Vergabe 989
Abgrenzung von Liefer- und Bauauftrag
Öffentliche Auftraggeber müssen Lieferaufträge mit Baubezug von Bauaufträgen abgrenzen (OLG München, 29.04.2019, Verg 03/19).
Bauauftrag trotz Lieferung
Wenn öffentliche Auftraggeber für einen Bauauftrag Gegenstände beschaffen, sind diese nicht Teil eines Lieferauftrages, sondern eines Bauauftrages, wenn sie in einem Funktionszusammenhang mit der Bauleistung stehen.
Bei Anpassung an Bauleistung
Das OLG München entschied, dass Gegenstände, die speziell auf die Situation in einem zu errichtenden Gebäude angepasst werden und die erforderlich sind, damit das Gebäude seine Funktion erfüllen kann, Teil des Gesamtbauauftrages sind.
Nicht bei Standardeigenschaft
Um einen Lieferauftrag handelt es sich aber dann, wenn ins-besondere standardisierte Gegenstände bloß anlässlich der Baumaßnahme beschafft werden.