03.05.2023Fachbeitrag

Update Gesellschaftsrecht Nr. 38

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft – Wo besteht Handlungsbedarf?

Das bereits am 17. August 2021 veröffentlichte Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) wird am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Durch diesen langen Übergangszeitraum sollte der Verwaltung aber auch der juristischen Praxis genügend Zeit gegeben werden, sich auf die Änderungen des MoPeG einzustellen. Weitere Übergangsfristen sieht das Gesetz darüber hinaus nicht vor. Da es sich um grundlegende Änderungen für Personengesellschaften handelt, ist es jetzt Zeit, sich auf die Änderungen einzustellen!

Mit unserem Newsletter Nr. 23 vom 20. Juli 2021 (abrufbar hier) haben wir bereits die wesentlichen Grundzüge des MoPeG vorgestellt.

Da der Zeitpunkt des Inkrafttretens des MoPeG am 1. Januar 2024 näher rückt, empfehlen wir aktuellen Handlungsbedarf rechtzeitig abzuklären und sich entsprechend vorzubereiten. Erfahrungsgemäß sind Abstimmungsprozesse gerade in Personen(handels)gesellschaften aufwendiger und benötigen zeitlichen Vorlauf. In bestimmten Fällen kann es notwendig oder sinnvoll sein, die bestehende Struktur bzw. den Gesellschaftsvertrag anzupassen. Neben einigen zwingenden Regelungen sind die meisten neuen gesetzlichen Regelungen dispositiv. Handlungsbedarf besteht also insbesondere, wenn kein oder nur ein rudimentärer Gesellschaftsvertrag existiert. In diesem Fall greifen ab dem 1. Januar 2024 mangels abweichender vertraglicher Bestimmungen automatisch die gesetzlichen Regelungen. Daneben eröffnet das MoPeG aber auch Raum für neue Gestaltungen. Hier ein Überblick:

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Eintragung in das Gesellschaftsregister – wann ist sie notwendig? Welche Folgen hat sie?

Das MoPeG normiert die seit Jahren bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannte Rechts- und Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Vergleichbar dem Handelsregister wird zudem ein Gesellschaftsregister eingeführt, in welches GbRs eingetragen werden können (eGbR). Hierdurch soll die bestehende Intransparenz der Rechtsverhältnisse der GbR, insbesondere hinsichtlich ihrer Existenz, ihres Gesellschafterbestands und ihrer Vertretungsverhältnisse, beseitigt werden.
Die Eintragung ist nicht zwingend und auch nicht konstitutiv. Soweit die GbR allerdings als solche über Rechte verfügen will, die in öffentlichen Registern eingetragen sind (z. B. Grundstücke oder Gesellschaftsanteile) oder solche Rechte erwerben will, ist eine Voreintragung im Gesellschaftsregister zwingend. Die Eintragung im Gesellschaftsregister führt dazu, dass die eGbR auch den geldwäscherechtlichen Mitteilungspflichten unterliegt (Meldungen zum wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister). Insbesondere bei vermögensverwaltenden GbRs, welche ihrerseits das verwaltete Vermögen halten, kann es überlegenswert sein, Umstrukturierungen vorzunehmen.

Nachfolgeregelungen und -planungen bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts

Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung zur GbR führt der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft soweit gesellschaftsvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Hiervon wird meistens in Gesellschaftsverträgen abgewichen (sog. Fortsetzungs- und Übernahmeklauseln). Nach dem MoPeG führt der Tod eines Gesellschafters hingegen nicht mehr zur Auflösung der GbR, sondern zum Ausscheiden der verstorbenen Person und zur Abfindung der Erben. Ferner können die Erben, so wie es derzeit bereits bei den Personen(handels)gesellschaften geregelt ist, soweit sie in eine GbR eintreten, unter bestimmten Voraussetzungen auch verlangen, die Stellung eines Kommanditisten zu erhalten. Bestehende Gesellschaftsverträge sollten daher unbedingt im Hinblick auf die neue Gesetzeslage überprüft werden, bei künftigen Verträgen sollten die Neuregelungen des MoPeG bereits berücksichtigt werden.

Gestaltungsmöglichkeiten in der Nachfolgeplanung eröffnet auch die durch das MoPeG geklärte Frage der Rechtsfähigkeit und damit auch Erbfähigkeit der GbR.

Beschlussmängelrecht in der Personenhandelsgesellschaft

Das MoPeG sieht für Personenhandelsgesellschaften (insbesondere also auch für die GmbH & Co KG) ein Beschlussmängelrecht vor, welches an die Aktiengesellschaft angelehnt ist. Es wird zwischen (lediglich) anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen unterschieden. Anfechtungsgründe sind innerhalb einer Frist von drei (3) Monaten durch Klage gegen die Gesellschaft geltend zu machen. Soweit bestehende Gesellschaftsverträge keine Regelungen zur Geltendmachung von Beschlussmängeln enthalten, gelten ab dem 1. Januar 2024 die gesetzlichen Bestimmungen, die jedoch teilweise dispositiv sind. Enthalten Gesellschaftsverträge hingegen bereits Regelungen zur Geltendmachung von Beschlussmängeln, sind diese auf ihre Vereinbarkeit mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen und etwaige Regelungslücken zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler

Die berufsrechtlichen Bestimmungen (z. B. BRAO, PAO und StBerG) enthalten für viele freie Berufe bereits die Öffnung für sämtliche im Inland, in der EU sowie im EWR gesellschaftsrechtlich zulässigen Gesellschaftsformen. Mit Inkrafttreten des MoPeG stehen Personenhandelsgesellschaften nunmehr auch Freiberuflern zur Verfügung. Die innere Verfassung einer Personen(handels)gesellschaft kann beispielsweise durch die Wahl der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit den Vorteilen einer Beschränkung der persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft kombiniert werden. Die – weiterhin mögliche – PartGmbB bietet den Vorteil der Haftungsbeschränkung nur für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung. Ebenso zulässig bleibt – bei Einhaltung der jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen für Berufsausübungsgesellschaften – das Halten von Anteilen an einer Berufsausübungsgesellschaft (z. B. in der Rechtsform einer GmbH) durch Berufsträger in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck auf das Halten der Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft beschränkt ist. Hier lohnt sich eine Prüfung im Detail und ein Vergleich der Vor- und Nachteile der zur Verfügung stehenden Rechtsformen und Gestaltungsmöglichkeiten.

Neben der Anpassung bestehender Gesellschaftsverträge und der Prüfung von Eintragungsmöglichkeiten und -erfordernissen bietet das MoPeG die Gelegenheit, auch über mögliche Umstrukturierungen nachzudenken. Gerne prüfen wir Ihre konkrete Konstellation – sprechen Sie uns an!

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