20.05.2022Fachbeitrag

Update Gesellschaftsrecht Nr. 28

Finalfassung des neuen Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) vorgelegt

Nach Veröffentlichung der Entwurfsfassung im Januar (siehe dazu unser Update Gesellschaftsrecht Nr. 25 vom 31. Januar 2022) hat die Regierungskommission am 17. Mai 2022 die überarbeitete und finale Fassung des neuen Deutschen Corporate Governance Kodex vorgelegt. Nachfolgend stellen wir Ihnen die Änderungen gegenüber der Konsultationsfassung vor.

Anpassung der Gewichtung von Nachhaltigkeitsaspekten

Die angedachte neue Empfehlung, wonach die Unternehmensstrategie Auskunft darüber geben soll, wie die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Ziele in einem ausgewogenen Verhältnis umzusetzen sind, ist in der Konsultationsphase auf Kritik gestoßen. Dies wurde als zu starke und einseitige Betonung der genannten Punkte gegenüber den Profitabilitäts- und Aktionärsinteressen angesehen. Die Regierungskommission hat die Kritik aufgenommen und in der Finalfassung nun die langfristigen wirtschaftlichen Ziele priorisiert; ökologische und soziale Ziele sollen neben diesen jedoch angemessen berücksichtigt werden. Die in der Konsultationsfassung noch als Empfehlung an den Aufsichtsrat ausgestaltete Überwachung dieser Nachhaltigkeitsfragen wurde in der Finalfassung als Grundsatz ausgestaltet (Grundsatz 6), was heißt, die Kodexverfasser sehen die Einhaltung und Überwachung als gesetzliche Verpflichtung – eine Auffassung, die nicht zwingend ist.

Bereits bestehende gesetzliche Regelung zur Errichtung eines internen Kontroll- und Risikomanagementsystems

Die an den Vorstand gerichtete Empfehlung im bisherigen Kodex, für ein an der Risikolage des Unternehmens ausgerichtetes Compliance Management System zu sorgen und dessen Grundzüge offenzulegen, ist in der Finalfassung der Regierungskommission nunmehr als gesetzlicher Grundsatz 5 integriert umgeordnet. Grund dafür ist die durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) von 2021 eingeführte gesetzliche Verpflichtung börsennotierter Gesellschaften zu deren Einrichtung, § 91 Abs. 3 AktG.

Hinsichtlich der bereits im bisherigen Kodex enthaltenen Empfehlungen, nach denen der Aufsichtsrat so zusammenzusetzen ist, dass die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen zur Wahrnehmung der Aufgaben bei dem jeweiligen Mitglied gegeben sind und die gesetzliche Geschlechterquote eingehalten wird, gibt die Finalfassung zusätzlich vor, dass die Offenlegung des Stands der Umsetzung der eigenen Ziele diesbezüglich in der Erklärung zur Unternehmensführung in Form einer Qualifikationsmatrix erfolgen soll. 

Präsenzlose Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen

Die in der letzten Entwurfsfassung noch als Ausnahme angesehene präsenzlose Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen wird in der Finalfassung des DCGK als gleichwertig zur rein physischen Sitzung anerkannt. Im Bericht des Aufsichtsrats ist jedoch künftig anzugeben, wie viele Sitzungen des Aufsichtsrats und der Ausschüsse in Präsenz oder als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt wurden und an wie vielen Sitzungen die einzelnen Mitglieder jeweils teilgenommen haben (D.7).

Prüfungsausschuss des Aufsichtsrates

Erstmals im DCGK-Entwurf aufgenommen wurde – entsprechend den 2021 in Kraft getretenen aktienrechtlichen Regelungen – die im Grundsatz 15 getroffene Verpflichtung, dass mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses über den Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses über den Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen muss. Darüber hinaus beschreibt die Finalfassung in der dazugehörigen Empfehlung den für den Finanzexperten erforderlichen Sachverstand. Danach zählen zu den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung und dessen Prüfung. Auch der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll zumindest auf einem der beiden Gebiete entsprechend sachverständig sein (D.3). Die noch im Konsultationsentwurf vorgesehene Teilnahme des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an Diskussionen zwischen Management und Abschlussprüfer über kritische Prüfungssachverhalte, wurde im Finalentwurf wieder verworfen.

Fazit

Der Regierungskommission ist es gelungen, die vorgebrachte Kritik zur Entwurfsfassung aufzunehmen, eingehend zu prüfen und in der Finalfassung in gebührlichem Maße entsprechende Anpassungen vorzunehmen, ohne jedoch von dem ursprünglichen Gedankengehalt abzulassen. Der überarbeitete Kodex, der unmittelbar nur für im regulierten Markt börsennotierte Gesellschaften gilt, tritt mit Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger in Kraft und ist in der darauffolgenden (Jahres-)Entsprechenserklärung zu berücksichtigen. Der genaue Zeitpunkt der Veröffentlichung ist derzeit noch nicht bekannt. 

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