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„Recht auf Vergessenwerden“ – Suchmaschinenbetreiber haben Anträge auf Löschung von Links zu personenbezogenen Daten stattzugeben
Die Nutzung des Internets ohne die Verwendung von Suchmaschinen, die nach Eingabe von Stichwörtern den Suchbegriffen entsprechende Links zu Internetseiten auflisten, ist fast undenkbar. Im Rahmen der Suchergebnisse können aber auch Internetseiten auftauchen, die personenbezogene Daten beinhalten und damit in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen. Die wohl bekannteste und meistgenutzte Suchmaschine „Google“ wurde bislang sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene in verschiedenen Fallkonstellationen auf Löschung der Anzeige bestimmter URL in den Suchergebnissen in Anspruch genommen.
Aktuell hat der EuGH-Generalanwalt in seinem Schlussantrag vom 10.1.2019 (Az.: C-136/17) im Rahmen der am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen DSGVO deutlich gemacht, dass Suchmaschinenbetreiber, wie im maßgeblichen Sachverhalt „Google“, in den Anwendungsbereich der DGSVO fallen und damit Betroffene, deren Daten über die Tätigkeit der Suchmaschine zu finden sind, unter den Voraussetzungen des Art. 17 DSGVO einen Antrag auf Löschung stellen können. Der Betreiber habe solche Anträge unter Berücksichtigung der in Art. 17 DSGVO normierten Ausnahmen systematisch stattzugeben.
I. Anwendungsbereich auch für Betreiber von Suchmaschinen eröffnet
Der Betreiber einer Suchmaschine sammelt automatisiert und systematisch im Internet veröffentlichte Informationen. Der Nutzer dieser Suchmaschine kann also mit Eingabe des Namens einer natürlichen Person einen Überblick über sämtliche Informationen erlangen, die sich innerhalb des Internets über die gesuchte Person finden lassen. Dabei werden zwangsläufig personenbezogene Daten verarbeitet, sodass die Regelungen der DSGVO Anwendung finden (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2 DSGVO). Dem steht nicht entgegen, dass der Betreiber einer Suchmaschine personenbezogene Daten regelmäßig nicht unmittelbar selbst veröffentlicht. Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist schon ausreichend, dass der Betreiber einer Suchmaschine Verlinkungen zur Verfügung stellt, die auf personenbezogene Daten verweisen. Die Verbote und Beschränkungen aus der DSGVO finden allerdings erst Anwendung, nachdem entsprechende Informationen auf einer Internetseite veröffentlicht wurden und folglich innerhalb der Suchergebnisse einer Suchmaschine auftauchen.
II. Recht auf Löschung aus der Liste der Suchergebnisse
Vor Geltung der DSGVO wurde einem datenschutzrechtlichen Anspruch auf Löschung von Suchmaschinen-Links aus § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BDSG unter der Voraussetzung stattgegeben, dass die Datenspeicherung unzulässig ist. Eine solche ist gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG schon zulässig, soweit die Daten aus öffentlich zugänglichen Internetseiten gewonnen wurden und schutzwürdige Interessen des Datenverarbeitenden nicht überwiegten. Mit Blick auf eine Abwägung der mittelbar betroffenen Presse- und Meinungsfreiheit der Betreiber entsprechend verlinkter Internetseiten wurde eine Haftung seitens der Rechtsprechung überwiegend abgelehnt. Betraf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts das Recht am Bild, stützten die Gerichte einen Löschungsanspruch auf die §§ 22, 23 KUG, sodass ein Abwägungserfordernis mangels Einwilligung des Abgebildeten entfiel.
Mit Inkrafttreten der DSGVO ergeben sich aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO verschiedene Löschungspflichten: Der datenschutzrechtlich Verantwortliche kann zum einen von sich aus verpflichtet sein, bestimmte Daten zu löschen (Art. 17 Abs. 1 lit. a, d, e DSGVO), die Löschungspflicht kann aber auch infolge des Löschungsverlangens eines Betroffenen entstehen (Art. 17 Abs. 1 lit. b, c, f DSGVO). Neben der unrechtmäßigen Verarbeitung von Daten knüpft Art. 17 DSGVO sowohl an Zweckfortfall als auch an Widerspruchserfordnernisse des Betroffenen an, die unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung einen Löschungsanspruch begründen können. Der durch die Ergebnisse einer Suchmaschine Betroffene kann beispielsweise nach Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO gegen die Verarbeitung seiner Daten einen Widerspruch im Sinne von Art. 21 Abs. 1 DSGVO einlegen. Damit beantragt er bei dem Betreiber der Suchmaschine die Löschung der Verlinkungen, die einen Schluss auf personenbezogene Daten zulassen und ihn damit in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen. Kann der Betreiber keine vorrangigen berechtigten Gründe zur Datenverarbeitung entgegenhalten, so ist er verpflichtet, dem Löschungsantrag stattzugeben (sog. „Recht auf Vergessenwerden“).
III. Ausnahmen von der Löschungspflicht
In Art. 17 Abs. 3 DSGVO lassen sich auch Ausnahmen von der Löschungspflicht finden. Darin wird klargestellt, dass der Schutz personenbezogener Daten nicht schrankenlos gewährleistet, sondern ein verhältnismäßiger Ausgleich widerstreitender Interessen zu wahren ist. Daher muss der Betreiber einer Suchmaschine im Rahmen von Anträgen auf Löschung eine Abwägung zwischen den Interessen des Betroffenen, der Nutzer der Suchmaschine und desjenigen, dessen Internetseite innerhalb der Suchanfrage verlinkt wurde, vornehmen. Auch eigene, vor allem wirtschaftliche Interessen des Suchmaschinenbetreibers können einbezogen werden. Gegeneinander abzuwägen sind die Rechte auf Achtung des Privatlebens und dem Schutz personenbezogener Daten des Betroffenen, sowie das Recht auf freien Informationszugang der Allgemeinheit und gleichzeitig das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung mit Blick auf Veröffentlichung einer Internetseite. Ob eine Ausnahme von der Löschungspflicht des Verantwortlichen greift, kann regelmäßig nur unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls beantwortet werden.
IV. Praktische Auswirkungen / Ausblick
Unabhängig von dem endgültigen Ausgang dieses Verfahrens vor dem EuGH ist bereits jetzt klar, dass sich für Betroffene im Sinne von Art. 17 DSGVO infolge der unmittelbaren Geltung der DSGVO ein neuer Handlungsspielraum eröffnet hat. Während ein Löschungsanspruch aus den Regelungen des BDSG noch die Unzulässigkeit der Datenspeicherung voraussetzte, kann das Recht auf Löschung aus der DSGVO sowohl objektiv-rechtlich verpflichten als auch infolge von Initiativen des Betroffenen verpflichtend wirken. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen bleibt gegenwärtig, was eine Prognose der Rechtsprechungsentwicklung zu den neuen Regelungen aus der DSGVO erschwert.
Allerdings wird nicht zur Begründung des Rechts auf Vergessenwerdens und damit der Löschung, sondern in Bezug auf das Einschlagen einer Ausnahme von der Löschungspflicht abgewogen. Das OLG Frankfurt a.M. (Az. 16 U 193/17) hat – trotz der Google Spain-Entscheidung des EuGH, in der erstmals das Recht auf Vergessenwerden aus der DSGVO anerkannt wurde – einen Löschungsanspruch abgelehnt und das Interesse der Öffentlichkeit an der weiteren Zurverfügungstellung der im Rahmen von Google verlinkten Berichte überwiegen lassen. Die Revision zum nicht rechtskräftigen Urteil wurde zugelassen, sodass die Einschätzung des BGH abzuwarten ist. Spannend bleibt auch die Entwicklung auf die Fragen abzuwarten, die sich in dem Zusammenspiel des Art. 17 DSGVO und der Vorschaubilder-Rechtsprechung des BGH ergeben.
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