01.12.2015Fachbeitrag

Aktienrechtsnovelle und Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie

Im Zuge der Aktienrechtsnovelle und des Umsetzungsgesetzes zur Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie wird die Inhaberaktie beschränkt, es gibt Neuerungen zur Vorzugsaktie und die umgekehrten Wandelanleihen werden gesetzlich geregelt sowie das Delisting/Downlisting reguliert.

Mit Beschluss vom 12. November 2015 hat der Bundestag der erstmals 2010 eingebrachten Aktienrechtsnovelle in der Ausschussfassung zugestimmt. Darüber hinaus hat der Bundestag am 2. Oktober 2015 im Rahmen des Umsetzungsgesetzes zur Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie eine Regelung zum Delisting/Downlisting beschlossen. Der im Entwurf vorgesehene Nachweisstichtag für Namensaktien bei Hauptversammlungen sowie eine Regelung der relativen Befristung von Nichtigkeitsklagen wurde dagegen nicht in das Gesetz übernommen.

Beschränkung der Inhaberaktien

Zur Bekämpfung der Geldwäsche sowie der Terrorismusfinanzierung soll nunmehr die Ausgabe von Inhaberaktien beschränkt werden, indem Aktien künftig nur noch auf den Inhaber lauten können, wenn die Gesellschaft börsennotiert ist oder die Aktien girosammelverwahrt werden und der Anspruch auf Einzelverbriefung in der Satzung ausgeschlossen ist. Für bestehende Gesellschaften mit Inhaberaktien besteht nach der überwiegenden Auffassung keine Notwendigkeit zur Änderung, nachdem der bisherige § 10 Abs. 1 AktG zeitlich unbeschränkt fortgelten soll. Etwas anderes gilt jedoch, wenn eine Gesellschaft nach Inkrafttreten der Aktienrechtsnovelle beispielsweise ihre Börsenzulassung verliert und der Anspruch auf Einzelverbriefung in der Satzung nicht ausgeschlossen ist. Die Gesellschaft wird insofern nach Beschlussfassung im Rahmen eines satzungsändernden Hauptversammlungsbeschlusses Namensaktien ausstellen müssen. Insofern sollten die Satzungen nochmals kritisch durchgesehen werden, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Vorzugsaktien

Die Aktienrechtsnovelle sieht vor, dass die Satzung einer Gesellschaft künftig von der Pflicht zur Nachzahlung eines Vorzugs bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien absehen kann. Bislang war ein nachzuzahlender Vorzug für stimmrechtslose Vorzugsaktien zwingend. Darüber hinaus kann der Vorzug, der den Wegfall des Stimmrechts rechtfertigt, künftig auch in einer Mehrdividende bestehen. Hinsichtlich des Auflebens des Stimmrechts soll künftig danach differenziert werden, ob eine Nachzahlung vorgesehen ist oder nicht. Die Neuregelung nimmt sich dem Bedürfnis der Kreditwirtschaft an, wonach nachzahlbare Vorzugsaktien bislang nicht als regulatorisches Kernkapital anerkannt wurden.

Umgekehrte Wandelanleihen

Künftig werden umgekehrte Wandelanleihen gesetzlich normiert und die Schaffung eines entsprechenden bedingten Kapitals zugelassen. Mit dem Begriff „umgekehrte Wandelanleihen“ sind Anleihen gemeint, die ein Recht der Gesellschaft vorsehen, die Wandlung einer Wandelanleihe in eine Aktie herbeizuführen. Umgekehrte Wandelanleihen waren schon bisher in der Praxis verbreitet. Umstritten war jedoch die Frage, ob zur Wandlung der Wandelanleihe in Aktien bedingtes Kapital geschaffen werden kann. Nach der Aktienrechtsnovelle soll dies für die Wandelanleihe mit Wahlrecht der Gesellschaft ausdrücklich vorgesehen sein; in Krisenfällen kann das bedingte Kapital auch über die Grenze von 50% des Grundkapitals hinausgehen. Über andere Gestaltungsformen wird jedoch für das bedingte Kapital keine Aussage getroffen.

Delisting und Downlisting

Am 2. Oktober 2015 hat der Bundestag § 39 BörsG mit einer Regelung zum Widerruf/Rückzug von Aktien bei der Börse (Delisting) sowie zum Downlisting (Wechsel vom regulierten Markt in den einfachen wie qualifizierten Freiverkehr, z.B. Entry Standard) ergänzt. Nach der Frosta-Entscheidung und der hieraus entstandenen kontroversen Diskussion sollte eine entsprechende Regelung zuerst in der Aktienrechtsnovelle verortet werden, letztlich wurde die Ergänzung nun im Rahmen des Umsetzungsgesetzes zur Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vorgenommen. Die Regelung gilt für Fälle des Delisting und Downlisting ab dem 7. September 2015. Das Gesetz lässt offen, wer Anbieter ist, i.d.R. wird dies jedoch wohl der Hauptaktionär sein. Künftig ist die Vorlage eines WpÜG-Erwerbsangebotes Voraussetzung für das Delisting/Downlisting, welches sich am durchschnittlichen Börsenkurs des letzten halben Jahres orientiert. Lediglich in Ausnahmefällen soll der Unternehmenswert herangezogen werden (etwa bei Verschweigen von Insiderinformationen oder bei Marktmanipulation). Die Hauptversammlung wird am Delisting/Downlisting weiterhin nicht beteiligt sein.

Fazit: Auch wenn vielfach die Beschränkung der Inhaberaktien und des Nachweisstichtages für Namensaktien kritisiert wird, enthält die Aktienrechtsnovelle in einigen Punkten sinnvolle Flexibilisierungen, die insbesondere die Finanzierung der Kreditinstitute erleichtern sollen und ist daher im Wesentlichen aus Sicht der Praxis zu begrüßen. Es bleibt abzuwarten, ob das Gesetzgebungsverfahren nach den vorangegangenen erfolglosen Versuchen abgeschlossen wird. Die Neueinführung der Regelung zum Delisting/Downlisting ist nach der Frosta-Entscheidung begrüßenswert, auch wenn die Einzelheiten sicherlich weiterhin Gegenstand von Diskussionen sein werden.

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