07.06.2022Fachbeitrag

Update Kapitalmarktrecht Nr. 49

Neues Merkblatt der BaFin mit Hinweisen zum Erlaubnisverfahren für Kryptowertpapierregister veröffentlicht

Die Einführung von elektronischen Wertpapieren bringt die Kryptowertpapierregisterführung als neue erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung mit sich. Die BaFin gibt nun in einem Merkblatt erste Hinweise, welche Aspekte aus Sicht der BaFin in den Erlaubnisverfahren von besonderer Bedeutung sind. 

Hintergrund

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung elektronischer Wertpapiere („eWpG“) am 10. Juni 2021 wurde in Deutschland erstmals die Möglichkeit geschaffen elektronische Wertpapiere zu begeben. Dies ermöglicht es Emittenten auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, Pfandbriefe und bestimmte Anteile an Sondervermögen auch rein elektronisch zu begeben. Um auch bei diesen nicht mehr physisch vorhandenen Wertpapieren Verkehrsschutz und rechtssicheren Erwerb zu gewährleisten bedarf es der Eintragung der Wertpapiere in einem elektronischen Register. Das eWpG sieht zwei Arten von elektronischen Wertpapierregistern vor, zentrale Wertpapierregister und dezentrale Kryptowertpapierregister. Dieses Register muss nicht zwingend von Wertpapiersammelbanken oder Depotbanken geführt werden. Unternehmen welche diese Aufgabe wahrnehmen üben eine Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 KWG aus und benötigen aus Anlegerschutzgründen nach § 32 Abs. 1 KWG eine Erlaubnis der BaFin. 

Anlass des BaFin Merkblattes 

Unternehmen, welche die Kryptowertpapierregisterführung vornehmen wollen, benötigen seit dem 10. Juni 2021 eine Erlaubnis der BaFin. Bisher bestand jedoch nachträglich die Möglichkeit aufgrund einer Absichtsanzeige in den Genuss einer Erlaubnisfiktion zu kommen. Hiervon haben einige Unternehmen Gebrauch gemacht und erste Emissionen durchgeführt, so etwa die von uns begleitete Wandelanleihe der artec technologies AG (vgl. dazu unsere Pressemeldung „Heuking begleitet artec bei erster Wandelschuldverschreibung nach eWpG“ vom 14. März 2022). Für Unternehmen die bereits unter der Übergangsregelung tätig geworden sind ist zu beachten, dass sie durch die Erlaubnisfiktion bereits als Finanzdienstleistungsinstitute nach dem KWG gelten. Sie müssen somit auch den entsprechenden Anzeigepflichten nachzukommen. Die BaFin erwartet von diesen Unternehmen ausdrücklich die Einreichung von Jahresabschlüssen und Jahresabschlussprüfberichten. 

Nach Ablauf des Übergangszeitraums ist nun zum 10. Juni 2022 ein vollständiger Erlaubnisantrag für alle Unternehmen verpflichtend um die Kryptowertpapierregisterführung vornehmen zu dürfen. Aus diesem Anlass hat die BaFin das aktuelle Merkblatt mit ersten Hinweise dazu, welche Aspekte aus Sicht der BaFin in den Erlaubnisverfahren von besonderer Bedeutung sind, sehr kurz vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht.

Allgemeine Verfahrenshinweise und Fortgeltung bekannter Grundsätze

Die BaFin gibt zunächst grundsätzliche Hinweise zur Antragstellung. Darüber hinaus erläutert sie Vorgaben zum konkreten Inhalt des Erlaubnisantrags und die dabei anzuwendenden Grundsätze.
Die Beantragung der Erlaubnis setzt die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen voraus, im Original oder alternativ per digitaler Einreichung des Antrags mittels qualifiziert elektronisch signierter Dokumente (Anlagen wie Lebensläufe und Zuverlässigkeitserklärungen können als PDF vorgelegt werden).

Zum konkreten Antragsinhalt weist die BaFin darauf hin, dass sich Unternehmen bei der Erlaubnisbeantragung im Grundsatz an dem Merkblatt der Deutschen Bundesbank über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen vom 6. Juli 2018 orientieren können. Für Kryptowertpapierregisterführer gelten zudem die Anforderungen der Inhaberkontrollverordnung. Das BaFin Merkblatt zur Inhaberkontrolle vom 27. November 2015 kann daher laut BaFin grundsätzlich zur Orientierung dienen.

Bereichsspezifische Besonderheiten für Kryptowert-papierregisterführer

Des Weiteren konkretisiert die BaFin mit dem aktuellen Merkblatt ihre Erwartungshaltung betreffend den Erlaubnisantrag für die Erbringung der Kryptowertpapierregisterführung. 

Bzgl. der Anforderungen an den Bereich IT und der diesbezüglichen Darstellung im Erlaubnisantrag enthält das Merkblatt klare Vorgaben.So erwartet die BaFin insbesondere Angaben zu der Ausgestaltung der IT-Systeme und der in diesem Zusammenhang implementierten IT-Prozesse. In diesem Zusammenhang sollte im Erlaubnisantrag die Erläuterung der implementierten Maßnahmen die Integrität und Authentizität der im Register geführten Daten in den Fokus setzen. Auf Basis der Beschreibung der Geschäftstätigkeit sollte eine umfassende Beschreibung der implementierten IT-Systeme erfolgen.

Auch konkretisiert die BaFin in ihrem Merkblatt die Anforderungen an die Geschäftsleiter. Im Grundsatz ist hier, vorbehaltlich aufsichtsrechtlicher Belange, ein Geschäftsleiter ausreichend. Wie üblich müssen Geschäftsleiter zuverlässig und fachlich geeignet sein. Hier empfiehlt sich laut BaFin ausdrücklich eine Orientierung an dem „Merkblatt zu den Geschäftsleitern gemäß KWG, ZAG und KAGB“, welches auf die Kryptowertpapierregisterführung ebenfalls anwendbar ist. Mit der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter konkretisiert die BaFin einen aus ihrer Sicht bedeutenden Faktor. Hinsichtlich der IT-Kompetenz in der Geschäftsleitung knüpft sie an ihre bestehenden Entscheidungsmaßstäbe (vgl. BaFin-Journal 12/2017, S. 15) an. Es findet jedoch auch Berücksichtigung, dass es sich bei der Kryptowertpapierregisterführung um etwas völlig neues handelt. Daher sieht die BaFin gerade bei der fachlichen Eignung der verantwortlichen Personen u.a. ein einschlägiges Studium und praktische Erfahrungen mit Fragen der IT-Sicherheit als ausreichend zur Erfüllung der Voraussetzungen an. In Einzelfällen kann sogar ein geringeres Maß an Kenntnissen eines Geschäftsleiters innerhalb der Geschäftsleitung zeitweise aufgefangen werden. Geschäftsleiter die von der (anfangs erläuterten)  Übergangsbestimmung profitieren, müssen sich ggf. noch nicht vollumfänglich vorliegende Kenntnisse aneignen.

Vorgaben zur Prävention von Geldwäsche und Ter-rorismusfinanzierung

Abschließend ist zu beachten, dass laut ausdrücklichem Hinweis der BaFin die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz durch die neuen Verpflichteten bereits dann zu erfüllen sind, wenn eine als vorläufig erteilt geltende Erlaubnis auf Basis der Übergangsbestimmung nach § 65 KWG besteht. Unabhängig vom Fortschritt des Erlaubnisverfahrens im Rahmen der Übergangsbestimmungen des § 65 KWG erwartet die BaFin eine zeitnahe Umsetzung dieser Pflichten. Es soll dabei jedoch Seitens der BaFin gerade in Bezug auf Sanktionen mit Augenmaß gearbeitet werden um einem nötigen zeitlichen Vorlauf bei der Etablierung der vorausgesetzten Prozesse Rechnung zu tragen. 

Fazit

Mit ihrem Merkblatt bietet die BaFin für Unternehmen in der Praxis wichtige Hilfestellungen und einen klaren Fokus welche Anforderungen für den Erlaubnisantrag für die Erbringung der Kryptowertpapierregisterführung gelten. Für Unternehmen, welche die Übergangsregelung in Anspruch nehmen besteht hinsichtlich der Antragstellung unmittelbarer Handlungsbedarf.

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