17.02.2016ProjektArbeitsrecht

Erfolgreiche Berufung für 1. FSV Mainz 05 e.V. gegen Heinz Müller

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 17. Februar 2016 (Az.: 4 Sa 202/15) die Befristung des Spielervertrags zwischen dem 1. FSV Mainz 05 e. V. und Heinz Müller vom 7. Mai 2012 als wirksam erachtet und entschieden, dass das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2014 sein Ende fand. Damit folgte das Landesarbeitsgericht der Berufung des 1. FSV Mainz 05 e. V. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19. März 2015.

Anders als die I. Instanz kam das Landesarbeitsgericht zu der Auffassung, dass ein Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG für die Befristung vorlag. Damit trug das Landesarbeitsgericht der Praxis im Profimannschaftssport und insbesondere der Branchenüblichkeit im Berufsfußball Rechnung. Auch ein Anspruch auf Punktprämien des Ex-Torwarts lehnte das Landesarbeitsgericht ab, weil der damalige Trainer Tuchel eine sportlich nachvollziehbare Entscheidung gegen den Einsatz von Heinz Müller getroffen hatte.

Der erste Vorsitzende des 1. FSV Mainz 05 e. V., Harald Strutz, zeigt sich zufrieden: „Das Landesarbeitsgericht hat richtig entschieden. Die Begründung des Arbeitsgerichts in I. Instanz war nicht ausreichend. Bei aller Reglementierung kann man den Profisport nicht mit anderen Unternehmensbereichen vergleichen. Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung der Verträge.“

Vertreten wurde der 1. FSV Mainz 05 e. V. in der Berufung durch Dr. Johan-Michel Menke, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sportsrechtsexperte der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek. Menke bewertet das Urteil des Landesarbeitsgerichts als richtungsweisend: „Die Clubs können weiterhin die Arbeitsverträge mit ihren Spielern auch über zwei Jahre hinaus befristen bzw. verlängern. Das gilt nicht nur im Fußball, sondern auch für Eishockey, Handball oder Basketball.“ Abzuwarten bleibt, ob Heinz Müller nach Bekanntmachung der Urteilsbegründung den Rechtsstreit in die nächste Instanz zum Bundesarbeitsgericht oder gegebenenfalls zum EuGH trägt.

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