28.07.2021FachbeitragHochwasserkatastrophe

Information zur Hochwasserkatastrophe

Hochwasser und Versicherungsschutz – Erste Schritte

Was ist für vom Hochwasser betroffene Unternehmen der erste Schritt?

Das Wichtigste ist zunächst, dass der Schaden dem Versicherer angezeigt wird. Dies hat unverzüglich zu geschehen, also ohne vermeidbare Verzögerung. Wenn bisher ein Schaden noch nicht gemeldet wurde, wird dies allerhöchste Zeit.

Wie kann ich eine Schadenmeldung vornehmen, wenn die Versicherungsunterlagen durch das Hochwasser vernichtet wurden oder nicht mehr zugänglich sind?

Für die Schadenmeldung ist unter den meisten deutschen Versicherungsverträgen eine formlose Schadenmeldung ausreichend. Die meisten Versicherer bieten auch eine Schadenmeldung über die Webseite des Versicherers und die Möglichkeit einer telefonischen Schadenmeldung an. Letztere ist insbesondere dann hilfreich, wenn die Vertragsdaten schadenbedingt nicht greifbar sind.

Häufig kann aber auch der Versicherungsmakler oder -vertreter bei der Schadenmeldung helfen. Soweit dieser nicht selbst von dem Hochwasser betroffen ist, verfügt dieser über alle nötigen Angaben und Vertragswerke und kann für seine Kunden die Schadenmeldung veranlassen.

Muss mit den Aufräumarbeiten nicht gewartet werden, bis der Versicherer den Schadenort begutachtet hat? Geht dabei die Schadenminderung nicht vor?

Nahezu alle deutschen Versicherungsverträge verpflichten den versicherten Betrieb, den Schadenort bis zur Begutachtung durch den Versicherer unverändert zu lassen. Umgekehrt ist der Versicherungsnehmer aber auch zur Schadenabwehr- und -minderung verpflichtet.

Vorliegend dürfte das – gemeinsame – Interesse der Beteiligten an der raschen Schadenminderung überwiegen: Können wertvolle Maschinen, Vorräte, Dokumente noch geborgen werden, bevor diese beschädigt werden oder sich der Schaden vertieft, sollte damit nicht gewartet werden, bis der Versicherer den Schadenort inspiziert hat. Dies gilt umso mehr, als Ermittlungen des Versicherers zur Schadenursache bei einer Flutkatastrophe entbehrlich sind: Die Schadenursache ist offensichtlich.

Gleiches gilt für die Beseitigung von Unrat, durchfeuchteten Materialien und den eingeschwemmten Schlamm. Schimmelbildung kann zu erheblichen Folgeschäden führen. Schlamm wird bei Trocknung hart wie Beton und macht die Beseitigung wesentlich aufwendiger. Gerade beschädigte Bauteile, Maschinen, Vorräte und Produkte sollten aber – soweit praktisch möglich – unbedingt aufbewahrt werden, damit der Versicherer den Schaden bei Bedarf nachträglich begutachten kann.

Um gleichwohl keine Obliegenheiten zu verletzen und damit die Versicherungsleistung zu riskieren, ist es empfehlenswert, selbst oder über den Versicherungsmakler oder -vertreter diese Frage mit dem Versicherer zumindest telefonisch abzustimmen und dessen Weisung zu dokumentieren, gerade weil die meisten Versicherungsbedingungen den Versicherungsnehmer ohnehin verpflichten, Weisungen des Versicherers einzuholen.

Generell ist es wichtig, den Schaden durch Fotos oder Videos ausführlich zu dokumentieren. So bleibt das ursprüngliche Schadenbild nachträglich rekonstruierbar.

Ferner sollte natürlich darauf geachtet werden, dass durch Schadenminderungsmaßnahmen niemand gefährdet wird. Dies gilt insbesondere, wenn elektrische oder unter Druck stehende Anlagen betroffen sind.

Ist überhaupt damit zu rechnen, dass die Versicherer Schäden zeitnah begutachten können?

Angesichts des Ausmaßes der Flutkatastrophe wäre es überraschend, wenn die Vielzahl der betroffenen Risiken die Kapazitäten der Schadenregulierer und Gutachter nicht überfordern würden. Dies gilt umso mehr, als ja noch zusätzlich zahlreiche Wohngebäude betroffen sind. Die ersten Angaben zur Anzahl der Schadenmeldungen einzelner deutscher Versicherer (jeweils deutlich vierstellig bis fast fünfstellige Fallzahlen) und die ersten Schätzungen der Gesamtschäden durch den GDV (4 bis 5 Mrd. EUR) illustrieren dies. Selbst ein gut aufgestellter Versicherer, der alle verfügbaren Ressourcen nutzt, wird dies nicht in wenigen Tagen oder Wochen bewältigen können.

Umgekehrt wird es einer – sonst häufig aufwendigen – Begutachtung der Schadenursache nicht bedürfen.

Ich rechne damit, dass sich die Versicherer hier kulant und pragmatisch verhalten und die Priorität auf eine schnelle Schadenbeseitigung legen und eine Dokumentation durch Fotos oder Videos ausreichen lassen. Einzelne Versicherer haben auf Ihrer Internetseite bereits einen instruktiven Handlungsleitfaden veröffentlicht, welcher eine effiziente Schadenbeseitigung ermöglicht, ohne dass erst eine Begutachtung abgewartet werden muss. Dies ist sehr hilfreich.

Ansonsten ist es auf jeden Fall empfehlenswert, das Vorgehen zumindest telefonisch mit dem Versicherer abzustimmen.

Ist jeder Betrieb gegen Flutschäden versichert?

Leider nicht. Überschwemmungs- und Rückstau-Risiken fallen unter die sogenannten Elementarrisiken, die nicht in jedem Sachversicherungsvertrag mitversichert sind. Häufig sind derartige Risiken auch nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (Sublimit) versichert, der möglicherweise nicht die jetzt entstandenen Schäden abdeckt. Im Einzelfall kann hier nur der Blick in die Police helfen.

Gerade in bekannten Hochwassergebieten war es schon in der Vergangenheit zunehmend schwierig, Versicherungsschutz für Flutschäden zu erlangen. Dies wird in Zukunft sicherlich nicht leichter.

Sind Flutschäden nicht versichert, wird auch der hierdurch verursachte Betriebsunterbrechungsschaden nicht ersetzt. Die Betriebsunterbrechungsversicherung setzt nämlich stets einen versicherten Sachschaden voraus.

Was passiert, wenn von dem Hochwasser nicht der eigene Betrieb betroffen war, aber ein Abnehmer oder Zulieferer nicht mehr arbeitsfähig ist und das Unternehmen deshalb nicht mehr produzieren kann?

In vielen Bedingungswerken sind sogenannte Rückwirkungsschäden versichert. Wird die Liefer- und Produktionskette durch Eintritt eines versicherten Schadenfalles bei einem Zulieferer oder Abnehmer gestört, kann der hieraus erwachsene Ausfallschaden des versicherten Betriebes versichert sein.

Dies setzt aber eine explizite Vereinbarung im Versicherungsvertrag und insbesondere die vorherige Benennung der betroffenen Zulieferer und Abnehmer voraus. Dies kann also nur im Einzelfall geklärt werden.

Was muss ich bei der Kommunikation mit meinen Kunden beachten?

Es ist wichtig und notwendig, Lieferanten und Abnehmer über die Hochwasserbetroffenheit des Unternehmens zu informieren, schon um vermeidbare Schäden und den Verlust der Geschäftsbeziehungen zu vermeiden. Da diese Kommunikation auch relevant für versicherte Betriebsunterbrechungsschäden sein kann, ist auch hier eine Abstimmung mit dem Versicherer empfehlenswert.

Sollte diese nicht zeitnah möglich sein, sollten Unternehmen stets so handeln, wie ein unversichertes Unternehmen agieren würde. In der Regel wird es hier keine Probleme geben, da versicherte Unternehmen und Versicherer beide an einer möglichst effektiven Schadenminderung interessiert sind.

Was passiert, wenn mein Betrieb durch die Hochwasserfolgen vom Straßennetz abgeschnitten ist?

Wenn die Unterbrechung außerhalb des versicherten Betriebsgeländes liegt, dürfte – wenn nicht ausnahmsweise eine abweichende vertragliche Regelung vereinbart wurde – mangels eines Schadens an einer versicherten Sache kein Versicherungsschutz bestehen.

Betriebsunterbrechungsschäden durch den Abbruch von Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Dampf etc.) können im Einzelfall als Rückwirkungsschaden mitversichert sein. Letztlich ist dies aber im Einzelfall zu prüfen.

Kann der Versicherer die Prämien erhöhen oder gar den Versicherungsvertrag kündigen?

Nach erfolgter Regulierungsentscheidung können sowohl der Versicherer als auch das versicherte Unternehmen binnen einer bestimmten Frist den Versicherungsvertrag kündigen. Nur in stark optimierten Bedingungswerken ist diese Möglichkeit ausgeschlossen, was aber nicht gegen die Verweigerung einer Vertragsverlängerung bei Ablauf der Versicherungsperiode schützt.

Da die Aufwendungen der Versicherer und Rückversicherer natürlich langfristig gegenfinanziert werden müssen, ist mit einer deutlichen Prämiensteigerung zu rechnen. Zudem hat die Hochwasserkatastrophe gezeigt, dass die bisherigen Risikoannahmen möglicherweise die tatsächlichen Risiken nicht ausreichend abgebildet haben. Es ist daher durchaus damit zu rechnen, dass viele bisher versicherte Risiken nicht oder nur noch gegen deutlichen Aufpreis versicherbar sein werden.

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