19.12.2017Fachbeitrag

Countdown - Das kommt 2018!

Änderung in drei Schritten: Novellierung der Prospektverordnung

Die Novellierung der Prospektverordnung hat mehrere Ziele: mehr Anlegerschutz und Markteffizienz, eine Stärkung des Kapitalbinnenmarktes im Sinne eines EU-weiten Kapitalmarkts und vor allem weniger Aufwand bei der Prospekterstellung für Folgeemissionen und für mittelständische Unternehmen.

Die Novellierung der Prospektverordnung – kurz: EU-ProspektVO – regelt die Prospektpflicht und den notwendigen Inhalt des Prospekts bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem regulierten Markt. Sie gilt grundsätzlich für alle Unternehmen, die Wertpapiere am regulierten Markt einer Wertpapierbörse handeln lassen wollen und/oder Wertpapiere im Wege eines öffentlichen Angebots platzieren. Hauptziel der Novelle ist es, dass der Aufwand für bereits börsennotierte Unternehmen reduziert wird, wenn sie im Rahmen einer Kapitalerhöhung weitere Aktien ausgeben. 

Die Prospektverordnung tritt in drei Stufen von 2017 bis 2019 in Kraft. Nach der ersten Stufe, die seit dem 20. Juli 2017 gilt, folgt am 21. Juli 2018 Stufe zwei und im Juli 2019 die dritte Stufe. 

Die Prospektverordnung sorgt durch einfachere Prospekte und Ausnahmen von der Prospektpflicht für große praktische Relevanz – darauf sollten sich Unternehmen einstellen.

Gleichwohl müssen Unternehmen im Blick haben, dass die wesentlichen Änderungen zum Prospektinhalt erst ab Juli 2019 greifen. Dann wird dessen Zusammenfassung auf sieben DIN-A4 Seiten beschränkt, auf denen dann auch nur noch die 15 wichtigsten Risikofaktoren dargestellt werden dürfen: Nämlich solche, die für den Emittenten oder die Wertpapiere spezifisch und für die Anlegerentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Die Darstellung des Prospektes soll sich an dem ab Januar 2018 zu verwendenden Basisinformationsblatt für Kleinanleger anlehnen. 

Wichtig ist zudem, dass die Prospektverordnung schon in den ersten beiden Stufen 2017 und 2018 Ausnahmen mit sich bringt: Schon jetzt können gattungsgleiche Wertpapiere über einen Zeitraum von zwölf Monaten im Umfang von 20 Prozent der bereits zugelassenen Wertpapiere prospektfrei zugelassen werden. Gleiches gilt für Aktien, deren Ausgabe auf einem Wandlungs- oder Umtauschrecht beruht. Ab dem 21. Juli 2018 entfällt die Prospektpflicht zudem für öffentliche Angebote im Gegenwert von unter einer Million Euro in der EU. Auf Ebene der Mitgliedsstaaten kann diese Ausnahme für Angebote, die sich auf den Mitgliedsstaat beschränken, sogar auf ein Platzierungsvolumen von bis zu EUR 8 Mio. angehoben werden.

Die Erleichterungen für Kapitalerhöhungsprospekte und andere Sekundäremissionen könnten deutlich vereinfachte Prospekte ermöglichen und damit größere praktische Relevanz erlangen als die Erleichterungen aufgrund der Novellierung in 2012. Ebenso können die Erweiterungen der Ausnahmen von der Prospektpflicht für kleinere Emissionen bedeutende Erleichterungen zur Folge haben.

Ihre Ansprechpartner sind die Experten aus der Praxisgruppe KapitalmarktrechtDr. Mirko Sickinger und sein Team sind spezialisiert auf Aktien- und Kapitalmarktrecht.

Als PDF herunterladen

Ansprechpartner

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.