentlichen Wiedergabe angesehen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2015, C-325/14 – SBS/SABAM).
3. Weiterverbreitung
Die Weiterverbreitung linear erstverbreiteter Fernseh- und Hörfunkprogramme durch einen Internet-Service-Provider wird im Wesentlichen entsprechend den Regelungen zur Kabelweiterverbreitung geregelt. Die Rechtewahrnehmung erfolgt gemäß Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 der Richtlinie ausschließlich durch die Verwertungsgesellschaften. Sendeunternehmen sind gemäß Art. 5 der Richtlinie wiederum vom Verwertungsgesellschaftszwang ausgenommen. Es gilt allerdings die Vorgabe, dass zwischen Sendeunternehmen und Betreibern von Weiterverbreitungsdiensten Verhandlungen „nach Treu und Glauben“ zu führen sind.
Entscheidendes Kriterium ist gemäß Art. 2 Nr. 2 Buchstabe b) der Richtlinie, dass die Weiterverbreitung über einen Internet-Zugangsdienst „in einer geordneten Umgebung“ („managed environment“) stattfindet. Gemäß § 2 Nr. 3 der Richtlinie liegt eine „geordnete Umgebung“ vor, wenn „der Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten berechtigten Nutzern einen sicheren Weiterverbreitungsdienst erbringt“. Hintergrund ist, dass gemäß Erwägungsgrund 14 der Richtlinie nur bestimmte Online-Weiterverbreitungsdienste privilegiert werden sollen. Die Erleichterungen sollen nur solchen Diensten zugutekommen, die in einer Umgebung angeboten werden, in der nur vertraglich berechtigte Nutzer Zugang zu den Weiterverbreitungen haben und das Sicherheitsniveau zum Schutz der bereitgestellten Inhalte mit dem Sicherheitsniveau von Kabelnetzen oder geschlossenen internetprotokollgestützten Netzwerken vergleichbar ist, in denen weiterverbreitete Inhalte verschlüsselt werden.
Was der deutsche Gesetzgeber aus diesen Vorgaben macht, wird noch zu begleiten und zu kommentieren sein. Wünschenswert wäre es, wenn auch OTT-Angebote mit erfasst werden, die ihre Empfänger registrieren und im Internet stabile Infrastrukturen nachweisbar nutzen.
Fazit
Die Richtlinie ist ein richtiger Schritt auf dem Weg zu einem tragfähigen technologieneutralen Urheberrecht, das eine EU-weite Rechtenutzung zu fairen Bedingungen ermöglicht. Es steht zu hoffen, dass der deutsche Gesetzgeber diese Chance nutzt, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der offen für technische Neuerungen ist und einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Rechteinhaber, Diensteanbieter und Verbraucher schafft. Dabei wird auch die Richtlinie (EU) 2018/1808 über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) zu beachten sein, deren Umsetzung in einen neuen Medienstaatsvertrag derzeit diskutiert wird und die den sich durch Online-Dienste verändernden Marktgegebenheiten ebenfalls Rechnung trägt. Dazu demnächst mehr …