08.06.2015Fachbeitrag

zuerst erschienen im Versicherungsmonitor am 08.06.2015

In der Haftzeitfalle

Bei der Festlegung der Haftzeit in der Betriebsunterbrechungsversicherung ist Vorsicht geboten. Sie ist definiert als der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden besteht. Der Begriff kommt in den Versicherungsbedingungen recht harmlos daher, hat es aber in sich. Generell kann die Haftzeit nicht großzügig genug bemessen sein. Gleiches gilt im Hinblick auf den Bewertungszeitraum, der zur Festlegung der Versicherungssumme dient.

In vorangegangenen Beiträgen hatte ich mich bereits mit Verjährungsfallen und den damit verbundenen Überraschungen befasst. Heute will ich dies ergänzen durch die weniger beachtete, dafür aber nicht weniger gefährliche Haftzeitfalle in der Betriebsunterbrechungsversicherung. Der Begriff „Haftzeit“ kommt in den Versicherungsbedingungen recht harmlos daher, aber er hat es in sich. Die Haftzeit wird definiert als der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden besteht. Das klingt plausibel, klar und einfach – ist es aber nicht.

Um nur ein Beispiel aus der Maschinen- oder auch der Wohngebäudeversicherung zu nehmen: Hier beginnt die Haftzeit (bereits!) mit dem Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens (!) jedoch mit dem Beginn des Unterbrechungsschadens. Mit anderen Worten: Die Haftzeit beginnt unter Umständen, lange bevor ein Unterbrechungsschaden sich überhaupt manifestiert hat, denn für ihren Beginn wird auf den Sach-, nicht aber auf den tatsächlich versicherten Unterbrechungsschaden abgestellt.

Kritisch wird es dann, wenn die Haftzeit zu gering bemessen ist. Sie beträgt zwar in der Regel zwölf Monate, aber sie wird oft aus Gründen der Prämienersparnis verkürzt. Gegen Mehrprämie kann sie allerdings auch auf 18 oder 24 Monate verlängert werden. Nur letzteres ist sachgerecht. Denn Reparaturzeiten von neun bis zwölf Monaten sind bei Gebäuden oder Maschinenanlagen nicht selten. Wenn dann die Zeit der Installation der Betriebseinrichtung hinzukommt, ergibt sich ein weiterer, teils ganz erheblicher Zeitbedarf bis zum tatsächlichen Ende der Betriebsunterbrechung.

Nächstes Problem ist der Bewertungszeitraum

Aber damit ist die Falle noch nicht wieder geöffnet. Das nächste Problem liegt dann im sogenannten Bewertungszeitraum, der zur Festlegung der Versicherungssumme dient und somit bereits bei Vertragsschluss von Bedeutung ist. Er beträgt in der Regel ebenfalls zwölf Monate, aber sein Ende wird durch das Ende der Betriebsunterbrechung oder der Haftzeit bestimmt. Der Bewertungszeitraum dient im Schadenfall der Berechnung des Ersatzwertes für den durch eine Betriebsunterbrechung verursachten Schaden. Bei Unterbrechungen über die gesamte Haftzeit wird sinnvollerweise also auch der Blick auf das Folgejahr in die Festlegung der zukünftigen Versicherungssumme einzubeziehen sein, denn es ergibt keinen Sinn, nur und gerade auf die Zeit des Stillstands des Betriebs abzustellen. Ist dieses Folgejahr dann aber ertragsstärker als zuvor gedacht, führt dies zwangsläufig zu einer Unterversicherung, was natürlich nicht gewollt sein kann. Derselbe Effekt tritt auf, wenn die Unterbrechung nur kurz war, weil dann rückwirkend eine möglicherweise ertragsstarke Zeit vor dem Schaden in die Bewertung mit einfließt und dies bei der Festlegung der Versicherungssumme nicht ausreichend berücksichtigt wurde.

Was lernen wir daraus? Zum einen ist Vorsicht geboten bei der Festlegung der Haftzeit, die nicht großzügig genug bemessen sein kann. Zum anderen ist die Versicherungssumme im Hinblick auf den Bewertungszeitraum und die Gefahr einer Unterversicherung ebenfalls eher großzügig zu bemessen. Man kann sich damit behelfen, dass man einerseits eine Zweijahresversicherungssumme definiert. Andererseits sollte man im Fall, dass die Versicherungssumme in der Rückschau zu hoch angesetzt war, eine entsprechende Prämienrückgewähr vereinbaren.

Dies alles ist oft hochkompliziert und bedarf der Unterstützung guter und kundiger Vermittler und Berater bei der Festlegung der Summen und der zugrundeliegenden Bedingungen.

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