Update IP, Media & Technology Nr. 92
Endlich mehr Kohle! – Neue Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Patentverletzungen
Das Jahr 2024 ist noch jung. Schon jetzt zeichnet sich ab, dass es ein Jahr werden wird, in dem wegweisende Gerichtsentscheidungen zur Höhe des Schadensersatzes ergehen. Urteile in sogenannten „Höheverfahren“, in denen um die genaue Höhe des Schadensersatzes gestritten wird, sind selten. Umso erfreulicher ist es, dass dieses Jahr einige Aspekte höchstrichterlich geklärt werden.
I. BGH „Polsterumarbeitungsmaschine“
Den Auftakt hat der Bundesgerichtshof mit der Leitsatzentscheidung „Polsterumarbeitungsmaschine“ (Az. X ZR 30/21) gemacht. Hier ging es darum, ob der Patentverletzer auch Gewinne herausgeben muss, die er mit nicht-patentverletzenden Geschäften erzielt hat, sofern er diese Geschäfte aufgrund einer vorhergehenden Patentverletzung machen konnte. Es geht zum Beispiel um Gewinne durch Wartungsverträge, Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien. Ja, sagte der BGH, und zwar auch dann, wenn diese Zusatz- und Folgegeschäfte nach Ablauf der Patentlaufzeit gemacht wurden. Maßgeblich und ausreichend ist, dass der Gewinn durch die Patentverletzung ermöglicht wurde. Diese Entscheidung verdient Zustimmung. Sie steht im Einklang mit dem Gesetz und berücksichtigt die wirtschaftliche Realität.
II. Weitere BGH-Entscheidung folgt
Bald wird eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Höhe des Schadensersatzes ergehen (Az. X ZR 104/22). An diesem Verfahren sind wir als Verfahrensbevollmächtigte beteiligt. Es geht darum, ob der Patentinhaber die Herausgabe des Gewinns verlangen kann, wenn der in Deutschland ansässige Verletzer in Deutschland eine Anlage patentverletzend angeboten und diese Anlage dann im patentfreien Ausland errichtet hat. Landgericht und Oberlandesgericht Braunschweig waren der Auffassung, dass der Patentinhaber in einer solchen Konstellation leer ausgeht, und zwar auch dann, wenn der Patentverletzer die Einnahmen auf seinem deutschen Bankkonto erhielt. Wir halten diese Entscheidung für falsch und haben den BGH-Anwalt Dr. Reiner Hall gebeten, Nichtzulassungsbeschwerde einzureichen. Mit Erfolg: Mit Beschluss vom 23. Januar 2024 hat der Bundesgerichtshof die Revision zugelassen. Er wird also hoffentlich bald in der Sache entscheiden und dabei seiner Linie treu bleiben.
III. Wissenschaftliche Diskussion
Last but not least: Zur Festschrift für Prof. Dr. Thomas Kühnen haben wir einen Beitrag beigesteuert: „Die Berechnung der Höhe des Schadensersatzes bei grenzüberschreitenden Sachverhalten“. Beim Festakt am 2. Februar 2024 wird diese Festschrift feierlich übergeben. In dieser Publikation legen wir dar, warum auch ein Gewinn, der mit Hilfe ausländischer Zwischenschritte erzielt werden konnte, herauszugeben ist, wenn der zum Gewinn führende Ablauf durch eine inländische Patentverletzung in Gang gesetzt wurde.
IV. Ausblick und weiterführende Informationen
Das Thema „Berechnung des Schadensersatzes“ wird in diesem Jahr also in der Rechtspraxis und in der Rechtswissenschaft präsent sein.
Auf Anfrage (an patent(at)heuking.de) übersenden wir gerne und kostenlos:
- eine Abschrift der BGH-Entscheidung „Polsterumarbeitungsmaschine“ (Az. X ZR 30/21),
- eine tabellarische Auswertung zahlreicher deutscher Gerichtsentscheidungen zur Berechnung der Höhe des Schadensersatzes bei Patentverletzungen.
Außerdem werden wir vom Ausgang unseres BGH-Verfahrens berichten. Für regelmäßige Informationen zu patentrechtlichen Themen folgen Sie uns gerne auf LinkedIn: Patent@HEUKING.