Update Kapitalmarktrecht 030
Neuer Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) folgt ARUG II
Nachdem am 1. Januar 2020 das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) in Kraft getreten ist, hat nunmehr – wie zuvor angekündigt – die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex am 23. Januar 2020 den neuen DCGK beim Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eingereicht und auf ihrer Webseite veröffentlicht. Gegenüber dem Reformentwurf vom 22. Mai 2019 wurden keine materiellen Änderungen, sondern lediglich redaktionelle Anpassungen und Kürzungen aufgrund des ARUG II vorgenommen. Das BMJV wird die Neufassung des DCGK nunmehr prüfen und im Bundesanzeiger bekanntmachen. Mit Inkrafttreten des neuen Kodexes, der unmittelbar nur für im regulierten Markt börsennotierte Gesellschaften gilt, ist daher in Kürze zu rechnen. Bis dahin ist weiterhin die DCGK Fassung vom 7. Februar 2017 für die jährliche Entsprechenserklärung (§ 161 AktG) maßgeblich.
Allgemeines
Zum 1. Januar 2020 ist das neue ARUG II in Kraft getreten. Der deutsche Gesetzgeber ist damit verspätet der Pflicht zur Umsetzung der neuen europäischen Richtlinienvorgaben nachgekommen. Eigentlich hätte die Implementierung nämlich bereits bis zum 10. Juni 2019 erfolgen müssen. Auf der Zielgeraden des nationalen Gesetzgebungsverfahrens wurden noch gewichtige Änderungen vorgenommen, die wir bereits in unserem „Update Kapitalmarktrecht Nr. 29“ ausführlich dargestellt haben. Besonders hervorzuheben ist hierbei die Pflicht zur Festsetzung einer Vorstandsmaximalvergütung („Cap“) sowie die Herabsetzung des Schwellenwerts für sog. Related Party Transactions. Wie im Vorfeld von der Regierungskommission DCGK angekündigt, ist am 23. Januar 2020 – und damit kurz nach Inkrafttreten des ARUG II – der schon am 16. Dezember 2019 beschlossene und an das ARUG II angepasste neue DCGK beim BMJV eingereicht worden. Die neue Struktur und die wichtigsten Neuerungen des reformierten Kodexes haben wir in unserem „Update Kapitalmarktrecht Nr. 26“ aufgezeigt. Im Vergleich zum bisherigen DCGK-Reformvorschlag vom 9. Mai 2019 ergeben sich im Wesentlichen nur die folgenden redaktionellen Änderungen.
Anpassungen im Vergleich zum bisherigen DCGK-Reformentwurf im Überblick
Schwerpunktmäßig wurden Anpassungen im Bereich der Vorstandsvergütung vorgenommen. Entsprechend der neuen Vorgaben durch das ARUG II soll die Vorstandsvergütung nun einen Anreiz zur Umsetzung strategischer Maßnahmen als Beitrag zur nachhaltigen und langfristigen Unternehmensentwicklung schaffen. Durch die Ergänzung „nachhaltig“ wurde klargestellt, dass die Vergütungsstruktur des Vorstands auch im Hinblick auf soziale und ökologische Aspekte der Gesellschaft auszurichten ist. Aufgrund der durch das finale ARUG II eröffneten Möglichkeit, durch bindenden Hauptversammlungsbeschluss die Vorstandsmaximalvergütung herabzusetzen (§§ 87 Abs. 4, 122 Abs. 2 AktG), wurde zudem präzisiert, dass die Hauptversammlung über einzelne Aspekte des Vorstandsvergütungssystems auch mit bindender Wirkung beschließen kann. Außerdem wurde ergänzt, dass die Zusammenarbeit mit dem Abschlussprüfer nicht nur vom Aufsichtsrat selbst, sondern auch von einem Prüfungsausschuss übernommen werden kann (D. 9 f.). Die Streichung der bisherigen Mustertabellen zur Vorstandsvergütung wurde unter Verweis auf den aufzustellenden Vergütungsbericht nach § 162 AktG beibehalten, ohne dass der Kodex eigene Empfehlungen zur Darstellung des neuen Vergütungsberichts nach dem ARUG II enthält. Größere Gesellschaften sollten jedoch beachten, dass wichtige Stimmrechtsberater wie Glass Lewis weiterhin in ihren aktuellen Guidelines die Aufnahme der Mustertabellen fordern.
Exkurs: Neuer öffentlich-rechtlicher DCGK
Am 7. Januar 2020 hat die Expertenkommission Deutscher Public Corporate Governance-Musterkodex erstmals einen umfassenden Musterkodex veröffentlicht, der Empfehlungen für die Organisation öffentlicher Unternehmen in privater und öffentlicher Rechtsform enthält (D-PCGM). Der öffentlich-rechtliche Musterkodex ist dabei teilweise an das Aktienrecht und den privatrechtlichen DCGK angelehnt. Hierdurch sollen wesentliche Grundsätze guter Unternehmensführung auch auf öffentlich-rechtliche Unternehmen übertragen werden. Im Laufe dieses Jahres können schriftliche Stellungnahmen zum Entwurf abgegeben werden. Nach Durchführung und Auswertung des Konsultationsverfahrens ist laut Kommission mit einer überarbeiteten Fassung im Januar 2021 zu rechnen.
Fazit
Zwar gilt der neue DCGK – ebenso wie die meisten Neuerungen durch das ARUG II – unmittelbar nur für börsennotierte Gesellschaften. Gleichwohl strahlen die im DCGK aufgestellten Grundsätze guter Unternehmensführung auf sämtliche Gesellschaften aus und können diesen laut DCGK-Präambel zur Orientierung dienen. Gerne überprüfen wir den individuellen Anpassungsbedarf durch das ARUG II und den reformierten DCGK und unterstützen Sie bei der Implementierung der neuen Vorgaben im Unternehmen.