01.12.2022FachbeitragPatentrecht

Update IP, Media & Technology Nr. 76

Ukraine ist EU-Kandidat: Können wir bald Patentanmeldungen für die Ukraine beim Europäischen Patentamt einreichen?

Den Europäische Rat hat am 23. Juni 2022 der Ukraine den EU-Kandidatenstatus verliehen. Gelten Patente, die das Europäische Patentamt erteilt, damit auch bald in der Ukraine? Nicht sofort, denn zum einen begründet der Kandidatenstatus rechtlich weder Rechte noch Pflichten. Außerdem: Die europäische Patentorganisation (EPO) ist eine von der Europäischen Union (EU) unabhängige supranationale Organisation. Auf dem Weg zur Mitgliedschaft fordert die EU von der Ukraine jedoch zahlreiche Anpassungen, auch im Patentrecht. Es kommt also Bewegung in das ukrainische Patentrecht.

Die Ukraine als Mitgliedsstaat der EPO

Wird der Weg der Ukraine in die EU auch zum Eintritt in die EPO führen? Die Mitgliedschaft bei der EPO ist keine direkte Voraussetzung für den EU-Beitritt. Allerdings gibt es keinen Mitgliedsstaat der europäischen Union, der nicht gleichzeitig auch Mitglied der EPO ist. Es besteht daher eine Vermutung, dass es bei der Ukraine nicht anders sein wird. Dafür sprechen auch die im Jahr 2020 in der Ukraine eingeführte Annäherung an die Regelungen des Europäischen Patentübereinkommens. So wurde beispielsweise die bis dahin nicht bestehende Möglichkeit eines Einspruchs gegen ein neu erteiltes Patent geschaffen. Das ukrainische Patentamt und das Europäische Patentamt unterzeichneten Mitte Juli 2022 zudem ein Memorandum of Understanding zu einem Abkommen über verstärkte Partnerschaft. Seit 2004 hatten alle Staaten, bevor sie den EU-Kandidatenstatus verliehen bekommen haben, ein Erstreckungs- oder im Falle von Moldau ein Validierungsabkommen mit der EPO abgeschlossen, und zwar im Schnitt sogar knapp zehn Jahre vorher. Bei der Ukraine war es anders: Sie hat den EU-Kandidatenstatus erhalten, obwohl sie vorher kein solches Erstreckungs- oder Validierungsabkommen mit der EPO abschlossen hatte. Es liegt daher nahe, dass die EPO und die Ukraine das in absehbarer Zeit nachholen und ein Validierungsabkommen abschließen werden.

Patente müssen zunächst weiterhin in der Ukraine angemeldet werden

Zwischen dem Abschluss der Verhandlungen und dem Inkrafttreten des Validierungsabkommens vergehen im Schnitt gut zweieinhalb Jahre, in der die Bestimmungen aus dem Validierungsabkommen in das nationale Recht übertragen werden. Erst für Patentanmeldungen, die ab dem Stichtag des Inkrafttretens eingereicht werden, besteht die Möglichkeit der Validierung im Vertragsstaat. So war es zumindest in allen bisherigen Erstreckungs- und Validierungsabkommen geregelt. Für Anmelder bedeutet dies, dass sie Patentanmeldungen, die ihre Wirkung in der Ukraine entfalten sollen, auf absehbare Zeit weiterhin bei der zuständigen Stelle in der Ukraine (derzeit UkrNOIPI) einreichen müssen, bzw. zunächst als PCT-Anmeldung mit späterer ukrainischer nationaler Phase.

Anmeldungen verzögert beim EPA einreichen

Sobald jedoch die Verhandlungen über das Validierungsabkommen abgeschlossen sind und der Termin für dessen Inkrafttreten näher rückt, können Anmelder die Anmeldung verzögern und sie beim EPA erst nach dem Inkrafttreten des Validierungsabkommens einreichen. In bestimmten Fällen wird das sinnvoll sein, denn dadurch bekommt man die Möglichkeit, das Europäische Patent nach Erteilung für die Ukraine zu validieren, ohne eine separate nationale Anmeldung vorzunehmen bzw. eine ukrainische nationale Phase einzuleiten.
 

Dieser Newsletter berücksichtigt wertvolle Informationen, die wir von unserer Kollegin Julia Semeniy (julia.semeniy(at)asterslaw.com) erhalten haben. Sie ist ukrainische Patent- und Rechtsanwältin der Kanzlei Asters in Kyiw, mit der wir seit vielen Jahren zusammenarbeiten. Herr Kolja Lagemann, Ingenieur und Jurastudent an der Bucerius Law School, hat während seines Praktikums im Sommer 2022 ebenfalls wesentlich zu diesem Artikel beigetragen.

 

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