Update Kapitalmarktrecht 016
Regierungsentwurf zum Kleinanlegerschutzgesetz
Die Bundesregierung will durch ihren Gesetzentwurf vom 12. November 2014 den Anlegerschutz weiter ausbauen. Es ergeben sich hiernach zahlreiche - praxisrelevante - Änderungen u.a. im Bereich des Vermögensanlagegesetzes.
Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen und Neuerungen gegeben werden, die sich vornehmlich durch eine Verschärfung des Vermögensanlagegesetzes (VermAnlG) auszeichnen und auch Auswirkungen auf Crowdinvestments haben können.
Ausweitung der Prospektpflicht auf bislang unregulierte Produkte; Erweiterung sonstiger Pflichten
• Prospektpflicht für partiarische Darlehen, Nachrang-darlehen sowie vergleichbare Anlagen
• Verbot von Vermögensanlagen mit Nachschusspflicht für den öffentlichen Vertrieb im Inland
• Mindestlaufzeit von Vermögensanlagen von 24 Monaten und Kündigungsfrist von 12 Monaten
Wesentliche Änderungen in Be-zug auf Verkaufsprospekte und VIBs
• Aufnahme von Informationen zum Zielmarkt im Verkaufsprospekt
• Gültigkeit von Verkaufsprospekten nach Billigung nur noch 12 Monate
• Neue Hinweispflichten in Vermögensinformationsblättern (VIBs)
Geplante Einschränkung von Werbemaßnahmen
• Werbung im öffentlichen Raum, wie z.B. Bus und Bahn, wird künftig nicht mehr zulässig sein
• In Printmedien bleibt Werbung zulässig, muss aber einen deutlichen Hinweis auf das Verlustrisiko enthalten
In sonstigen Medien ist Werbung für Vermögensanlagen künftig nur noch erlaubt, wenn der Schwerpunkt dieser Medien zumindest gelegentlich auf der Dar-stellung von wirtschaftlichen Sachverhalten und die Werbung im Zusammenhang mit einer solchen Dar-stellung erfolgt
Genossenschaften, soziale und gemeinnützige Projekte sowie Crowdinvestings
• Partiarische Darlehen von Mitgliedern einer Genossenschaft an ihre Genossenschaft sind von der Prospektpflicht ausgenommen
• Bei sozialen und gemeinnützigen Projekten, sowie bei Crowdinvestings können unter bestimmten Voraus-setzungen bei Emissionen bis EUR 1 Mio. Ausnahmen von der Prospektpflicht greifen
Bedeutung für die Praxis
Emittenten von bislang nicht regulierten Produkten, Betreibern von Crowdinvestingplattformen sowie Anbietern von bereits prospektpflichtigen Produkten wird geraten, sich schon jetzt mit den künftigen Neuerungen auseinander zu setzen, um entweder von den Übergangsregelungen zu profitieren oder mit Inkrafttreten des Gesetzes nicht in Haftungsfallen zu laufen. Die Übergangsregelungen sehen diesbezüglich vor, dass bislang unregulierte Produkte, die bereits bei Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes öffentlich angeboten werden, ohne Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben - insbesondere ohne Erstellung eines Verkaufsprospekts - noch innerhalb der Übergangsfrist weiter angeboten werden können. Das Kleinanlegerschutzgesetz soll für solche Produkte erst ab dem 1. Januar 2016 anwendbar sein. Im Gegensatz dazu soll es auf bislang unregulierte Produkte, die nach Inkrafttreten des Gesetzes öffentlich angeboten werden, bereits ab dem 1. Juli 2015 anwendbar sein.
Daneben hat die Ausweitung der Prospektpflicht auf bspw. Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen auch Auswirkungen auf die Vermittlung dieser Produkte durch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenvermittler. Vermittler, die diese Produkte auch künftig anbieten wollen, sollten schon jetzt prüfen, ob sie über die hierfür notwendige Erlaubnis nach § 34f GewO verfügen bzw. im Hinblick auf die geforderte Sachkunde die notwendigen Voraussetzungen für eine entsprechende Erweiterung ihrer Erlaubnis mitbringen.