EuGH: Kreis Düren darf Stadt Düren nicht mit Gebäudereinigung beauftragen - weitere Hürde für interkommunale Kooperationen
Ohne Vergabeverfahren darf der Kreis Düren die Stadt Düren nicht beauftragen, Verwaltungsgebäude des Kreises zu reinigen. Eine vergabefreie Aufgabenübertragung ist nur zulässig, wenn hoheitliche Aufgaben, wie beispielsweise die Abfallentsorgung, gemeinsam wahrgenommen werden. Hilfsaufgaben wie die Gebäudereinigung muss der Kreis öffentlich ausschreiben. Dies entschied der EuGH am 13.06.2013 (C-386/11).
„Der EuGH schränkt damit interkommunale Kooperationen noch weiter ein“, so Dr. Ute Jasper, Partnerin und Vergaberechtsexpertin bei Heuking Kühn Lüer Wojtek. „Es ist schwer nachzuvollziehen, warum die Zusammenarbeit zwischen Kommunen, die Geld und Ressourcen spart, unzulässig sein soll.“
Im zu Grunde liegenden Fall beauftragte der Kreis die Stadt Düren mit der Reinigung seiner Verwaltungsgebäude. Die Stadt erhielt für die Reinigungsleistungen eine finanzielle Entschädigung. Für die Aufgabenerfüllung durfte sie sogar ein Reinigungsunternehmen unterbeauftragen. Ist der Auftrag ausschreibungspflichtig? Der EuGH bejahte diese Frage in ungewohnt deutlicher Form. Die Voraussetzungen für eine vergabefreie interkommunale Zusammenarbeit liegen nicht vor:
- Gemeinsame Gemeinwohlaufgabe,
- Vertrag zwischen öffentlichen Einrichtungen ohne private Beteiligung,
- keine Besserstellung einzelner Dienstleister gegenüber anderen Wettbe-werbern,
- Verfolgung öffentlicher Interessen durch die Zusammenarbeit.
Der Kreis übertrage keine hoheitliche Aufgabe. Auch die Einbindung eines Dritten für die Aufgabenerfüllung führe zur Ausschreibungspflicht. Dies gelte unabhängig davon, dass zwischen der Stadt und der Reinigungsgesellschaft die Inhouse-Kriterien erfüllt seien.