Update Datenschutz Nr. 123
Cyberangriffe – Effektive Vorbeugung und richtige Begegnung im Angriffsfall
A. HintergründeMit zunehmender Digitalisierung in Unternehmen häufen sich auch Vorfälle und Angriffe, auf die IT-Infrastruktur von Unternehmen („IT-Sicherheitsvorfall“). Bei Vorfällen dieser Art handelt es sich um Ereignisse, die die Sicherheit von Informationen, also die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit sowie die Integrität von Daten beeinträchtigt oder beeinträchtigen können. Nicht selten werden IT-Sicherheitsvorfälle gezielt durch Angreifer herbeigeführt („Cyberangriff“). Für attackierte Unternehmen können Cyberangriffe einschneidende Folgen haben, welche bis zum Ausfall der gesamten IT-Infrastruktur führen und mit existenziellen Einschränkungen in den internen und externen Geschäftsabläufen verbunden sein können. Dies kann auch eine erhebliche Beeinträchtigung der eigenen Reputation am Markt mit sich bringen. Zielt der Cyberangriff auf die Erlangung von Daten ab, bedeutet dies im Falle von personenbezogenen Daten, dass es sich um eine datenschutzrechtlich relevante Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 12 DSGVO handelt. Dies führt nach Kenntnisnahme des Vorfalls zu einer unverzüglichen Meldepflicht des Verantwortlichen gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen. B. Aktuelle Fälle von CyberangriffenNachfolgende Fälle von Cyberangriffe sind zuletzt bei bekannten Unternehmen oder öffentlichen Stellen bekannt geworden:
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Cyberangriffe sind, sofern dadurch personenbezogene Daten unbefugt zugänglich gemacht oder offengelegt werden, datenschutzrechtlich relevant. Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten muss der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der zuständigen Aufsichtsbehörde melden, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt (vgl. Art. 33 DSGVO). Im Falle einer verspäteten oder unterbliebenen Meldung drohen Bußgelder (vgl. Art. 83 DSGVO). Die im Zusammenhang mit Verstößen der Meldepflichten verhängten Bußgelder können ein durchaus beträchtliches Ausmaß annehmen:
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C. VerantwortlichkeitIm Falle einer Verletzung der Meldepflicht nach einem Cyberangriff ist nicht der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens Verantwortlicher im Sinne der DSGVO (Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Vielmehr ist die Geschäftsführung des Unternehmens die verantwortliche Stelle, welche die Pflicht zur unverzüglichen Meldung trifft (siehe Urteil des ArbG Heilbronn zum Az. 8 Ca 135/22). D. Empfohlene VorbeugungsmaßnahmenInsbesondere folgende Maßnahmen sind grundsätzlich zu empfehlen, um Unternehmen angemessen vor einem Cyberangriff zu schützen und das Risiko einer erfolgreichen Cyberattacke zu minimieren:
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E. Empfohlene ReaktionsmaßnahmenDie Bewältigung eines Krisenfalls ist stets individuell und Maßnahmen müssen auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der IT-Infrastruktur vor Ort, die Art des Angriffs und die Zielsetzung angepasst werden.
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F. FazitEs ist notwendig, einerseits präventiv das Risiko eines Cyberangriffs zu minimieren und andererseits präventive Maßnahmen für den Eintritt eines Cyberangriffs vorzubereiten. Die konkrete Ausgestaltung von Maßnahmen sowohl zur Prävention als auch zur Nachsorge hängt im Wesentlichen von den Einzelumständen eines jeden Unternehmens ab. Für die rechtskonforme Prävention und Reaktion haben wir ein Beratungspaket entwickelt, welches hier beschrieben wird. Eine ausführliche Übersicht zum IT-Sicherheitsrecht in Deutschland finden Sie unter diesem Link zum Download bei Legal 500. Unser Beratungsangebot zum Thema Cybersecurity finden Sie hier auf unserer Website. |