10.07.2023Fachbeitrag

Update Investmentfonds Nr. 33

Zukunftsfinanzierungsgesetz: Neuerungen im Investmentfondsbereich (KAGB und UStG)

Das sich derzeit im Referentenentwurf befindliche und veröffentlichte Zukunftsfinanzierungsgesetzes („ZuFinG“) sieht zahlreiche Änderung in verschiedensten deutschen Gesetzen vor. Hauptziele des ZuFinG sind nach Begründung der Bundesregierung, neben der Steigerung der Attraktivität Deutschlands als Finanzstandort, sowohl Digitalisierung als auch Klimaschutz. Diese Ziele spiegeln sich auch in den geplanten Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuches („KAGB“) sowie des hier kurz angesprochenen Umsatzsteuergesetzes („UStG“) wieder.

Für Investmentfonds sind neben der geplanten Einführung von elektronischen Aktien für Investmentaktiengesellschaften insbesondere die geplanten Änderungen zur Umsatzbesteuerung der Verwaltung von Alternativen Investmentfonds („AIF“) sowie die Erweiterung der Kataloge zulässiger Vermögensgegenstände für Immobilien Sondervermögen, Infrastruktur Sondervermögen sowie offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen von Bedeutung. Daneben soll an einigen Stellen des KAGB auch der immer weiter fortschreitenden Digitalisierung Rechnung getragen werden.

Finanzstandort Deutschland – Besteuerung Verwaltungsleistungen / Inhaberkontrollverfahren

Die Umsatzbesteuerung der Verwaltung von Wagniskapitalfonds sowie von Allgemeinen Investmentfonds ist innerhalb von Europa national unterschiedlich geregelt. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt der deutsche Gesetzgeber vergleichbare Regelungen zu anderen europäischen Mitgliedsstaaten in das deutsche Umsatzsteuergesetz aufzunehmen. Mit der insoweit nunmehr vorgesehenen einheitlichen Umsatzsteuerbefreiung von Verwaltungsleistungen will der Gesetzgeber für vergleichbare Rahmenbedingungen sorgen und mit der Aufhebung der bisherigen Differenzierung zwischen unterschiedlichen Fonds für einen Abbau von Bürokratie und eine Beseitigung von Abgrenzungsschwierigkeiten herbeiführen. Die unterschiedlichen Beteiligten haben sich zwischenzeitlich regelmäßig auf die unterschiedliche Behandlung eingestellt und müssen nunmehr ggf. über die Auswirkungen einer künftigen Umsatzsteuerbefreiung und den sich andererseits daraus ergebenden Folgen für einen insoweit künftig nicht mehr möglichen Vorsteuerabzug nachdenken und mit Vertragspartnern evtl. Vertragsanpassungen verhandeln. Für neu abzuschließende Verträge sowie die Neukonzeption von Fonds wird dies hingegen erheblich leichter umzusetzen sein.

Vor dem Hintergrund der Steigerung der Attraktivität von Deutschland als Finanzstandort soll darüber hinaus auch der Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften für ausländische Marktteilnehmer erleichtert werden. Die Kommunikation im Zusammenhang mit solchen Inhaberkontrollverfahren soll künftig auch auf englischer Sprache möglich sein. Es soll der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) allerdings unbenommen bleiben, eine Übersetzung verlangen zu können.

Klimaschutz – Erweiterung der zulässigen Vermögensgegenstände

Sowohl für Immobilien Sondervermögen, Infrastruktur Sondervermögen als auch offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen soll durch die geplanten Änderungen der §§ 231, 260b sowie 284 KAGB der Katalog der bisher zulässigerweise erwerbbaren Vermögensgegenstände erweitert werden.

So soll künftig für Immobilienfonds grundsätzlich auch der Erwerb unbebauter Grundstücke, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Anlage) bestimmt und geeignet sind, möglich sein, sofern diese Vermögensgegenstände 15 % des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. Vom Katalog der zulässigen Vermögensgegenstände erfasst werden sollen damit künftig auch sog. Freiflächenanlagen, also Anlagen, die die einzige Bebauung eines Grundstücks darstellen. Derzeit ist eine Investition für Immobilienfonds in Erneuerbare-Energien-Anlagen nur möglich, sofern ein unmittelbarer baulicher Zusammenhang zu einem Gebäude besteht (wie z. B. im Fall von sog. Aufdachanlagen). Zudem plant der Gesetzgeber die ausdrückliche Klarstellung der Zulässigkeit des Betriebs insbesondere auch von Aufdachanlagen, wodurch laut der Begründung im Referentenentwurf den in der Vergangenheit bestehenden Abgrenzungs- und Auslegungsproblemen im Zusammenhang mit der Qualifikation als Bewirtschaftungsgegenstand ausgeräumt werden sollen. Solche Abgrenzungs- und Auslegungsprobleme bestehen derzeit insbesondere dann, wenn der durch eine Aufdachanlage produzierte Strom nicht (nur) für das auf dem Grundstück vorhandene Gebäude genutzt, sondern auch (teilweise) eingespeist wird.

Auch offene Infrastrukturfonds sowie offene Spezialfonds mit festen Anlagebedingungen sollen künftig zulässigerweise in Erneuerbare-Energie-Anlagen investieren dürfen, was den direkten Erwerb solcher Anlagen für diese Fonds erstmals ermöglichen würde. Die übliche Einschaltung von Projektgesellschaften in diesem Zusammenhang wäre dementsprechend nicht länger erforderlich, was solche Investitionen erheblich vereinfacht.

Digitalisierung – Kommunikation mit der BaFin

Im Übrigen treibt der Gesetzgeber auch im KAGB die Digitalisierung weiter voran. So soll sowohl das Schriftformerfordernis für Mitteilungen nach § 52 Abs. 5 Satz 2 KAGB im Zusammenhang mit grenzüberschreitender kollektiver Vermögensverwaltung als auch im Zusammenhang mit Rückgabeerklärungen von Anlegern gegenüber AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 223 Abs. 1 Satz 2 KAGB gestrichen werden.

Fazit

Die geplanten Änderungen des KAGB als auch des UStG sind zu begrüßen. Insbesondere die Umsatzsteuerbefreiung von Verwaltungsleistungen in Bezug auf alternative Investmentfonds war vor dem Hintergrund der Steigerung der Attraktivität Deutschlands als Finanzstandort im Vergleich zu vorhandenen europarechtlichen Vorgaben in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006/112/EG ein längst überfälliger Schritt in die richtige Richtung. Gleichzeitig wird diese Vereinheitlichung zunächst regelmäßig zu einem Anpassungsbedarf für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen führen und Auswirkungen auf die Kalkulation beteiligter Vertragspartner haben, die ggf. künftig Auswirkungen aus einem geringeren Vorsteuerabzug zu kompensieren haben bzw. mit ihren Vertragspartnern über neue Konditionen verhandeln müssen. Die Klarstellungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Erneuerbare-Energien-Anlagen durch Investmentfonds sowie die Möglichkeit zur direkten Investition in solche Anlagen werden für Kapitalverwaltungsgesellschaften künftig vieles erleichtern.

Als PDF herunterladen

Ansprechpartner

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.