Update Datenschutz Nr. 41
Veranstaltungsfotografie in Zeiten der Datenschutz-Grundverordnung
Die Fotografie durch Veranstalter und Künstler ist von Events gleich welcher Art nicht wegzudenken, bedarf aber seit Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) mit Blick auf deren Zulässigkeit und Anforderung einer neuen datenschutzrechtlichen Bewertung.
Problemstellung
Europarecht, wozu auch die DSGVO zählt, genießt gegenüber nationalen Vorschriften Anwendungsvorrang. Damit kann für die Zulässigkeit von Veranstaltungsfotografie nicht länger nur auf das Kunsturhebergesetz (KUG) abgestellt werden, nach dem es möglich war, die Einwilligung eines Veranstaltungsteilnehmers in die Veröffentlichung seines Fotos und damit die Verarbeitung eines personenbezogenen Datums etwa AGB-mäßig zu unterstellen.
Nunmehr stellt sich die Frage, auf welche datenschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen sich (a) die Herstellung und Veröffentlichung solcher Veranstaltungsfotos mit Personenbezug stützen lassen und (b) welche Anforderungen hierbei zu beachten sind.
Auf welche Ermächtigungsgrundlage lässt sich die Veranstaltungsfotografie stützen?
Die gute Nachricht vorab: Eine praktisch schwierig umzusetzende Einholung einer DSGVO-konformen Einwilligung wird selten erforderlich sein. Denn die DSGVO ermöglicht Datenverarbeitungen nach Abwägung der berührten Interessen von (a) Veranstalter und Künstlern auf der einen sowie (b) Veranstaltungsteilnehmer (nachfolgend: betroffene Personen) auf der anderen Seite. Die erstellten Fotografien dienen unterschiedlichen Zwecken. Oft verfolgen sie die Zwecke der internen Verwendung und/oder öffentlichen Bewerbung des Erfolgs der Veranstaltung, womit letztlich der Zweck verbunden ist, gleichzeitig zukünftig vergleichbare Veranstaltungen zu bewerben.
Mit Blick auf den darüber hinaus oft von Künstlern, etwa Musikgruppen, verfolgten Zweck der Bebilderung z.B. von Alben in Booklets ist nach aktueller Rechtsprechung datenschutzrechtlich nach wie vor als Ermächtigungsgrundlage der § 23 KUG, dessen Anwendbarkeit über die Öffnungsklausel des Artikel 85 Abs. 2 DSGVO für u.a. künstlerische Zwecke ermöglicht wird (so etwa das OLG Köln in einem kürzlich ergangenen Beschluss) anwendbar.
Unsere Empfehlung:
Mit Blick auf die Verarbeitung von Eventfotografien für (ausschließlich) künstlerische Zwecke, kann der Rechtslage vor der DSGVO entsprechend eine Einwilligung nach KUG vorab etwa durch AGB eingeholt werden.
Die vorgenannten künstlerischen Zwecke sind im Einzelfall genau zu prüfen. Eine Veröffentlichung von Bildern in sozialen Netzwerken verlässt den geschützten künstlerischen Wirkbereich und dient überwiegend wirtschaftlichen Interessen.
Für Veranstaltungsfotografie, die weder journalistische, wissenschaftliche, künstlerische noch literarische Zwecke verfolgt oder solche, die außerhalb der künstlerischen Zwecke verwendet wird, gilt es, die widerstreitenden Interessen des Veranstalters an der Erstellung und Veröffentlichung dieser Fotos mit den schutzwürdigen Interessen der Person abzuwägen. Dabei kann nach Auffassung des Brandenburgischen Landesbeauftragten für Datenschutz auf die zu § 23 KUG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Denn dieser sei ebenfalls nichts anderes als eine gesetzlich ausgestaltete Interessenabwägung. Daneben ist insbesondere die Intensität des Eingriffs in die Grundrechte und -freiheiten zu berücksichtigen, namentlich
- ob die abgelichteten Personen nur Beiwerk sind,
- ob es sich um ein Gruppen- oder Einzelfoto handelt,
- ob die betroffene Person Kenntnis der Möglichkeit von Fotografien hat bzw. das Foto heimlich geschossen wird,
- ob das Foto die betroffene Person unvorteilhaft bzw. in ihrer Intimsphäre darstellt sowie
- ob die Veranstaltung öffentlich war.
Grundsätzlich halten wir die folgenden Grundregeln für eine gute Entscheidungsgrundlage:
- Aufnahmen von der Veranstaltung in der Totalen und großen Gruppen, bei denen die einzelne Person vor dem eingefangenen Gesamteindruck der Veranstaltung zurücktreten (also Beiwerk sind) können nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gemacht und zu PR-Zwecken oder interner Kommunikation verwendet werden. Das gleiche gilt für Einzelaufnahmen von Personen, die einem zentralen Veranstaltungszweck nachgehen, wie z. B. Vortragende oder Musikgruppen.
- Aufnahmen kleinerer Gruppen oder einzelner Personen werden Künstler und Veranstalter nicht ohne weiteres basierend auf ihrem berechtigten Interessen verarbeiten können. Bei solchen Aufnahmen treten die Einzelpersonen in den Vordergrund, weshalb die Interessen und Rechte der betroffenen Personen im Rahmen der Abwägung an Bedeutung gewinnen. Hier ist deshalb Zurückhaltung mit dem Erlaubnistatbestand berechtigtes Interesse geboten. Wir empfehlen daher, die Personen vor Aufnahme vom Fotografen um ihr Einverständnis zu bitten. Wenn das nicht möglich oder angebracht ist (z. B. um eine angeregte Unterhaltung einer kleinen Gruppe einzufangen), ist zumindest im Nachgang die „Freigabe“ des Bildes einzuholen. Wird diese von einer der betroffenen Personen nicht erteilt, ist die Aufnahme unverzüglich zu löschen.
Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen müssen zudem beachtet werden?
Generell müssen die Betroffenen transparent, in geeigneter Weise und zum richtigen Zeitpunkt über die Datenverarbeitung informiert werden, Artt. 13, 14 DSGVO. Zusätzlich hat der Betroffene das Recht, der auf ein berechtigtes Interesse gestützten Datenverarbeitung zu widersprechen. Auf das Widerspruchsrecht ist deutlich hinzuweisen, Art. 21 DSGVO. Dies führt im Ergebnis dazu, dass in den sozialen Medien veröffentlichte Bilder nach einem solchen Widerspruch im Wege des notice and take down-Verfahrens sofort zu löschen sind. Zudem ist zu beachten, dass von den Veranstaltern engagierte Fotografen in aller Regel als Auftragsverarbeiter anzusehen sind. Dementsprechend ist mit diesem eine entsprechende Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung zu schließen.
Zusammenfassung
Bei der Beachtung der nachfolgenden Regeln lässt sich die Veranstaltungsfotografie datenschutzkonform abbilden.
- Grundregel: Je größer der Bezug zur Veranstaltung und je eher die abgebildeten Personen nur Beiwerk sind, desto überwiegender ist das berechtigte Interesse des Veranstalters;
- Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung mit externen Fotografen schließen;
- Transparente Informationen für betroffene Personen (Besucher, Mitarbeiter etc.) bereitstellen;
- Widersprüchen betroffener Personen unverzüglich nachkommen