Sondernewsletter Corona-Virus
Auswirkungen des Corona-Virus auf das Aufenthaltsrecht
Aktueller Stand: 15. April 2020
Das COVID-19-Virus hat weltweite Auswirkungen auf die Reisetätigkeiten. Dies betrifft Ausländer wie etwa Mitarbeiter von Unternehmen, die nach Deutschland reisen wollen und solche, welche sich schon in Deutschland befinden, nun aber faktisch nicht mehr ausreisen können.
1. Beschränkungen der Einreise und der Visumvergabe
Die Länder des Schengenraums haben entschieden, Einreisebeschränkungen für alle nicht unbedingt notwendigen Reisen aus Drittstaaten zu verhängen. Dementsprechend wurde auch vom Auswärtigen Amt die Visumvergabe u.a. für Geschäftsreisende und Fachkräfte in der Praxis eingestellt. Hiervon ausgenommen sind Drittstaatenangehörige mit sogenannten „central functions or needs“. Dazu gehören Gesundheitspersonal und -forscher, Pflegeberufe, Transportpersonal im Warenverkehr etc. Prüfen Sie daher, ob Ihre Mitarbeiter unter diese Definition fallen. Ist der Mitarbeiter bereits im Besitz eines Visums, kann er einreisen, sollte seine Systemrelevanz bei der Grenzkontrolle aber gut belegen können.
In vielen Ländern wurden die deutschen Auslandsvertretungen komplett für den Publikumsverkehr geschlossen. Dies gilt auch für die jeweilige Visastelle der Botschaft. Wir empfehlen daher zunächst zu prüfen, ob die Visastelle bei der für den Mitarbeiter zuständigen Auslandsvertretung (permanenter Wohnsitz) geöffnet ist. Ist dies nicht der Fall, so kann der Mitarbeiter sich nur noch über eine Hotline an die jeweilige Auslandsvertretung wenden, welche für Notfälle visarechtlicher Art eingerichtet sind. Ob ein Notfall gegeben ist, liegt dann im Ermessen der Auslandsvertretung.
2. Aufenthalt in Deutschland aufgrund eines Schengen-Visums
Personen, welche sich aufgrund eines Schengen-Visums in Deutschland aufhalten, müssen grundsätzlich vor Ablauf ihres Visums ausreisen. Eine Ausreise aus dem Schengenraum ist aber wegen Einreiseverboten und Einstellung des Flugverkehrs oft unmöglich.
Für diesen Fall hat der Bundesinnenminister eine Rechtsverordnung erlassen. Ausländer, die sich bereits am 17. März mit einem gültigen Schengen-Visum im Bundesgebiet aufgehalten haben oder bis zum 9. April 2020 mit einem solchen eingereist sind, sind ab dem Zeitpunkt des Ablaufes ihres Schengen-Visums bis zum 30. Juni 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Den betroffenen Ausländern ist auch die Erwerbstätigkeit weiterhin erlaubt. Das gilt natürlich nur in dem Umfang, in dem ihr Schengen-Visum dies bisher gestattet hat.
3. Inhaber eines ablaufenden langfristigen Aufenthaltstitels
Inhaber eines langfristigen Aufenthaltstitels müssen sich rechtzeitig um dessen Verlängerung kümmern. Zur Zeit werden jedoch keine zeitnahen Termine bei den Ausländerbehörden vergeben und die Ämter sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Der Antrag auf Verlängerung löst aber bereits eine sogenannte Fortgeltungsfiktion aus, d.h. der bisherige Aufenthaltstitel mitsamt seinen Nebenbestimmungen, inklusive der Gestattung der Erwerbstätigkeit, gilt weiter. Der Antrag muss nachweisbar per Fax oder E-Mail eingereicht werden.
Teilweise haben die Gemeinden auch Allgemeinverfügungen zum Vollzug des Aufenthaltsgesetzes erlassen, wonach pauschal (ohne dass ein Antrag gestellt werden muss) eine Fortgeltungsfiktion für alle langfristig laufenden Aufenthaltstitel von Ausländern, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, angeordnet wird. Dies bedeutet, dass der bisherige Aufenthaltstitel auch nach Ablauf weiter gilt. Die Nebenbestimmungen des jeweiligen Titels, insbesondere das Recht zu arbeiten, bleiben gültig. Die Ausländerbehörde wird dann Kontakt mit dem Ausländer zur Verlängerung des Titels aufnehmen. Der Ausländer sollte aber vorsichtshalber nach Wiedereröffnung der Ausländerbehörden auch selbst Kontakt zur Behörde aufnehmen.
Ausländer wie etwa Mitarbeiter von Unternehmen, deren langfristige Aufenthaltstitel ablaufen, sollten sich also z.B. auf der Homepage ihrer Gemeinde erkundigen, ob es eine solche Fiktion für sie gibt.
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