Startschuss zur Seminarreihe „Update Vergabe 2013“ bei Heuking Kühn Lüer Wojtek: Tariftreuegesetz NRW entschärft?
In ihrem Vortrag ließ die Düsseldorfer OLG-Richterin Brackmann auf eine großzügige Rechtsprechung beim TVgG NRW hoffen. Ob alle Vorschriften des Gesetzes für kommunale Gesellschaften gelten, ist fraglich.
Auch 2013 laden Heuking Kühn Lüer Wojtek und der Behördenspiegel wieder zur erfolg-reichen Veranstaltungsreihe „Update Vergabe“ ein. Am ersten Veranstaltungstag in Düsseldorf referierten Hans-Peter Müller vom Bundeswirtschaftsministerium, Roswitha Brackmann, Richterin des Vergabesenats beim OLG Düsseldorf, Dr. Jens Biemann, Rechtsanwalt und Dr. Ute Jasper, Partnerin von Heuking Kühn Lüer Wojtek.
Mit Spannung wurde der Vortrag von Roswitha Brackmann, Vergabesenats-Mitglied, zum TVgG NRW erwartet. Gegen das Gesetz sind derzeit Verfassungsbeschwerden und Klagen anhängig, maßgebliche Urteile aber noch nicht ergangen. Brackmann stellte zur Überraschung der Teilnehmer dar, dass aus ihrer Sicht im Unterschwellenbereich fraglich sei, ob das Gesetz für bisher nicht ausschreibungspflichtige öffentliche Auftraggeber Anwendung finden könne. Bedenken ergäben sich aus der Systematik der geltenden vergaberechtlichen Regelungen. Zweck des TVgG sei die Berücksichtigung sozialer und ökonomischer Aspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Wettbewerb. Nach der Gemeindehaushaltsverordnung und den dazu vom Innenministerium erlassenen Kommunalen Vergabegrundsätzen seien kommunale Gesellschaften von der Pflicht, Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte im Wettbewerb zu vergeben, ausgenommen. Deshalb gehe sie davon aus, dass die Vorschriften des TVgG NRW nur dann Anwendung finden könnten, wenn der Auftraggeber entweder gesetzlich oder haushaltsrechtlich oder durch Selbstbindung verpflichtet sei, eine Vergabe im Wettbewerb durchzuführen.
Ausschreibungspflichten begründe das TVgG nicht. Der Gesetzeswortlaut knüpfe an die „Abgabe eines Angebots“ an und nehme damit Bezug auf die Anwendung vergaberechtlicher Vorschriften im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen. Die Berücksichtigung von Aspekten der Nachhaltigkeit integriere das TVgG ausnahmslos in Verfahren öffentlicher Ausschreibung. Dem werde bei dem Hinweis im Leitfaden zum TVgG NRW, wonach das TVgG uneingeschränkt auch für kommunale Gesellschaften gelte, nicht hinreichend Rechnung getragen. Eine Klarstellung unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben sei wünschenswert.
Weiter berichtete Hans-Peter Müller aus erster Hand zu den neuesten Entwicklungen im Vergaberecht aus Berlin und Brüssel. Schwerpunkt seines Vortrags waren die Inhalte und Neuerungen in den angekündigten EU-Vergaberichtlinien und deren Fortentwicklung. Auch stellte er die aktuelle Lage bei Konzessionen dar, die künftig detaillierter geregelt werden sollen.
Nach dem Vortrag von Dr. Jens Biemann über die neue Rechtsprechung zu Konzessi-onsvergaben zeigte sich Dr. Ute Jasper mit der Veranstaltung zufrieden: „Wir freuen uns, dass wir auch in diesem Jahr durch unsere kompetenten externen Referenten die Teilnehmer zum aktuellsten Stand im Vergaberecht informieren können. Ich bin gespannt, ob wir im nächsten Update 2014 über Rechtsprechung zum TVgG NRW berichten.“
Auch die rund 65 Teilnehmer waren begeistert. Insbesondere die wiederkehrende Möglichkeit, Informationen zu relevanten Themen aus erster Hand zu erfahren, wurden begrüßt.