Anforderungen an die Mahnung des Kündigungssaldos eines Kreditkontos
(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.06.2019 – 17 U 95/18)
Nach der Kündigung eines Darlehensvertrages führt der Verzug des Darlehensnehmers mit der Zahlung des Kündigungssaldos nicht nur zu einem Verzugszinsanspruch der Bank, sondern im Falle eines Verbraucherdarlehensvertrages auch zur Hemmung der Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruchs (§ 497 Abs. 3 S. 3 BGB). Strittig und bislang nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob die für den Verzug erforderliche Mahnung bereits zusammen mit der Kündigung des Darlehensvertrages erfolgen kann. Der 23. Zivilsenat des OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 19.11.2012 – 23 U 68/12) und der 31. Zivilsenat des OLG Hamm (Beschl. v. 09.08.2017 - 31 W 10/17 u. Beschl. v. v. 23.05.2016 - 31 U 41/16,) lehnen dies bislang ab. Mit der jüngsten Entscheidung stützt der 17. Zivilsenat des OLG Frankfurt a.M. nunmehr die Stimmen, die die Möglichkeit der Verbindung der Mahnung mit der Darlehenskündigung bejahen (so auch OLG Köln, Beschl. v. 27.7.2016 - 13 W 84/16 u. Beschl. v. 19.3.2014 -13 U 205/13; OLG Dresden, Urt. v. 20.10.2016 - 8 U 1211/16 u. Urt. v. 18.11.2018 - 5 U 1411/17; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.5.2014 - I-14 U 39/14).
Sachverhalt
Mit der der Entscheidung zugrunde liegenden Klage begehrte der Darlehensnehmer von der beklagten Bank insbesondere den Widerruf einer Schufa-Meldung und die Feststellung des Nichtbestehens der Darlehensforderung. Mit Schreiben vom 26. April 2010 hatte die Bank einen mit dem Darlehensnehmer geschlossenen Darlehensvertrag wegen Zahlungsrückständen gekündigt und den Saldo zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt. Gleichzeitig hatte die Bank angekündigt, künftig Verzugszinsen zu berechnen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Juli 2016 berief sich der Darlehensnehmer auf die Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruchs und forderte von der Bank den Widerruf der erfolgten Schufa-Meldung. Unstreitig war zwischen den Parteien, dass die Bank aufgrund des Zahlungsverzuges des Darlehensnehmers berechtigt war, den Darlehensvertrag zu kündigen und das Darlehenssaldo gesamtfällig zu stellen. Das Landgericht wies die Klage in erster Instanz ab. Auch die Berufung zum OLG Frankfurt a.M. blieb ohne Erfolg.
Der 17. Zivilsenat des OLG Frankfurt a.M. ist der Ansicht, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch nicht verjährt sei. Der Darlehensnehmer sei bereits mit dem Kündigungsschreiben wirksam i.S.v. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verzug gesetzt worden, so dass die Verjährung gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB gehemmt worden sei.
Mahnung kann nur ausnahmsweise mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden
Grundsätzlich könne die zur Herbeiführung des Schuldnerverzuges erforderliche Mahnung des Gläubigers zwar erst nach Fälligkeit wirksam erfolgen, dürfe jedoch ausnahmsweise mit der die Fälligkeit begründenden Handlung des Gläubigers – hier der Darlehenskündigung – verbunden werden. Voraussetzung sei, dass die in der Mahnung liegende Leistungsaufforderung eindeutig und bestimmt ist. Eine Fristsetzung für die Leistung sei nicht erforderlich. Der Gläubiger – hier die Bank – müsse jedoch für den Schuldner erkennbar klar zum Ausdruck bringen, dass er die Vornahme der geschuldeten Leistung verlangt.
Bereits in Darlehenskündigung kann Mahnung des Kündigungssaldos liegen
Nach Ansicht des 17. Zivilsenats des OLG Frankfurt a.M. war dieser Ausnahmetatbestand vorliegend erfüllt, so dass bereits das Kündigungsschreiben als Mahnung des Kündigungssaldos anzusehen sei. Die Bank habe mit dem Kündigungsschreiben eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie den Darlehensnehmer auffordere, den ermittelten Sollsaldo sofort zu zahlen. Es sei nicht erkennbar, dass für den Darlehensnehmer Unsicherheiten dahingehen bestanden, ob die Bank tatsächlich von ihm den Ausgleich des zur Rückzahlung fällig gestellten Betrages fordere. Ebenso lägen keine Anhaltspunkte für eine Relativierung des Leistungsverlangens vor, beispielsweise dass nur nach der Leistungsbereitschaft gefragt worden wäre. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich der Darlehensnehmer über einen längeren Zeitraum im Zahlungsrückstand befunden habe und die Bank – wie in § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgesehen – den rückständigen Betrag angefordert und die Gesamtfälligstellung der Darlehensforderung angedroht hatte. Auch ein ausdrücklicher Hinweis auf die Verzugsfolgen sei erfolgt. Schließlich sei dem Darlehensnehmer auch nicht suggeriert worden, dass noch weitere Maßnahmen veranlasst werden sollen, bevor Verzug eintrete.
Fazit
Die Argumente des 17. Zivilsenats des OLG Frankfurt a.M. überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Darlehensnehmer angesichts der üblicherweise einer Kündigung vorausgehenden Kredithistorie (Zahlungsverzug, Mahnung, Kündigungsandrohung und schließlich Kündigung mit Gesamtfälligstellung) davon ausgehen sollte, dass die Bank nach Kündigung nicht die sofortige Darlehensrückzahlung verlangt, sondern den Kündigungssaldo bis auf weiteres unverzinst weiterkreditiert. Angesichts der divergierenden OLG-Rechtsprechung sollte aber – insbesondere im Hinblick auf die Verjährungshemmung – stets eine gesonderte Mahnung erfolgen.