Erstveröffentlichung in der VersicherungsPraxis 10/2019
Spezialdeckungen in der Haftpflichtversicherung - Ein Überblick
Die Haftpflichtversicherung ist einer der umfassenden und zugleich kompliziertesten sowie leider auch unübersichtlichsten Versicherungszweige. Ausgangspunkt dieser Übersicht ist die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die in ihren Grundsätzen auf die zahlreichen Spezialdeckungen ausstrahlt und insoweit Gemeinsamkeiten festlegt.
Obwohl es angesichts der Vielzahl von Haftungstatbeständen unmöglich ist, im hier vorgegebenen Rahmen auf jede Spezialität und Spezialdeckung einzugehen, gibt die folgende Darstellung jedenfalls einen Überblick über die für die versicherungsnehmende Wirtschaft wichtigsten Deckungen und Gesichtspunkte. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus speziellen Darstellungen und Abhandlungen sowie im Rahmen fachkundigen Rats.
Grundsätzliches
Die Grundlage für praktisch alle Haftpflichtdeckungen bildet die Vorschrift des § 100 VVG. Diese normiert die Einstandspflicht des Versicherungsnehmers gegenüber einem Dritten aufgrund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache. Somit kommt es nicht auf den Schaden, sondern auf die Verwirklichung eines Ereignisses unabhängig vom Willen der Beteiligten an.
Auf dieser Grundlage ist es sodann Sache der Versicherungsbedingungen und der Risikobeschreibungen, um den Haftpflichtversicherungsschutz durch den Versicherer im Einzelnen zu definieren.
Die Arten von Haftpflichtversicherungen
Dies führt zu den zahlreichen Arten von Haftpflichtversicherungen für die unterschiedlichsten Risiken. Zu denken ist dabei in erster Linie an die zwar bedeutenden, aber hier nicht weiter zu behandelnden Privathaftpflichtversicherungen. Viel bedeutender ist in unserem Rahmen die weitere Unterscheidung von Betriebshaftpflichtversicherungen, Berufshaftpflichtversicherungen, Produkthaftpflichtversicherungen, Umwelthaftpflichtversicherungen sowie Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen.
Weiterhin ist zwischen Pflichthaftpflichtversicherungen und freiwilligen Haftpflichtversicherungen zu unterscheiden. Ein Beispiel mag die Kraftfahrthaftpflichtversicherung sein, die eine Pflichtversicherung ist, jedoch oft auf freiwilliger Basis durch Zusätze wie die Kaskoversicherung ergänzt und dann in einer einheitlichen Police dokumentiert wird.
Verstoßprinzip oder Schadenereignisprinzip?
Die Frage nach dem Verstoß- oder aber dem Schadenereignisprinzip ist von entscheidender Bedeutung, wenn es um die Definition des Versicherungsfalls geht. In der Allgemeinen Haftpflichtversicherung galt lange das Schadenereignisprinzip, bis die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Verstoßprinzip wechselte. Die wiederum rief das damalige BAV auf den Plan, das für die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen wieder das Schadenereignisprinzip verfügte. Dieser Grundsatz lässt sich aber bei der Festlegung des Eintritts des Versicherungsfalls nicht immer und auch nicht immer ausschließlich anwenden. Wir kommen im Rahmen der Erörterung von Spezialdeckungen darauf zurück.
Pflichtversicherungen
Die §§ 113 bis 124 VVG befassen sich ausführlich mit den Pflichtversicherungen. Diese sind verpflichtend für jeden, bei dem sich Tatsachen ergeben könnten, die ihn haftpflichtig machen können, zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, und zwar eben häufig im Rahmen einer Spezialdeckung. Beispiele sind die bereits genannte Kfz-Haftpflichtversicherung, aber auch zahlreiche weitere, die durch spezielle Rechtsvorschriften des Bundes, aber auch der Länder geregelt sind. Sie alle basieren zwar auf der Allgemeinen Haftpflichtversicherung und den für sie geltenden Vorschriften der §§ 100 f. VVG sowie den Allgemeinen Vorschriften der §§ 1 bis 58 sowie 74 bis 87 VVG. Sie können diese in Spezialgesetzen aber auch verdrängen. Die Verpflichtung zum Abschluss der jeweiligen Pflichtversicherung selbst findet sich dann in den jeweils anzuwendenden Spezialgesetzen, die oft auch spezielle Regelungen über diejenigen des VVG hinaus enthalten. Das sind in der Regel Vorschriften zur Haftungshöhe (Mindestbeträge), aber auch einzelne Durchführungsbestimmungen zu Meldepflichten, Absicherung der Geschädigten, Mindestinhalt der Besonderen Versicherungsbedingungen u.v.a.m.
Die Bundestagsdrucksache BT 16/4973 enthält eine Liste von 45 auf Bundesrecht beruhenden Pflichtversicherungen. Hinzu kommen - ohne den Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu können – 75 weitere Gesetze und Verordnungen, deren Geltungsbereich sich auf einzelne Bundesländer erstreckt. Bemerkenswert ist jedenfalls vor allem, dass durch § 115 VVG bei Pflichtversicherungen ein Direktanspruch des Geschädigten nicht nur gegenüber dem Schädiger, sondern auch gegenüber dessen Versicherer normiert ist. Der schädigende Versicherungsnehmer und der Versicherer haften dabei als Gesamtschuldner, der Versicherer jedoch lediglich im Rahmen seiner Leistungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis. Diese Haftung des Versicherers gegenüber dem Dritten besteht gemäß § 117 VVG grundsätzlich auch dann, wenn der Versicherer gegenüber seinem Versicherungsnehmer eigentlich leistungsfrei wäre. Zeitlich begrenzt ist diese Haftung des Versicherers auf einen Monat nach Anzeige der Beendigung oder des Nichtbestehens eines Versicherungsvertrags gegenüber der zuständigen Stelle (z.B. der Kfz-Zulassungsstelle).
Einzelne Spezialdeckungen
In der Literatur, die sich zum Teil an der Rechtsprechung orientiert, zum größeren Teil aber an dem, was das Wirtschafts- und Tagesgeschehen mit sich bringt, stechen zur Zeit zwei Spezialdeckungen besonders hervor: D&O und Cyber. In geringerem Maße spielen in der dortigen Diskussion aber auch Produkthaftpflicht, Umwelthaftpflicht und Betriebshaftpflicht einschließlich der an diese angelehnten Spezialdeckungen eine Rolle. Auf diese soll im Folgenden im Rahmen des allgemeinen Überblicks eingegangen werden.
Die D&O-Versicherung
Die D&O-Versicherung hat ihren Spitzenplatz in der versicherungs- aber auch gesellschaftsrechtlichen Diskussion der Tatsache zu verdanken, dass hier vor nunmehr über 30 Jahren Neuland beschritten wurde. Bei zunächst erheblichem Widerstand des damaligen BAV und angesichts der Ignoranz möglicher Risikoträger und potentieller Versicherungsnehmer war der Start schwierig.
Die D&O-Versicherung ist ein Produkt des US amerikanischen Gesellschaftsrechts. Dort kennt man nicht das in Deutschland bei Aktiengesellschaften geltende Prinzip der Trennung von Aufsichtsrat und Vorstand, sondern man arbeitet dort mit einem "Unilateral Board", bestehend aus Executive Directors (was in Deutschland Vorstände und leitende Angestellte wären) sowie Non-Executive Directors (was in Deutschland den Aufsichtsratsmitgliedern entspräche). Diese wiederum können von ihren Gesellschaftern ebenso wie von anderen geschädigten Personen in Anspruch genommen werden. Die Anspruchsteller werden in den USA als geschädigte Dritte behandelt. Das gilt auch für die Aktionäre der Gesellschaft selbst.
ln Deutschland fand dieses Prinzip keinen Anklang. Außenstehende Dritte, die von einem Unternehmensorgan geschädigt wurden, hatten sich hier an das Unternehmen als Gegner zu wenden, nicht aber an das handelnde Organmitglied selbst. Das Unternehmen hatte somit den Schaden selbst wieder gutzumachen.
Die D&O-Versicherung deckte deshalb zunächst nur diese Drittschäden ab. Das Unternehmen selbst hatte kaum adäquate Rückgriffsmöglichkeiten in das naturgemäß rasch erschöpfte Privatvermögen des schädigenden Organs. Das war der Auslöser für die Begründung der sogenannten lnnenverhältnisdeckung, die eine deutsche Spezialität darstellt. Nun konnte das Unternehmen eine Deckung für Ansprüche gegen ihre eigener1 Organe erhalten, und erst dadurch bekam die D&O-Versicherung in Deutschland einen weiteren Anwendungsbereich. Heute sind hier rund 90 % aller Schadenfälle in der D&O-Versicherung solche aus der lnnenverhältnisdeckung.
Während man hier von Versichererseite die Deckung den deutschen haftungs- und gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten angepasst hatte, geschah dies im Hinblick auf die Definition des Versicherungsfalls nicht. Entgegen den gängigen deutschen Prinzipien beließ man es insoweit bei dem in den USA geltenden Anspruchserhebungsprinzip ("claims made"), das zugleich im Hinblick auf einen Versichererwechsel eine Deckung entweder über eine Rückwärtsversicherung oder eine Nachhaftung erforderlich machte. Bei Anwendung des Verstoß- oder Schadenereignisprinzips wäre das hingegen nicht notwendig gewesen. Gestaltet wird die D&O-Versicherung in der Regel als Fremdversicherung (Versicherung für fremde Rechnung) zugunsten des schädigenden Gesellschaftsorgans, was eine weitere Besonderheit darstellt. Das versicherungsnehmende Unternehmen ist somit im Schadenfall zugleich geschädigter Dritter.
Es liegt auf der Hand, dass derartige Besonderheiten der Deckung eine Fülle von Diskussionsstoff und Auslegungsschwierigkeiten mit sich brachten. Die Literatur hat ein nur noch schwer überschaubares Maß erreicht. Gerichtsentscheidungen -und zwar insbesondere höchstrichterliche-sind im Vergleich dazu (noch) selten. Hinzu kommt, dass neben den Musterbedingungen des GDV noch schätzungsweise 30 weitere D&O-Bedingungswerke im Markt sind, die obendrein häufig geändert und angepasst werden. Der Markt ist zersplittert, und die rege Diskussion erweckt den unzutreffenden Eindruck, dass es sich um einen auch finanziell für die Versicherer großen und lohnenden Versicherungszweig handelt. Das allerdings dürfte nicht der Fall sein. Der Wert der D&O-Versicherung liegt aber jedenfalls darin, dass sie als Türöffner für den Vertrieb auch anderer Versicherungsprodukte dient, denn sie wird mit den maßgeblichen Entscheidern im Unternehmen besprochen, verhandelt und abgeschlossen.
Die Cyber-Versicherung
Das andere "Modewort" in der Versicherungsdiskussion ist zweifellos "Cyber". Wie schon zuvor in der D&O-Versicherung sieht man sich einer täglich mehrenden Literatur gegenüber, während Gerichtsentscheidungen naturgemäß noch rar sind.
Auch hier sind zahlreiche und einem ständigen Wandel unterworfene Bedingungswerke im Umlauf. Allerdings gibt es Unterschiede. Die Cyber-Versicherung ist keine Haftpflichtversicherung, jedoch deckt sie im speziellen Rahmen auch Haftpflichtrisiken ab. Sie kommt z.B. bei Drittschäden zum Zuge, wenn Datendiebstahl zum Nachteil von Kunden oder Mandanten und Patienten gestohlen und dann von Unbefugten genutzt werden. Desgleichen deckt die Cyber-Versicherung in den zur Zeit kursierenden Bedingungswerken bei einem auf Datendiebstahl beruhenden Betriebsstillstand mit Lieferungsverzug Schäden bei Dritten ab.
Vieles ist hier noch im Fluss, und entsprechend groß sind nach wie vor die Unsicherheit und daraus folgende Zurückhaltung bei potentiellen Versicherungsnehmern. Zur Zeit ist das Konzept noch nicht voll ausgereift, und die Schnittstellen zur Allgemeinen Haftpflichtversicherung oder der Betriebshaftpflichtversicherung werden noch ausgelotet. Hingegen ist der Bezug zu einer weiteren Schnittstelle, nämlich der D&O-Versicherung, in das Blickfeld gerückt. Diese kann durchaus zum Zuge kommen, wenn ein Unternehmensorgan oder auch ein leitender Angestellter eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit IT-Sachverhalten begangen hat und dadurch dem Unternehmen ein Schaden entstanden ist. Im Rahmen der Innenverhältnisdeckung kann ein solcher Schaden zu einer Haftung führen und durchgesetzt werden.
Insgesamt ist die Entwicklung der Cyber-Versicherung aufmerksam zu beobachten, und es kommen viele Spezialdeckungskonzepte in rascher Folge in den Markt.
Die Produkthaftpflichtversicherung
Die Produkthaftpflichtversicherung ist in der Diskussion längst nicht mehr so dominant wie noch vor einigen Jahren. Ein Gewöhnungseffekt ist zweifellos eingetreten, und viele offene Fragen sind inzwischen geklärt. Das Produkthaftpflicht Modell (ProdHM) ist der Ausgangspunkt für unsere Betrachtung.
Grundsätzlich ist das Produkthaftpflichtrisiko bereits in der Betriebshaftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) zu decken. Dort allerdings sind die reinen Vermögensschäden nicht gedeckt. Dazu bedarf es der Deckung nach dem ProdHM. Es handelt sich somit um eine Deckungserweiterung im Verhältnis zu den AHB.
Das ProdHM funktioniert nach einem auf die Bedürfnisse der Industrie ausgerichteten Baukastensystem. Aus einer Vielzahl von speziellen Deckungsmöglichkeiten kann sich der Versicherungsnehmer somit das aussuchen, was er zur Abdeckung seines Produkthaftungsrisikos tatsächlich braucht. Der Sinn eines solchen Vorgehens liegt darin, dass Prämien und Verwaltungsaufwand in Grenzen gehalten werden können. Die Deckungserweiterungen des ProdHM werden nach Art der möglichen Schäden und der Möglichkeiten zu ihrer Beseitigung ausgewählt. Im Übrigen ist der Versicherungsnehmer auch ansonsten nicht schutzlos. Dafür sorgt das Baukastensystem und dessen Grundlage, nämlich die AHB. Diese greifen immer dann ein, wenn eine einzelne Deckung aus dem Baukasten nicht gewählt wird. Der Versicherungsvertrag wird dabei regelmäßig in drei Elemente aufgeteilt: In das Allgemeine Betriebshaftpflichtrisiko einerseits und das spezielle Produkthaftungsrisiko andererseits sowie einen beide Deckungsbestandteile umfassenden allgemeinen Teil.
Abzuraten ist vor diesem Hintergrund davon, Betriebshaftpflichtrisiko und Produkthaftungsrisiko in zwei getrennten Verträgen abzudecken, und erst recht nicht auch noch bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften. Die Haftpflichtversicherer haben im Übrigen gegenüber dem damaligen BAV schon bei der Einführung des ProdHM 1987 eine sie verpflichtende geschäftsplanmäßige Erklärung abgegeben, die erweiterte Deckung des Produkthaftpflichtrisikos nur zusammen mit dem Stammrisiko zu übernehmen (VerBAV 198713).
Hinzuweisen bleibt auf die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung für Hersteller und Handelsbetriebe (ProdRückRM), die als Musterbedingungen des GDV zusammengefasst sind. Diese sind als weitere Spezialdeckungsmöglichkeit noch einmal ergänzt durch ebenfalls vom GDV aufgelegte Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Rückrufkasten-Haftpflichtversicherung für Kfz-Teile-Zulieferer (KfzRückRM).
Die Umwelthaftpflichtversicherung
Bei der Spezialdeckung "Umwelt" haben wir es im Gegensatz zur gerade besprochenen Produkthaftpflichtversicherung mit einer vollkommen eigenständigen Deckung in einem eigenständigen Versicherungsvertrag zu tun. Die Umweltdeckung, die in hohem Maße auch sachversicherungsbezogene Elemente enthält, ist von der Allgemeinen Haftpflichtversicherung durch eine Umweltklausel abgekoppelt. Der GDV hat ein Umwelt-Haftpflichtmodell (UHV) für die Haftpflicht für den beruflichen und gewerblichen Bereich konzipiert, also nicht für den privaten Bereich. Dieser jedoch findet Deckung vor allem im Rahmen weiterer Spezialdeckungen und Spezialgesetze wie z.B. in der privaten Haftpflichtversicherung sowie den Haftpflichtversicherungen für Wassersportfahrzeuge, Pferde- und Hundehalter, Haus- und Grundbesitzer, Bauherren, Jagd- und Gewässerschäden u.v.a.m. Das UHV hingegen deckt im Grundsatz Haftpflichtschäden ab, die ein Unternehmer Dritten im Rahmen gewerblicher Tätigkeit zufügt und die auf Verletzung ·von Vorschriften zum Schutz der Umwelt beruhen. Die Haftungsgrundlage ist vorrangig das Umwelthaftungsgesetz. Diese Risiken sind in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung sowie der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung ausgeschlossen ("auf null gestellt"). Dennoch gelten die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) gemäß Ziffer 1.1 UHV auch hier, soweit ihnen nicht spezielle Regelungen vorgehen oder ihnen entgegenstehen.
Zu den versicherten Schäden gehören Personen- und Sachschäden auf Seiten Dritter sowie kraft besonderen Einschlusses auch Vermögensschäden, die nicht selbst Folge eines Personen- oder Sachschadens sind. Mitversichert sind die gesetzlichen Vertreter des versicherungsnehmenden Unternehmens und leitende oder aufsichtspflichtige Personen, die die schädigende Handlung gerade in dieser Eigenschaft begangen haben. Ebenfalls mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht aller übrigen Betriebsangehörigen, soweit sie einen gedeckten Schaden in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für die Versicherungsnehmerin verursacht haben. Lediglich bei Gelegenheit einer betrieblichen Verrichtung verursachte Schäden sind hingegen nicht gedeckt.
Wie die zuvor beschriebene Produkthaftpflichtversicherung folgt auch das UHV hinsichtlich der versicherten Risiken dem Bausteinprinzip. Die einzelnen Risikobausteine sind somit jeweils ausdrücklich zu vereinbaren.
Ausgeschlossen ist zwecks Vermeidung einer Doppelversicherung das sogenannte Allgemeine Umwelt-Produkthaftpflicht-Risiko, das über eine Betriebs- oder Produkthaftpflichtversicherung abzudecken ist. Gemeint ist damit die Versicherung von Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistungen oder nach Abschluss der Arbeiten eintreten.
Erstveröffentlichung in der VersicherungsPraxis 10/2019