zuerst erschienen im Versicherungsmonitor am 06.07.2015
Aktuelles aus der Verjährungsfalle
Um zu verhindern, dass der Anspruch auf eine Versicherungsleistung verjährt, nutzen viele Versicherungsnehmer Mahn- und Güteanträge. Dieses Vorgehen hat aber seine Tücken, wie zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs zeigen. Besser wäre es, möglichst gar nicht in die Nähe von Verjährungsfristen zu geraten. Wo sich dies nicht vermeiden lässt, sollten Versicherer großzügiger mit Verjährungsverzichtserklärungen sein.
Es ist manchmal schwierig, einen Anspruch vor Eintritt der Verjährung hieb- und stichfest zu begründen, besonders dann, wenn es sich um umfangreiche oder komplizierte Schadenfälle handelt. Für einen betroffenen Versicherungsnehmer wird es auch zunehmend schwieriger, vom Versicherer immer und rechtzeitig eine Verjährungsverzichtserklärung zu erhalten. Die Versicherer wollen ihre Bücher schließen und Reserven nicht länger als nötig ausweisen müssen.
In solchen Fällen rufen Versicherungsnehmer oft eine Gütestelle an oder beantragen einen Mahnbescheid, um den Ablauf der Verjährungsfrist zu hemmen. In beiden Fällen ist Vorsicht geboten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den vergangenen Tagen nämlich zwei Urteile erlassen, die dem so handelnden Anspruchsteller ganz erhebliche Pflichten auferlegen, wenn er nicht seines Anspruchs trotz rechtzeitiger Antragstellung verlustig gehen will.
Oft wird die Möglichkeit genutzt, durch die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids die Verjährung nach den auch im Versicherungsrecht anwendbaren Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu hemmen. Der Mahnbescheid hat gegenüber der Klage Vorteile: Der Versicherungsnehmer muss nur eine halbe Gerichtsgebühr im Voraus bezahlen, verglichen mit drei Gebühren. Zudem wird die Verjährung um mindestens sechs Monate gehemmt. Diese Zeit kann der Versicherungsnehmer dann nutzen, um seinen Anspruch weiter zu substantiieren und entweder mit dem Versicherer die Entschädigung zu verhandeln oder aber eine umfassende Klage vorzubereiten.
Aber dieses Vorgehen hat auch seine Tücken, wie der Bundesgerichtshof einem Anspruchsteller gerade aufgezeigt hat. Der Anspruchsteller, der sich offenbar über den Grund und die Höhe seines Anspruchs nicht ausreichend im Klaren war, meinte, einen sicheren Weg zu gehen, wenn er nach dem Prinzip des Rundumschlags möglichst viel beansprucht. Insbesondere hatte er trotz entsprechender Aufforderung im Antragsformular nicht angegeben, dass sein Anspruch entweder nicht von einer Gegenleistung abhänge oder aber diese bereits erbracht sei – wozu im Versicherungsrecht bereits der Hinweis auf die Prämie ausreicht. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde hier also eine Falschangabe getätigt. Der Bundesgerichtshof brachte hierfür kein Verständnis auf. Er erklärte, dass der Missbrauch des Mahnverfahrens durch eine wissentlich zu hohe Anspruchsstellung die Verjährung nicht hemmt. Damit war auch der eigentlich berechtigte niedrigere Anspruch verjährt, denn der Mahnbescheid entfaltete insgesamt keine Wirkung.
Neue Anforderungen an Güteanträge
Das zweite aktuelle BGH-Urteil stammt aus dem Anlegerbereich, lässt sich aber auch auf das Versicherungsrecht übertragen. Hier ging es um einen anderen Weg, die Verjährung zu hemmen, nämlich um einen Güteantrag bei einer öffentlichen Gütestelle. Güteanträge haben den Vorteil gegenüber Mahnbescheiden, dass die vorzuschießenden Gebühren oft noch niedriger sind und die Hemmung der Verjährung bis sechs Monate nach einem gescheiterten Güteversuch läuft.
Im hier zu entscheidenden Fall hatten mehrere tausend Anleger durch ihre Anwälte in einer Art Massenverfahren vorformulierte, aber auch sehr allgemein gehaltene Güteanträge eingereicht. Das genügte dem BGH nicht, und er nahm dies zum Anlass, die Anforderungen an einen Güteantrag zu formulieren. Danach wären – übertragen auf einen Versicherungsfall – schon genauere Angaben über den Schadenhergang erforderlich. Das angestrebte Verfahrensziel ist zumindest so weit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Der Gegner muss in die Lage versetzt werden, prüfen zu können, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Auch muss die Gütestelle als neutraler Schlichter und Vermittler zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten.
Was lernen wir daraus? Mahn- und Güteanträge zu stellen ist verlockend. Sie haben aber ihre Tücken. Besser wäre es, möglichst nicht in die Nähe von Verjährungsfristen zu geraten. Wo sich dies nicht vermeiden lässt, sollten die Versicherer allerdings mit Verzichtserklärungen nicht so zurückhaltend sein, wie es sich gegenwärtig abzeichnet. Dem Vertrauensverhältnis zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern im gesamten Markt würde dies nur nützen.
Herbert Palmberger ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner bei der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.
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