Update Investmentfonds Nr. 34
MoPeG: Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts aus Sicht der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft
In Form des Personengesellschaftsrechts-modernisierungsgesetz (nachfolgend „MoPeG“) steht mit Wirkung zum 1. Januar 2024 eine große Reform des Personengesellschaftsrechts an.
Als sog. „Artikelgesetz“ nimmt das MoPeG hierbei auch Änderungen an dem KAGB vor. Im Folgenden sollen die Änderungen des MoPeG für das Recht der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft gemäß den §§ 149 ff. KAGB dargestellt werden, welche für inländische geschlossene AIF nach wie vor das dominierende Fondsvehikel darstellt. Weiterhin sollen ausgewählte Änderungen im HGB dargestellt werden, die sich ebenfalls auf das Recht der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft auswirken.
Änderungen im Rahmen der §§ 149 ff. KAGB
Die direkten Änderungen im Recht der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft im Rahmen der §§ 149 ff. KAGB sind überschaubar und überwiegend redaktioneller bzw. klarstellender Natur.
Verwahrstelle als Liquidator
In § 154 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KAGB wird der Halbsatz entfernt, dass § 147 HGB keine Anwendung findet, wenn die Liquidation durch die Verwahrstelle als Liquidator erfolgt. Nach § 147 HGB in seiner jetzigen Fassung erfolgt die Abberufung von Liquidatoren insbesondere durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch das zuständige Gericht. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum MoPeG ist § 154 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KAGB in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass die als Liquidator einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft auftretende Verwahrstelle unter Berufung auf § 147 HGB weder durch Gesellschafterbeschluss noch aus wichtigem Grund durch das zuständige Gericht abberufen werden kann.
Aus Sicht des Gesetzgebers kann diese Regelung aber auch dahingehend missverstanden werden, dass die Abberufung der Verwahrstelle als Liquidator gerade mit einfacher Mehrheit der Gesellschafter beschlossen werden kann. Die entsprechende Klarstellung soll nun durch Streichung des Verweises auf § 147 HGB erreicht werden. Allerdings können die Gesellschafter nach wie vor bei Auflösung der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft nach § 154 Abs. 2 Nr. 2 KAGB einen anderen Liquidator als die Verwahrstelle bestimmen, bevor die Verwahrstelle die Funktion des Liquidators übernimmt.
Auflösungsklage
Weiterhin wird in § 161 Abs. 2 S. 1 KAGB die Klarstellung gestrichen, dass § 133 Abs. 1 HGB a. F. für die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft nicht gilt. Hierdurch war nach bisheriger Rechtslage die gerichtliche Auflösungsklage die Gesellschaft betreffend für die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft ausdrücklich nicht anwendbar, so dass ein Gesellschafter lediglich durch außerordentliche Kündigung nach § 161 Abs. 2 S. 2 KAGB aus der Investmentkommanditgesellschaft ausscheiden und diese nicht insgesamt auflösen konnte. Der Gesetzgeber führt zu dieser Streichung aus, „dass auch § 132 Abs.2 HGB n. F. in Verbindung mit § 161 Abs. 2 HGB n. F. dem Kommanditisten einer gewöhnlichen Kommanditgesellschaft ein außerordentliches Kündigungsrecht einräume, so dass die Vorschrift des § 161 Abs. 2. S. 1 KAGB obsolet werde“, was aber eher für eine Streichung des § 161 Abs. 2 S. 2 (statt S. 1) KAGB als obsolet gesprochen hätte. Hier könnte ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vorliegen.
Die Gesetzesbegründung lässt ferner offen, ob Anleger bzw. Gesellschafter einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft zukünftig die Auflösungsklage nach § 139 HGB n. F. erheben können. Da eine Auflösungsklage aber insbesondere bei der geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft sinnwidrig ist – es handelt sich um eine kollektive Vermögensverwaltung bei der andere Kapitalanleger häufig ein Interesse an der Fortsetzung ihrer Kapitalanlage haben – dürfte nach wie vor die Auflösungsklage im Bereich der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft regelmäßig ausgeschlossen bzw. nicht erfolgreich sein. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung nebst Ausscheiden des Anlegers nach § 161 Abs. 2 S. 2 KAGB ist dann als abschließende Regelung zu verstehen, wobei eine entsprechende gesetzliche Klarstellung wünschenswert erscheint.
Redaktionelle Änderungen
Im Übrigen werden im Bereich der §§ 149 ff. KAGB redaktionelle Änderungen in § 150 Abs. 4 KAGB und § 161 Abs. 2 S. 3 KAGB vorgenommen.
Ausgewählte Änderungen im Bereich des HGB
Gemäß § 149 Abs. 1 S. 2 KAGB sind für die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich aus den §§ 149 ff. KAGB nichts anderes ergibt. Somit sind auch die im HGB durch das MoPeG vorgenommenen Änderungen für das Recht der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft grundsätzlich zu beachten. Dies gilt über § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB n. F. für die Änderungen im Bereich der §§ 705 BGB für die BGB-Gesellschaft entsprechend.
Beschlussmängelrecht (§§ 110 HGB ff. n. F.)
Durch das MoPeG wird ein mit den Vorgaben des Aktienrechtes vergleichbares Beschlussmängelrecht für die Personenhandelsgesellschaft kodifiziert, welches über § 149 Abs. 1 S. 2 KAGB auch für die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft zu beachten ist. Bisher war der Umgang mit Beschlussmängeln im Recht der Personengesellschaft nicht gesetzlich geregelt und solche führten grundsätzlich zur Nichtigkeit des Beschlusses, welche durch allgemeine Feststellungsklage geltend zu machen war.
Im durch das MoPeG eingeführte Beschlussmängelrecht wird demgegenüber nun auf gesetzlicher Basis zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen unterschieden. Anfechtbar sind nach § 110 Abs.1 HGB n. F. solche Beschlüsse, die unter Verletzung von Rechtsvorschriften – dies meint jede Rechtsnorm und den Gesellschaftsvertrag – ergangen sind. Die Unwirksamkeit von anfechtbaren Beschlüssen ist durch Anfechtungsklage gem. § 113 HGB n. F. geltend zu machen.
Von Anfang an nichtig sind nach § 110 Abs. 2 HGB n. F. Beschlüsse, die Rechtsvorschriften verletzen, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können oder Beschlüsse, die nach einer Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden sind. Als zwingende Rechtsvorschriften, die nicht zur Disposition der Gesellschafter stehen, nennt die Gesetzesbegründung zum MoPeG in diesem Zusammenhang Vorschriften, welche die schutzwürdigen Belange der Gläubiger oder den unentziehbaren Kernbereich der Mitgliedschaft tangieren. Nichtige Beschlüsse werden regelmäßig mit einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gerügt (sog. „Nichtigkeitsklage“).
Nach § 112 Abs. 1 S. 1 HGB n. F. ist die Anfechtungsklage innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber dem anfechtenden Gesellschafter zu erheben. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche eine kürzere Frist als einen Monat vorsieht, ist nach § 112 Abs. 1 S. 2 HGB n. F. unwirksam. Nach § 113 Abs. 3 HGB n. F. sind die Gesellschafter von der Investmentkommanditgesellschaft (bzw. der für diese handelnden Kapitalverwaltungsgesellschaft) unverzüglich über die Erhebung der Klage und der Lage des Rechtstreits zu unterrichten.
Soweit der angefochtene Gesellschafterbeschluss durch rechtskräftiges Urteil rückwirkend für nichtig erklärt worden ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Gesellschafter der Investmentkommanditgesellschaft, auch wenn sie nicht Partei des Rechtsstreits sind; § 113 Abs. 6 HGB n. F.
Informationsrecht des Kommanditisten (§ 166 HGB n. F.)
Das MoPeG erweitert in § 166 HGB die Informationsrechte des Kommanditisten. Nach der bisherigen Regelung des § 166 Abs. 1 HGB ist der Kommanditist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Nach dem durch das MoPeG neu eingefügten § 166 Abs. 1 S. 2 HGB n. F. kann der Kommanditist ferner von der Gesellschaft Auskunft über Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist. Somit kodifiziert § 166 Abs. 1 S. 2 n. F. HGB nunmehr ein allgemeines Informationsrecht des Kommanditisten, welches im Ausgangspunkt aber bereits zuvor in Rechtsprechung und Literatur anerkannt war. Dementsprechend führt auch die Gesetzesbegründung des MoPeG zu dieser Änderung aus, dass der derzeit geltende § 166 HGB den Stand der Rechtsentwicklung nicht widerspiegelt und daher wie dargelegt anzupassen sei.
Eintrittshaftung nach § 176 Abs. 2 HGB n. F.
§ 176 Abs. 2 HGB n. F. wird dahingehend angepasst, dass die sog. Eintrittshaftung nur noch dann gilt, wenn „ein weiterer Gesellschafter als Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft“ eintritt. Mit der Neufassung von § 176 Abs. 2 HGB soll die bisher umstrittene Frage klargestellt werden, dass die Übertragung eines Kommanditanteils auf einen anderen – auch neuen – Gesellschafter bei gleichzeitigem Ausscheiden des bisherigen Anteilsinhabers nicht unter die Vorschrift fällt, so dass die Haftungsbestimmung des § 176 Absatz 1 HGB in diesem Fall keine Anwendung findet. Dies folgt aus der Verwendung des Wortes „weiterer“.
Simultaninsolvenz bei GmbH & Co. KG (§ 179 HGB n. F.)
Der neu eingefügte § 179 HGB n. F. regelt, dass bei Insolvenz des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters dieser entgegen § 130 Abs. 1 Nr. 3 HGB n. F. nicht automatisch aus der Gesellschaft ausscheidet. Diese Rechtsfolge tritt dann ein, wenn gleichzeitig über das Vermögen der Kommanditgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind und ein Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist. Dies dürfte prima facia eine Verbesserung des Anlegerschutzes bedeuten, da sich in den genannten Fällen die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft durch das Verbleiben des Komplementärs bei Fortsetzung der Geschäftstätigkeit nicht sofort automatisch in eine OHG wandelt.
Handlungsempfehlung
Bestehende Gesellschaftsverträge von geschlossenen Investmentkommanditgesellschaften sollten bei Gelegenheit vor dem Hintergrund des MoPeG auf Anpassungsbedarf hin geprüft werden. Hierbei ist abzuwägen, ob alle gesetzlichen Änderungen – z. B. zur Beschlussanfechtung nach den §§ 110 ff. HGB n. F. – ausdrücklich in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden sollen. Soweit Fondsprodukte bereits eine Vertriebsgenehmigung erhalten haben und über den 31. Dezember 2023 hinaus vertrieben werden, sollten zeitnah auch die Verkaufsunterlagen auf durch das MoPeG veranlassten Anpassungsbedarf hin überprüft werden.
Ferner sollte sich darauf eingestellt werden, dass die ausdrückliche Kodifizierung des allgemeinen Informationsrechts des Kommanditisten in § 166 Abs. 1 S. 2 HGB n. F. zukünftig vermehr zu Auskunftsbegehren führen könnte. Auch die Kodifizierung der Beschlussanfechtung im Recht der Personengesellschaft könnte in Zukunft vermehrt zu entsprechenden Gerichtsverfahren führen. Bei der Konzeption von geschlossene Spezial-AIF könnte dies ein (zusätzliches) Argument sein, diese als geschlossenes Sondervermögen gem. § 139 S. 2 KAGB aufzulegen, bei denen keine Gesellschafterbeschlüsse gefasst und eine Beschlussanfechtung nicht spezialgesetzlich vorgesehen ist.