zuerst erschienen im Versicherungsmonitor am 02.02.2015
D&O: „Wissentliche Pflichtverletzung“ bleibt unscharf
Legal Eye – Die Rechtskolumne: Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung neue Regeln für den Ausschlusstatbestand der wissentlichen Pflichtverletzung in der D&O-Versicherung aufgestellt. Sie schaffen zwar mehr Klarheit, doch der Begriff der wissentlichen Pflichtverletzung bleibt unscharf. Er sollte ganz aus den Bedingungen der Versicherer gestrichen werden. Stattdessen sollte der Versicherer dann leistungsfrei bleiben, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich einen Schaden verursacht hat.
In der Berufshaftpflichtversicherung – einschließlich D&O – ist der Ausschlusstatbestand der wissentlichen Pflichtverletzung ein ernstzunehmendes Hindernis, wenn ein Versicherungsnehmer Ansprüche geltend machen will. Während die Pflichtverletzung selbst unstreitig ist, wird oft darum gestritten, ob diese wissentlich begangen wurde. Jeder, der bei Sinnen ist, weiß, was er tut. Würde man diesen Maßstab anlegen, würde der Versicherer niemals zahlen müssen. Das kann also nicht gemeint sein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in einer aktuellen Entscheidung (Az: IV ZR 90/13) Regeln dafür aufgestellt und präzisiert, wann der Ausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung Anwendung findet und wann nicht.
Danach ist für diesen Ausschluss zunächst stets der Versicherer in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Hierfür hat er zumindest Anknüpfungstatsachen vorzutragen, die als schlüssige Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung betrachtet werden können. Erst wenn dies geschehen ist, obliegt es dem Versicherungsnehmer, Umstände aufzuzeigen, warum die vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung nicht zulassen.
Der Begriff der wissentlichen Pflichtverletzung als solcher ist unklar und hat bereits Anlass zu vielen Auseinandersetzungen gegeben. Der BGH hat deshalb in seinem Urteil dazu ebenfalls Ausführungen gemacht. Danach handelt wissentlich nur derjenige Versicherte, der die verletzten Pflichten positiv kennt – was der Versicherer zu beweisen hat. Dieser Beweis einer subjektiven Kenntnis ist sehr schwer zu führen, vor allem deshalb, weil laut BGH bedingter Vorsatz, bei dem der Versicherte die in Rede stehende Verpflichtung nur für möglich hält, ebenso wenig ausreicht wie fahrlässige Unkenntnis. Es muss vielmehr unzweifelhaft feststehen, dass der Versicherte die Pflichten zutreffend kannte. Der Versicherer muss somit darlegen und beweisen, der Versicherte habe genau gewusst, wie er sich richtig hätte verhalten müssen.
Keine Regel ohne Ausnahme
Allerdings macht der BGH von diesen strikten Grundsätzen eine Ausnahme, wenn berufliche Kardinalpflichten verletzt werden. Welche das sind, bleibt aber offen und gibt wiederum Anlass zu Unsicherheit. Der BGH macht es den Versicherern aber wieder schwer, indem er statuiert, dass der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nur Erklärungen abgeben muss, die sich auf den fehlenden Vorsatz der Pflichtverletzung beziehen. In keinem Fall obliegt es dem Versicherungsnehmer darzulegen, dass das tatsächliche Handeln auch objektiv gerechtfertigt ist.
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