04.08.2021Fachbeitrag

Update IP, Media & Technology Nr. 48

Der goldene Farbton des „Lindt-Schokoladenhasen“ genießt Markenschutz

I. Einleitung

Es ist nicht das erste Mal, dass sich der BGH in einem seiner Urteile mit dem „Lindt-Goldhasen“ beschäftigt. Dieses Mal geht es aber nicht um den Goldhasen in seiner Gesamtheit, sondern um seinen goldenen Farbton. Am 29. Juli 2021 hat der für das Markenrecht zuständige erste Senat des BGH (Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 139/20) entschieden, dass der goldene Farbton des „Lindt-Schokoladenhasen“ Markenschutz genießt.

II. Der Fall

Dem Urteil des BGH liegt folgender Fall zugrunde:

Bei den Klägerinnen handelt es sich um Gesellschaften der Unternehmensgruppe Lindt & Sprüngli.

Seit dem Jahre 1952 verkauft das Unternehmen Schokoladenhasen in goldener Folie und seit 1994 in dem aktuellen Goldton. Es handelt sich bei dem Produkt um den meistverkauften Schokoladenhasen in Deutschland mit einem Marktanteil von über 40 % im Jahre 2017 und einem Absatz von mehr als 500 Millionen Schokoladenhasen in den letzten 30 Jahren.

Nachdem im Jahre 2018 eine andere Herstellerin von Schokoladenprodukten in der Osterzeit einen in goldfarbener Folie eingewickelten Schokoladenhasen vertrieb, klagten die Klägerinnen auf Unterlassung des Vertriebs der Schokoladenhasen durch die Beklagte, Erteilung von Auskünften und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht.

Die Klägerinnen behaupteten Inhaberin einer Benutzungsmarke an dem Goldton des „Lindt-Schokoladenhasen“ zu sein, die durch den Vertrieb der Produkte der Beklagten verletzt worden sei.

Sie stützen sich dabei auf eine Verkehrsbefragung von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Danach haben 70 % der Befragten den vorgezeigten goldenen Farbton dem Schokoladenhasen von Lindt zugeordnet. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Farbton innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung erlangt habe und auch ohne Eintragung Markenschutz nach § 4 Nr. 2 MarkenG genieße.

Das Landgericht München I (LG München I - Urteil vom 15. Oktober 2019 - 33 O 13884/18) gab der Klage in der ersten Instanz zum Teil statt.

Nachdem beide Parteien Berufung eingelegt haben, wies das Oberlandesgericht (OLG München - Urteil vom 30. Juli 2020 - 29 U 6389/19) die Klage ab.

Die Richter der Berufungsinstanz entschieden, dass die Klägerinnen nicht Inhaberinnen einer Benutzungsmarke an dem Goldton, der keine Verkehrsgeltung für die Ware Schokoladenhase erlangt habe, geworden seien. Die Zuordnung des Goldtons zu dem „Lindt-Goldhasen“ erfolge nicht nur aufgrund der Farbe, sondern aufgrund der Kombination von Farbe und Form des Schokoladenhasen. Außerdem benutzte das Unternehmen den Goldton nicht als Hausfarbe für sämtliche Produkte, sondern nur für eine bestimmte Ware, den Schokoladenosterhasen. Daraufhin legten die Klägerinnen Revision beim BGH ein.

III. Das Urteil des BGH

Der BGH folgte der Argumentation der Klägerinnen. Allerdings hat er die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

Entgegen dem Urteil des Berufungsgerichtes entschied der BGH, dass die Klägerinnen Inhaberinnen einer Benutzungsmarke an dem Gold des „Lindt-Schokoladenhasen“ geworden seien, der innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung erlangt habe und Markenschutz genieße.

Er stützte sich dabei auf die durch die Klägerinnen durchgeführte Verkehrsbefragung von Durchschnittsverbraucherinnen und -verbrauchern. Der Zuordnungsgrad von 70 % des Goldtons und dem „Lindt-Schokoladenhasen“ reiche aus, um die Erlangung von Verkehrsgeltung zu bejahen. Schon ein Wert von 50 % könne genüge.

Die Richter des BGH stellten fest, dass es zur Erlangung von Verkehrsgeltung nicht erforderlich sei, dass der Farbton für sämtliche Produkte des Unternehmens genutzt werde, sondern es ausreiche, dass er für eine bestimmte Ware genutzt werde.

Weiterhin sei für die Frage der Verkehrsgeltung unerheblich, dass weitere Merkmale des Schokoladenhasen von Lindt, wie das rote Halsband oder das goldene Glöckchen, in den jeweiligen Verkehrskreisen bekannt seien.

Außerdem sei nicht erforderlich, dass die beteiligten Verkehrskreise bei der Nutzung des Farbtons durch andere Schokoladenhasen einen Herkunftshinweis auf den „Lindt-Schokoladenhasen“ sehen. Dabei handele es sich um eine Frage der Verwechselungsgefahr, deren Prüfung durch das Berufungsgericht noch anstehe.

IV. Ausblick

Laut diesem Urteil des BGH werden die Anforderungen an die Erlangung der Verkehrsgeltung und des Markenschutzes an Farbmarken erleichtert.

Die konkrete Entscheidung lässt sich mit dem langjährigen Vertrieb sowie den hohen Marktanteilen dieses Produktes erklären. Fraglich ist, wie weit sich diese Entscheidung auch auf Produkte und Unternehmen übertragen lässt, die in ihrem jeweiligen Bereich eine weniger deutliche Stellung einnehmen. Welche Farben sollte man bei der Produktgestaltung tunlichst meiden, um dieses Risiko auszuschließen?

Letztlich bleibt auch noch die Entscheidung des Berufungsgerichts abzuwarten, ob die Klägerinnen durch den Vertrieb der Beklagten auch im konkreten Fall in ihrer Marke verletzt wurden.

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