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Änderungen des Prospektrechts: Schlanker, leichter, sprachlich flexibel
Am 21. Juli 2019 greift die dritte Stufe der Novellierung des Wertpapierprospektrechts auf der Grundlage der EU-ProspektVerordnung (EU-ProspektVO). Während die ersten beiden Stufen Ausnahmen von der Prospektpflicht regeln, geht es jetzt um wesentliche Änderungen des Inhaltes von Wertpapierprospekten.
Die EU-ProspektVerordnung regelt die Prospektpflicht und den notwendigen Inhalt des Prospekts bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem regulierten Markt. Adressaten sind grundsätzlich alle Unternehmen, die Wertpapiere am regulierten Markt einer Wertpapierbörse handeln lassen wollen und/oder Wertpapiere im Wege eines öffentlichen Angebotes platzieren.
Neben den Änderungen beim Anwendungsbereich beziehungsweise den Ausnahmen von der Prospektpflicht bringt die EU-ProspektVO auch Veränderungen beim Inhalt von künftigen Wertpapierprospekten mit sich. Das Sprachregime wird flexibilisiert, künftig können Prospekte auch bei rein inländischen Sachverhalten in Englisch erstellt werden. Sofern ein Prospekt ausschließlich der Zulassung von Aktien zum Regulierten Markt dient, kann er künftig stets in englischer Sprache geschrieben werden. Bei Prospekten, die (auch) Grundlage eines rein innerstaatlichen öffentlichen Angebots sind, bedarf es auch zukünftig der Freigabe durch die BaFin, insofern werden die Voraussetzungen gesenkt.
Darüber hinaus wird die EU-ProspektVO auch zu einer Verschlankung der Prospekte führen. Die obligatorische Zusammenfassung wird künftig noch maximal sieben Seiten umfassen. Die bisher oft ausufernden Risikohinweise sollen auf maximal 15 Risikofaktoren hinsichtlich des Emittenten, der Wertpapiere und etwaiger Garantiegeber reduziert werden.
Als weitere Erleichterung soll für bestimmte Unternehmen - wie insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) - ein so genannter EU-Wachstumsprospekt eingeführt werden. Dieser EU-Wachstumsprospekt soll einen verkürzten Inhalt, eine standardisierte Aufmachung sowie eine standardisierte Reihenfolge enthalten. Weitere Details zur Ausgestaltung eines EU-Wachstumsprospekts soll die Kommission im Januar 2019 festlegen - dabei gilt für die EU-ProspektVO die explizite Vorgabe, dass der EU-Wachstumsprospekt in Bezug auf Verwaltungslasten und Emissionskosten signifikant einfacher sein muss als ein Standardprospekt.
Beim Prospektrecht wird künftig also vieles einfacher ablaufen. Verbleibende Fragen müssen Unternehmen dabei nicht alleine beantworten.
Ihre Ansprechpartner sind die Experten aus der Praxisgruppe Kapitalmarktrecht. Dr. Mirko Sickinger und sein Team sind spezialisiert auf Kapitalmarkt- und Prospektrecht.