Update Investmentfonds Nr. 42
Zukunftsfinanzierungsgesetzes II – Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien
Um die europäischen Klima- und Energieziele zu erreichen, sind erhebliche Investitionen erforderlich. Ansatz der letzten Bundesregierung war es, im Rahmen einer nachhaltigen Regulierung des Finanzsektors Investitionen in Umweltschutz, Emissions- und Abfallreduzierung sowie eine verbesserte Ressourceneffizienz zu fördern. Der Referentenentwurf des zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen vom 27. August 2024 (Zukunftsfinanzierungsgesetz II – ZuFinG II) zielte darauf ab, durch Änderungen im Investment- und Investmentsteuerrecht Investitionen in erneuerbare Energieanlagen durch offene Investmentfonds zu fördern.
Obwohl nach der Bundestagswahl derzeit nicht klar ist, ob das ZuFinG II erneut in den Bundestrag eingebracht und verabschiedet wird, bleibt das Thema relevant. Es wird erwartet, dass die Regelungen des ZuFinG II und die damit verfolgten Ziele im Laufe der nächsten Legislaturperiode weiterverfolgt werden.
Status Quo – Hürden bei der Investition in erneuerbare Energieanlagen
- Regulatorik: Derzeit sind Investitionen von offenen Investmentfonds in erneuerbare Energieanlagen problematisch. Nach § 231 KAGB können Investmentfonds zwar erneuerbare Energieanlagen als Bewirtschaftungsgegenstände erwerben, jedoch ist der Betrieb dieser Anlagen und die daraus resultierenden Einnahmen aus der Stromeinspeisung nicht zulässig. So könnte dies dazu führen, dass der Investmentfonds selber als operativ tätiges Unternehmen qualifiziert wird, was investmentrechtlich unzulässig ist.
- Steuerrecht: Wenn erneuerbare Energieanlagen direkt betrieben oder in einer Tochtergesellschaft eines Investmentfonds gehalten werden, stellt sich die Frage der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung. Dies könnte zu gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen führen und die Qualifikation als Investmentfonds gefährden. Bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte besteht das Risiko einer Umqualifikation des Fonds und einer Totalversteuerung sämtlicher stiller Reserven.
Änderungen durch das ZuFinG II
- Regulatorik: Der Entwurf zum ZuFinG II sah Anpassungen des § 231 KAGB vor, um die bestehenden Unsicherheiten zu beseitigen. Investmentfonds sollten Gegenstände, die der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien dienen, als Bewirtschaftungsgegenstände erwerben und sogar auch betreiben dürfen. Zudem sollte ermöglicht werden, dass Investmentfonds erneuerbare Energieanlagen auch als Freiflächenanlagen – und zwar über den Erwerb einer Beteiligung an einer Infrastruktur-Projektgesellschaft – erwerben können.
- Steuerrecht: Die geplanten Änderungen im Investmentsteuergesetz sollten das Risiko eines Verlusts der Einordnung als Spezial-Investmentfonds beseitigen. Eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung sollte für die Behandlung als Investmentfonds nicht mehr schädlich sein. Einnahmen aus der Energieerzeugung sollten nicht mehr zur Belastung der 5 %-igen "Schmutzgrenze" führen.
Fazit
Der Entwurf des ZuFinG II sah wesentliche Erleichterungen bei Investitionen in erneuerbare Energieanlagen vor und hätte damit einen sicheren Rahmen für solche Investitionen geschaffen. Dies könnte zu einer nachhaltigen Entwicklung und wirtschaftlichen Stabilität im Bereich der erneuerbaren Energien führen. Im Rahmen einer neuen Gesetzesinitiative wäre eine weitergehende Erleichterung für Immobilienfonds wünschenswert, um direkte Investitionen in Freiflächenanlagen zu ermöglichen und die steuerrechtlichen Regelungen weiter zu harmonisieren.