Update IP, Media & Technology Nr. 33
Auskunftspflichten eines Online-Bewertungsportals
Die Möglichkeit Unternehmen, Dienstleistungen oder Produkte online zu bewerten, ist oft ein zweischneidiges Schwert. Obwohl viele Verbraucher ihren Nutzen aus solchen Bewertungen ziehen und sich auf Online-Bewertungsportale verlassen, können (insbesondere rechtswidrige) schlechte Bewertungen auf der anderen Seite eine Gefahr für die Reputation von Unternehmen darstellen. Der von negativen Bewertungen Betroffene hat verschiedene Löschungs- und Unterlassungsansprüche sowohl gegen den Plattformbetreiber, beispielsweise im Rahmen des Notice und Takedown-Verfahrens, als auch gegen den Bewertenden selbst.
Aber was tun, wenn der bewertende Nutzer anonymisiert und daher nicht identifizierbar ist?
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat mit seinem Beschluss vom 7. Dezember 2020 (Az.:13 W 80/20) klargestellt, dass der Online-Plattformbetreiber diverse Daten, die den bewertenden Nutzer identifizierbar machen, herausgeben muss.
Der Fall
Von negativen Bewertungen betroffen war ein Unternehmen aus der IT-Branche mit etwa 25 Mitarbeitern und verlangte Auskunft vom Betreiber der Bewertungsplattform, um den Nutzer identifizieren und gegen ihn zivilrechtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen.
Auf dem Bewertungsportal wurden zwei Bewertungen des Unternehmens veröffentlicht. Erstere war überschrieben mit „Gehalt kommt nicht pünktlich, Telefone gesperrt wegen offener Rechnungen“. Die zweite Bewertung gab unter „Arbeitsatmosphäre“ an, dass Arbeitnehmer nicht informiert worden seien, dass das Arbeitsentgelt für diesen Monat nicht ausgezahlt würde. Fairness gebe es nicht, da einige Arbeitnehmer Gehalt bekämen und andere nicht. Unter der Rubrik „Gehalt“ wurde dargelegt zeitweise kein Gehalt bekommen zu haben und nachdem der Arbeitgeber darauf angesprochen, lediglich 10 % des Gehalts ausgezahlt worden seien. Im Rahmen einer Zusammenfassung wurde unter dem Stichwort „contra“ angegeben, dass „kein pünktliches Gehalt, zeitweise gar kein Gehalt“ und „betriebliche Rentenversicherung abgezogen aber nicht an die Versicherung gegeben“ worden sei.
Der Beschluss des OLG Celle
Das OLG Celle hat einen Anspruch des Unternehmens gegen den Betreiber des Bewertungsportals aus § 14 Abs. 3 TMG auf Auskunft über die Bestandsdaten der Nutzer angenommen, da sie der Durchsetzung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche dienen. Allerdings sah sie keine durchzusetzende Rechtsverletzung durch die erste Bewertung. Nur die zweite Bewertung, in der nicht nur eine angebliche verspätete Gehaltszahlung und der Ausfall von Gehaltszahlungen, sondern auch ein unfaires Auszahlungsverhalten gegenüber den Arbeitnehmern gerügt wurde, habe das Unternehmen nach Ansicht des OLG in seinen Rechten verletzt.
Ein Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist zwar nicht durch Erfüllung der Straftatbestände der üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder der Verleumdung (§ 187 StGB) einschlägig, weil das Unternehmen als Kapitalgesellschaft keine geschützte Ehre im Sinne der §§ 185 ff. StGB verfügt. Aber die Bewertungen stellen Tatsachenbehauptungen dar, die geeignet sind den Kredit des Unternehmens zu gefährden. Da das Unternehmen darlegen konnte, dass die Behauptungen in den Bewertungen bezüglich der Gehaltszahlungen falsch sind, sah das OLG eine Kreditgefährdung nach § 187 Alt. 3 StGB an, welches auch zu Lasten von juristischen Personen erfüllt sein kann.
Das OLG Celle bestätigte darüber hinaus einen Anspruch aus § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 5 S. 4 TMG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 NetzDG auf Auskunft über die Nutzungsdaten des Nutzers der zweiten Bewertung.
Aus § 14 TMG folgt, dass die sich die Auskunft auf Bestandsdaten bezieht. Durch Verweisung in § 15 Abs. 5 S. 4 TMG umfasst die Auskunft auch Nutzungsdaten, insbesondere IP-Adressen, sowie den Zeitpunkt des Uploads der Bewertung.
Die Auskunftspflicht umfasste demnach folgende gespeicherte Daten: IP-Adressen, die dem Nutzer zugewiesen waren, als er die Bewertung abgab, nebst genauen Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minute, Sekunden und Zeitzone, Name und E-Mail-Adresse des Nutzers.
Ob es einer Abwägung im Rahmen einer unionsrechtskonformen Auslegung der Vorschriften aus dem TMG bedarf, hat das OLG offengelassen. Eine Abwägung wäre im entsprechenden Fall zu Gunsten des Unternehmens ausgefallen, dass durch die negative Bewertung mit Blick auf sich aus der Vielzahl der Aufrufe ergebenden Verbreitung erheblich in seinen wirtschaftlichen Interessen gefährdet ist. Das Interesse des Nutzers an einem Schutz seiner Daten und seiner Meinungsäußerungsfreiheit muss dahinter zurückstehen.
Im Ergebnis kann der Betreiber einer Online-Bewertungsplattform der Auskunftserteilung nicht entgegenhalten, die Anonymität seiner Nutzer schützen zu wollen, da die Anonymität die Bereitschaft zur freien Äußerung über den jeweiligen Arbeitgeber fördern würde, soweit der Arbeitgeber dadurch rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wird.