Vergabe 726
Dumpingangebote: Prüfungsaufwand Begrenzen
Öffentliche Auftraggeber dürfen den Zuschlag nicht auf ein Angebot erteilen, dessen Preis in einem (offenbaren) Missverhältnis zu der angebotenen Leistung steht. Der Umfang der Prüfung muss für den Auftraggeber aber zumutbar bleiben (OLG Düsseldorf, 17.02.2016, VII Verg 28/15).
Wirtschaftsprüfer nicht zwingend
Das OLG Düsseldorf hat zu der umstrittenen Frage, ob und inwieweit der Auftraggeber sehr niedrige Angebote aufklären muss, zwei Punkte klargestellt:
Verhältnismäßigkeit der Prüfung
Wirtschaftsprüfertestate / Gutachterliche Stellungnahmen sind geeignet, in Vergabeverfahren und in Nachprüfungsverfahren die Auskömmlichkeit nachzuweisen Um Vergabeverfahren zu beschleunigen, ist der Prüfungsaufwand auf einen verhältnismäßigen Umfang zu beschränken.
Hinweis zum neuen Recht
Nach neuem Recht gilt: Gemäß § 60 VgV (n. F.) muss der Auftraggeber ungewöhnlich niedrige Angebote aufklären. Er darf dabei auf die Zusammensetzung des Angebots abstellen; z. B. auf die Frage, ob besondere Fertigungsverfahren oder außergewöhnliche Bedingungen zu dem niedrigen Preis führen.
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