Neue Gesetzgebung zum Delisting
Mit der Einführung einer gesetzlichen Regelung zum Delisting stoppt der Gesetzgeber die seit der Frosta-Entscheidung des BGH vom 8. Oktober 2013 zu beobachtende Delisting-Welle.
Seit der BGH am 8. Oktober 2013 in seinem so genannten Frosta - Beschluss entschied, dass beim regulären Delisting weder ein Hauptversammlungsbeschluss noch ein Abfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre erforderlich ist, haben über 60 Unternehmen die Möglichkeit zum unkomplizierten Rückzug von der Börse genutzt. Dies wurde vielfach seitens der betroffenen Streubesitzaktionäre kritisiert, da nach Ankündigung eines Delistings sowohl die Liquidität in der betroffenen Aktie als auch der Aktienkurs deutlich zurückgingen und nach dem Wirksamwerden des Delistings so kaum noch Möglichkeiten für einen angemessen Verkauf der Aktien bestanden.
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