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Ad-hoc-Publizitätspflichten im Zusammenhang mit der Coronakrise
Die Folgen des Coronavirus sind allgegenwärtig und für jedermann spürbar. Vorstände und Geschäftsführer von Emittenten von im Freiverkehr oder im regulierten Markt notierten Wertpapieren stehen vor der Frage, ob sich für ihr Unternehmen im Zusammenhang mit der Coronakrise Ad-hoc-Publizitätspflichten ergeben.
Der abstrakte Umstand des Eintritts einer Rezession infolge der Ausbreitung des Coronavirus löst keine Pflicht zur Ad-hoc-Publizität aus. Dies wäre aufgrund breiter Medienberichterstattung öffentlich bekannt und daher keine Insiderinformationen. Eine Pflicht zur Ad-hoc-Publizität kommt hingegen bei konkreten Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens in Betracht.
Produktionsbeeinträchtigung
So kann es infolge der Ausbreitung des Corona-Virus zu Produktionsbeeinträchtigungen kommen. Dabei können derartige Beeinträchtigungen zum einen darauf beruhen, dass das Unternehmen selbst betroffen ist, da z.B. eine Vielzahl von Arbeitnehmern oder bestimmte Arbeitnehmer mit für die Produktion erforderlichen besonderen Fachkenntnissen mit dem Corona-Virus infiziert sind oder die Produktion aufgrund behördlicher Anordnung nicht wie geplant fortgesetzt werden kann bzw. eingestellt werden muss. Das Unternehmen kann jedoch auch mittelbar betroffen sein, z.B. durch Lieferengpässe oder die Einstellung der Produktion eines wichtigen oder sogar des einzigen Zulieferers.
Es ist eine Frage des Einzelfalles, wie in diesem Zusammenhang die Fälle zu beurteilen sind, in denen die gesamte Branche des Emittenten von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist, z.B. weil der einzige Zulieferer einer für die Produktion benötigten Komponente von den Folgen des Virus betroffen ist oder weil sämtliche Wettbewerber auf Zulieferungen aus einer bestimmten Region angewiesen sind. Das Vorliegen einer Insiderinformation kann in diesen Fällen unter Umständen mit dem Argument abgelehnt werden, dass die jeweilige Information in Bezug auf die betroffene Branche öffentlich bekannt ist. Dies bedarf einer sorgfältigen Prüfung und Abwägung im Einzelfall. Im Zweifel sollte bei Eignung zu erheblicher Kursbeeinflussung eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht werden.
Negative Geschäftsentwicklung / Gewinnwarnung
Wenn es zu einem erwarteten Umsatz- oder Gewinnrückgang des Emittenten mit Eignung zu erheblicher Kursbeeinflussung kommt, kann hieraus eine Pflicht folgen, dies ad-hoc zu veröffentlichen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen infolge der Entwicklungen die Anpassung einer veröffentlichten Prognose des Emittenten erforderlich wird.
Ausfall von Führungskräften
Schließlich kommt eine Pflicht zur Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung in Betracht, wenn aufgrund einer Infektion mit dem Corona-Virus Führungskräfte für eine signifikante Zeit ausfallen. In diesem Zusammenhang kommt es insbesondere auf die Bedeutung der Person für das Unternehmen und die Dauer und die Schwere der Erkrankung.
Fazit
Die Frage, ob eine Pflicht zur Ad-hoc-Publizität im Zusammenhang mit der Corona-Krise besteht, ist von Geschäftsleitern sorgfältig zu prüfen. Dabei handelt es sich immer um eine Entscheidung im Einzelfall, die den Besonderheiten des betroffenen Unternehmens Rechnung trägt. Die entscheidende Frage ist oftmals, ob die jeweilige das Unternehmen betreffende Information geeignet ist den Kurs der Wertpapiere des Unternehmens erheblich zu beeinflussen. Da das Gesetz keine klaren Kriterien dafür enthält, wann dies der Fall ist, empfiehlt es sich in Zweifelsfällen für die Entscheidungsfindung rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
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