07.12.2018Fachbeitrag

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Bestehende Versicherungspolicen und der Brexit: Übergang, kein Untergang

Mit dem Brexit verlieren Versicherer aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien die Erlaubnis, in der EU27 das Versicherungsgeschäft zu betreiben. Dass ihnen aber nach dem Brexit die Schadenregulierung und damit die Erbringung einer Versicherungsleistung untersagt ist, ist  weniger bekannt. Nunmehr greift aber der Gesetzgeber ein.

Der Austritt des Vereinten Königreiches aus der Europäischen Union bringt für UK-Versicherer ein Problem mit sich: Sie verlieren dadurch ihre EU-weite Zulassung. Damit ist ihnen das Versicherungsgeschäft in Deutschland untersagt. Dies bedeutet, dass UK-Versicherer keine neuen Policen abschließen dürfen. Bereits bestehende Verträge bleiben zwar zivilrechtlich wirksam, dürfen aber – weil dies unerlaubtes Betreiben eines Versicherungsgeschäfts darstellt – nicht mehr erfüllt werden. UK-Versicherer dürfen nach dem Brexit also weder Prämien annehmen, einen Regulierer oder Sachverständigen einschalten, einen Rechtsanwalt mit der Anspruchsabwehr beauftragen noch sich überhaupt mit den Versicherungsnehmern über ihre Leistungspflicht austauschen. Damit ist den Versicherern die Erfüllung der Versicherungsverträge unmöglich. Versicherungsnehmern dürfte lediglich ein verschuldensabhängiger Schadenersatzanspruch gegen die Versicherer zustehen. Für diesen gibt es zwar einen inländischen Gerichtsstand, aber wegen der wegfallenden EU-Regelungen muss dieser von einem britischen Gericht für vollstreckbar erklärt werden. Dies wird für  Versicherungsnehmer mit einem erheblichem Kosten- und Beratungsaufwand verbunden sein.

Versicherungsverträge, welche ohne Schaden vor dem maßgeblichen Stichtag beendet sind, sind von diesem Problem nicht betroffen. Viele UK-Versicherer haben zwischenzeitlich in der EU27 Versicherungsunternehmen gegründet und zeichnen über diese das Neugeschäft. Problematisch sind aber alle Verträge mit offenen Schäden, Nachhaftungsregelungen – insbesondere dürften sämtliche D&O-Versicherungsverträge betroffen sein – und mit langer Laufzeit (beispielsweise Lebens- oder Krankenversicherungsverträge, welche altersbedingt nicht mehr ohne Weiteres umgedeckt werden können). Bei diesen Verträgen bleiben die Versicherer selbst nach Umdeckung auf einen anderen Versicherer häufig leistungsverpflichtet. Eine Erfüllung der Alt-Verträge ist für Versicherer nur dann möglich, wenn diese entweder ihren Sitz in die EU27 verlegen oder aber die betroffenen Versicherungsverträge einzelvertraglich oder über einen Portfolio-Transfer auf einen kontinentaleuropäischen Versicherer übertragen.

Die in Folge des Brexit notwendige Verlagerung des Versicherungsgeschäfts in die EU27 wird den wichtigen Versicherungsstandort London nicht unerheblich schwächen. Ob auf dem deutschen Markt das verfügbare Versicherungsangebot verknappt und damit die Prämien steigen werden, bleibt abzuwarten.

Da offenbar nicht alle britischen Versicherer die Überleitung Ihrer Portfolios in die EU27 gewährleisten können, greift nunmehr der Gesetzgeber ein: Nach dem Referentenentwurf zum Brexit-Steuerbegleitgesetz soll die BaFin für den Fall eines ungeregelten Brexit ermächtigt werden, für die Abwicklung von Altverträgen die Erlaubnis für UK-Versicherer um 21 Monate bis Ende 2020 zu verlängern. Dies entspricht der Übergangszeit des Austrittsvertrages, dessen Ratifizierung durch das britische Unterhaus aber ungewiss ist. Im Ergebnis werden so die Probleme nicht beseitigt. Den Versicherern bleibt aber mehr Zeit für die nötigen Anpassungsmaßnahmen und über den Zeitablauf wird die Zahl der betroffenen Verträge reduziert.

Ihre Ansprechpartner sind die Experten aus der Praxisgruppe Versicherungsrecht. Dr. Stefan Jöster und sein Team sind spezialisiert auf D&O Financial Lines.

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