01.12.2010Pressemeldungen

NRW: Neue Spielräume für kommunale Dienstleistungen

OVG Münster erlaubt Tochtergesellschaften für Gemeinden

In Nordrhein-Westfalen ist die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden streng reguliert. Flankiert wird dies durch eine restriktive Kommunalaufsicht. Das OVG Münster hat beides nun entschärft und den Kommunen in NRW damit neue Handlungsspielräume eröffnet.

Der Fall betrifft eine typische kommunale Interessenlage. Eine Gemeinde wollte bestimmte Dienstleistungen für den Eigenbedarf nicht selbst erbringen und beteiligte sich hierzu an einer von anderen Kommunen gegründeten GmbH. Die Bezirksregierung Düsseldorf sah hierin einen Verstoß gegen das Kommunalrecht und verlangte von der Gemeinde, wieder aus der GmbH auszuscheiden. Nach ihrer Ansicht dürften Dienstleistungen zur Deckung des Eigenbedarfs nicht in Form einer GmbH erbracht werden. Eine solche Rechtsform des privaten Rechts sei nur zulässig, wenn die Einrichtung unmittelbar der wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Betreuung der Einwohner diene, nicht aber der Deckung des Eigenbedarfs.

Dies ging dem OVG Münster zu weit. „Das Verständnis der Bezirksregierung ist mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nicht vereinbar“, erläutert Dr. Ute Jasper aus der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek in Düsseldorf. „Ob in der Daseinsvorsorge oder für den Eigenbedarf: Für eine Betätigung in Privatrechtsform ist allein entscheidend, dass die Gemeinde leistungsfähig und die Einrichtung im Einzelfall erforderlich ist. Dies hat das OVG Münster in begrüßenswerter Weise klargestellt.“, so Jasper.

Insbesondere ließ das Gericht nicht gelten, dass die Gemeinde bei einer GmbH keinen ausreichenden Einfluss sicherstellen könne. „Im Bereich der Daseinsvorsorge ist die GmbH als Rechtsform anerkannt“, berichtet Jasper. „Dies muss erst recht bei Tätigkeiten für den Eigenbedarf gelten, da diese sich lediglich gemeindeintern auswirken.“ Das Urteil des OVG Münster sei daher von erheblicher praktischer Bedeutung. „Ob bei der Beschaffung, IT-Leistungen oder Gebäudemanagement, ob allein oder zusammen mit anderen Kommunen - das OVG Münster gibt den Gemeinden ihre Gestaltungsfreiheit zurück“, freut sich Jasper.

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