14.01.2021FachbeitragCorona

Update Kapitalmarktrecht Nr. 42

Garantien des Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Besicherung von Mittelstandsanleihen

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) sieht seit dem 21. Oktober 2020 als weiteres Standardprodukt die Besicherung von Unternehmensanleihen durch Garantien in Höhe von bis zu 90 % des Anleihevolumens vor und kann damit auch mittelständischen Unternehmen alternative Finanzierungsmöglichkeiten durch eine Erleichterung des Zugangs zum Kapitalmarkt eröffnen.

Zur Stabilisierung der Wirtschaft in Folge der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie hat der Bund den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) mit einem Gesamtvolumen von bis zu EUR 600 Mrd. geschaffen. Dieser sieht verschiedene Stabilisierungsmaßnahmen für große Unternehmen der Realwirtschaft vor, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Deutschland oder dessen Arbeitsmarkt hätte.

Bestanden zuvor Fördermöglichkeiten nur für große Anleihen, existiert seit dem 21. Oktober 2020 auch ein standardisiertes Verfahren zur Besicherung von Unternehmensanleihen ab einem Volumen von EUR 5 Mio. durch Garantien seitens des WSF in Höhe von bis zu 90 % des Ausfalls der Hauptforderung. Hierdurch soll auch mittelständischen Unternehmen mit coronabedingten Liquiditätsengpässen die Finanzierung über den Kapitalmarkt erleichtert werden und dadurch alternative Finanzierungsmöglichkeiten erschlossen werden.

Förderungsberechtigte Unternehmen

Grundsätzlich unterstützt werden durch diese Fördermaßnahme solche Unternehmen, die in den beiden vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahren zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt haben:

  1. eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro;
  2. mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse;
  3. mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Damit dürfte auch ein wesentlicher Teil der größeren Mittelständler als Emittent für eine Garantiebesicherung in Betracht kommen.  Darüber hinaus können auch KMUs, also kleinere Mittelständler, welche die Schwellenwerte nicht überschreiten, dann gefördert werden, wenn sie zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Dazu müssen sie in einem der in § 55 AWV beschriebenen Sektoren, also z.B. kritische Infrastruktur, Telekommunikation, Medienwirtschaft, Gesundheitsversorgung und Medizinprodukte, tätig sein oder eine vergleichbare Bedeutung für die Sicherheit oder die Wirtschaft der Bundesrepublik haben. Einige von der Projektgruppe WSF des BMWi mitgeteilte Beispiele hierfür sind:

  • Technologisches Alleinstellungsmerkmal
  • Technologisches Know-How des Unternehmens
  • Unterstützung einer Initiative der Regierung (Klimaschutzprogramm etc.)
  • Wegbereiter für Auslandsgeschäfte anderer deutscher Unternehmen

Förderungsberechtigte Emissionen

Förderungsberechtigt sind Neuemissionen nicht nachrangiger Anleihen/Schuldverschreibungen zur Investitions- oder Betriebsmittelfinanzierung, die aufgrund ihrer Stückelung und der Zielmarktkriterien ausschließlich auf die Zeichnung durch institutionelle Investoren ausgerichtet sind. Eine Platzierung bei Retail-Investoren ist somit zwar nicht möglich, dafür besteht jedoch auch keine Prospektpflicht bei der Anleihebegebung. Eine Börsenzulassung der Anleihe ist nicht erforderlich. Nicht förderungsberechtigt sind Umschuldungen, also die Ablösung oder unmittelbare Anschlussfinanzierung bestehender Finanzierungen oder bereits emittierter Anleihen.

Im Rahmen eines Förderungsantrages müssen die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:

  1. Beim Antragssteller darf es sich zum 31. Dezember 2019 nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nach VO (EU) Nr. 651/2019 gehandelt haben;
  2. Es darf keine anderweitige Finanzierungsmöglichkeit durch Banken, den Kapitalmarkt oder Gesellschafter gegeben sein (eine Ausnahme hiervon bildet eine Kombination mit einem Förderprogramm soweit dies nach EU-Beihilferecht zulässig ist);
  3. Es muss eine klare Fortführungsperspektive nach der Pandemie geben (inklusive Refinanzierung der Anleihe); und
  4. Die Anleihe muss ein Mindestvolumen von 5 Millionen Euro haben und bis spätestens zum 30.06.2021 emittiert sein.

Umfang der Garantie und Auflagen

Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Anleihe mit einer Garantie über bis zu 90 % des Ausfalls der Hauptforderung besichert werden. Die Garantie darf jedoch das Zweifache der jährlichen Lohn- und Gehaltszahlungen und auch 25 % der Umsatzerlöse in 2019 nicht übersteigen. Die Laufzeit der Anleihe darf maximal fünf Jahre betragen, wobei eine vorfällige Rückzahlung möglich ist. Ein Garantieentgelt ist zu entrichten, welches sich an der Höhe der Vergütung (Verzinsung), welche ohne Garantie des WSF am Kapitalmarkt zu zahlen wäre, orientiert.

Im Falle einer Förderung durch eine Anleihegarantie hat der Emittent verschiedene Auflagen einzuhalten, u.a. ein Ausschüttungs- und Dividendenverbot und ein Verbot der Leistung von Boni und ähnliche Vergütungen an Organmitglieder und Geschäftsleiter.

Weitere Einzelheiten zu der Anleihebesicherung durch WSF-Garantien finden sich in dem Merkblatt des WSF zu diesem Produkt (hier abrufbar).

Einschätzung Heuking

Bei der Besicherung von Unternehmensanleihen durch Garantien des WSF kann es sich um eine wirksame und effektive Fördermaßnahme für Anleiheemissionen in unsicheren Pandemiezeiten handeln, gerade auch für mittelständische Unternehmen. Die Garantie des WSF erhöht die Sicherheit für Investoren erheblich, wodurch die Attraktivität der Emission an sich steigt und eine erfolgreiche Finanzierung in praktische Nähe rückt.
Auch die große Stückelung der Emission und die damit einhergehende Prospektfreiheit erleichtert die Anleihebegebung bedeutend und ermöglicht eine effizientere und kostengünstigere Aufnahme von Fremdkapital.
Wir empfehlen bereits in einem frühen Stadium Kontakt mit der Projektgruppe WSF des BMWi aufzunehmen, um die Förderungsfähigkeit der Anleihebegebung und die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Denn bei einigen Voraussetzungen, insbesondere auch der Förderfähigkeit von KMUs, wird die Entscheidung anhand des konkreten Einzelfalls getroffen. Nach erfolgter Antragsstellung ist mit einer Bearbeitungszeit von voraussichtlich 6 - 8 Wochen zu rechnen bis die Mittel endgültig bewilligt werden. Jede Fördermaßnahme wird auf der Website der Deutschen Finanzagentur veröffentlicht.

Fazit

Aufgrund der Standardisierung der Förderungsvoraussetzungen und der Ausweitung der Garantiegewährung auch auf mittelständische Unternehmen ist zu erwarten, dass in den nächsten Wochen und Monaten vermehrt Förderanträge gestellt werden, um sich in der Krise dringend benötigtes neues Fremdkapital sichern zu können.

Auf unserer Themenseite finden Sie weitere Hinweise zur Corona-Krise.

 

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